{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_202_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 202/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 202/98 BESCHLUSS\n\nvom\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n1998 beschlossen:\n\nEs verbleibt bei der Entscheidung vom\n\n1. Juli 1998.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten D. wegen Untreue\nin 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten A. und V. T. jeweils wegen Beihilfe\nzur Untreue in 128 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je-\n\nweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nD. hat gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt.\nDie Revisionen der Angeklagten T. hat der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß\nvom 1. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen und zugleich folgendes ausgesprochen: \"Soweit für die nicht abgeurteilten Fälle B IV 1-7 in den Urteilsgründen Einzelstra-\n\nfen festgesetzt wurden, kommen diese in Wegfall.\"\n\nMit ihren Gegenvorstellungen vom 15. Juli 1998, die im\nwesentlichen die Ausführungen der Revision hinsichtlich des\nEinflusses der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe wiederholen, beantragen die Verurteilten T., das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDie Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2\n\nm.w.Nachw.). Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Ver-\n\nletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden\nhätte (BCGHR aa0; Maul in KK 3. Aufl. § 33 a Rdn. 2\nm.w.Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch\n\nnicht behauptet.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat:\n\nAusweislich der mit dem Urteilstenor übereinstimmenden\nUrteilsgründe haben die Angeklagten in 128 der von D. begangenen 135 Taten diesem Beihilfe geleistet, in sieben weiteren Fällen hatte D. die Taten ohne Beteiligung der Angeklagten begangen. Gleichwohl hat die Strafkammer im Rahmen der\ndie Angeklagten betreffenden Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch auch diese Fälle mit aufgelistet und auch insoweit Einzelstrafen ausgesprochen (jeweils viermal sechs Monate und dreimal fünf Monate). Hierbei handelt es sich um\nein offensichtliches und vom Senat daher aus Gründen der\nKlarstellung berichtigtes Fassungsversehen. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer rechtsirrtümlich der Auffassung gewesen wäre, gegen die Angeklagten seien wegen Taten,\ndie sie nicht begangen haben und wegen der sie dementsprechend auch nicht schuldig gesprochen worden sind, Strafen zu\nverhängen (und bei der Bemessung der Gesamtstrafen zu be-\n\nrücksichtigen).\n\nSelbst wenn dies aber so wäre, könnte dies am Ergebnis\n\nnichts ändern.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die\nGesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage,\ninsbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstra-\n\nfen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH, Beschlüsse\n\nvom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97; 6. August 1997\n\n- 2 StR 259/97; 13. Februar 1997 - 4 StR 608/96; w. Nachw.\n\nbei Pikart in KK 3. Aufl. § 353 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 10; Paulus in KMR 7. Aufl.\n§ 353 Rdn. 6; ebenso Pfeiffer/Fischer StPO § 353 Rdn. 4).\n\nSo verhält es sich hier: Die Summe der Einzelstrafen,\ndie wegen der von den Angeklagten begangenen Taten ausgesprochen wurden, beträgt jeweils mehr als 56 Jahre, die\nSumme der weggefallenen Einzelstrafen beläuft sich auf jeweils drei Jahre und drei Monate. Ein Einfluß auf die ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafen wäre daher ausgeschlossen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-202-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-202-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.544250+00:00"}}