{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_277_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 277/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 277/98\n\nvom\n\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Juli 1998 in der Sitzung am 29. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin ,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 28. Juli 1998,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n10. Februar 1998\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Köperverletzung schuldig ist, und\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf offener Straße eine 83jährige Frau so mit Handkante oder\n-rücken gegen den Hals geschlagen, daß sie mit dem Gesicht\nnach vorne auf den Gehsteig fiel und Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitt. Dabei entriß der Angeklagte dem Opfer die\nHandtasche und entnahm später DM 100.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Schuld-\n\nspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Das Vorliegen eines schweren Raubes hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler\nverneint. Die Beurteilung der Frage, ob der Täter das Opfer\n\"in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung\" gebracht habe (Ss 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), verlangt\nvom Tatrichter ein auf die gesamten äußeren und inneren Tatumstände gegründetes, nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht\neingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181). Die Voraussetzungen\ndes $S 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen nur bei Herbeiführung\neiner konkreten Gefahr vor (Herdegen in LK 11. Aufl. § 250\nRdn. 25). Der Täter muß eine Situation schaffen, in der die\nMöglichkeit des Erfolges naheliegt. Das konnte das Landgericht hier verneinen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er\nmit der bloßen Hand an den Hals des Opfers geschlagen hat,\nauch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines\nSturzes der 83jährigen, noch keine Gefahrenlage geschaffen,\nwelche - objektiv betrachtet - die vom Tatbestand des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB aF verlangten Voraussetzungen nach der\n\nBeurteilung des Tatrichters erfüllen mußten.\n\n2. Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den\nTatbestand der Körperverletzung erfüllt hat. Zu Unrecht\ngeht es jedoch davon aus, die Körperverletzung stehe zum\nRaub in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie\nnicht vom Tatbestand des Raubes umfaßt. Nicht jede Gewalt\n\nim Sinne des $S 249 StGB ist zugleich Körperverletzung. Der\n\nSchlag gegen den Hals des Opfers geht über das Mindestmaß\nan Gewalt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet (vgl. hierzu Herdegen aaO § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.;\nEser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. Rdn. 13 und Tröndle,\nStGB 48. Aufl. Rdn. 11, je zu $S 249 StGB).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert. Das führt\nhier zur Aufhebung des Strafausspruches. Zwar zieht nicht\njedes Hinzutreten eines weiteren tateinheitlich erfüllten\nTatbestandes bei gleichbleibendem Schuldgehalt die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Hier hat sich der\nSchuldgehalt durch die Schuldspruchänderung auch nicht vergrößert. Jedoch hat das Landgericht - abgesehen von strafmildernder Bewertung inzwischen eingetretener Heilung - die\nKörperverletzung weder als Tatsache noch nach dem Gewicht\n\nder Verletzungen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum Strafausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen\n\nsind in neuer Hauptverhandlung zulässig.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-277-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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