{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_152_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 152/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 152/98\n\nvom\n\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 28. Juli 1998 in der Sitzung am 29. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\n\nin der Verhandlung vom 28. Juli 1998\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung vom 28. Juli 1998\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n25. November 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zuürckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, Verfahrensrügen sowie die\n\nSachbeschwerde erhebt.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat mit seinem Urteil auch nicht den von Anklage und\nEröffnungsbeschluß gekennzeichneten Verfahrensgegenstand\nverlassen. Ob es, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge\ngeltend macht, den Anspruch des Angeklagten auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs zu einer Veränderung der Sachlage verletzt hat, kann offenbleiben. Das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg. Auf weitere Verfahrensrügen\n\nkommt es danach nicht mehr an.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an\n\neiner wirksamen Anklageerhebung.\n\nNach der Anklageschrift liegt dem Angeklagten zur\nLast, er habe den am 28. Januar 1976 geborenen Sohn seiner\nfrüheren Lebensgefährtin \"in dem Zeitraum von Ende 1988 bis\nzum Auszug des Geschädigten A. K. im März 1989 in\ndas Löhe-Heim Traunreut\" in der damaligen Wohnung in\nPolling in insgesamt 18 Fällen sexuell mißbraucht. \"In mindestens zehn Fällen zu nicht mehr genau feststellbaren\nZeitpunkten\" mußte der Geschädigte ihn oral befriedigen.\n\"Dies fand zumeist im Schlafzimmer des Anwesens statt.\" In\nmindestens fünf Fällen führte der Angeklagte \"an nicht mehr\nfeststellbaren Zeitpunkten bei dem Geschädigten den Analverkehr durch. Dieser fand teilweise in der Badewanne\nstatt\". In mindestens drei Fällen verlangte der Angeklagte\n\"zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten von dem Geschä-\n\ndigten, daß dieser den Analverkehr bei ihm durchführte\".\n\nAllerdings umschreibt die Anklageschrift nicht jede\nEinzeltat innerhalb dieses Tatzeitraums so, daß sie genau\nvoneinander unterschieden werden kann. Sie beschreibt vielmehr Gruppen von Tathandlungen, die ebenfalls nur mit wenigen individuellen Merkmalen charakterisiert sind. In Fällen\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können, genügt es jedoch für eine ausreichende Konkretisierung\nder Anklage bereits, wenn sie den Verfahrensgegenstand\ndurch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der\n\nHöchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses\n\nRahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen\nGrundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (BGHSt 40, 44,\n45 £f£f.). Dem genügt hier die Anklageschrift.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sechs Taten im Zeitraum von Dezember 1989 bis zum\n28. Januar 1990 - bei Verfahrensbeschränkung im übrigen gemaß $S 154 Abs. 2 StPO - auch nicht den von der Anklage gezogenen äußeren Rahmen des Verfahrensgegenstandes verlassen\nund deshalb nicht gegen S§ 264 Abs. 1 StPO verstoßen (vgl.\nzu solchen Fällen BGH, Urt. vom 21. März 1995 - 1 StR\n789/94; NStZ 1997, 145).\n\nZwar entspricht der dem Urteil zugrunde gelegte Tatzeitraum nicht mehr der durch die Anklage auf die Zeit von\nEnde 1988 bis März 1989 erfolgten kalendarischen Datierung\ndes Lebenssachverhalts. Jedoch hat das Landgericht angenommen, die Anklage beruhe hinsichtlich dieser Datierung auf\neinem Irrtum des Geschädigten. Der Umzug des Tatopfers aus\nder Tatwohnung in das Löhe-Heim als Endpunkt der von der\nAnklage vorgenommenen zeitlichen Umgrenzung sei tatsächlich\nnicht im März 1989, sondern im März 1990 erfolgt. Diese Annahme des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Tatserie ist im vorliegenden Fall im wesentlichen durch\nden zeitlichen Aufenthalt des Geschädigten in der in der\nAnklage näher bezeichneten Wohnung als Tatort und durch den\nUmzug des Geschädigten aus dieser Tatwohnung in das Löhe-Heim in Traunreut gekennzeichnet. War die Tatserie in den\ndiesem Ereignis vorangegangenen Monaten seit Ende Dezember\ndes Jahres vor dem Auszug des Opfers in das Löhe-Heim be-\n\ngangen worden, so betreffen die Urteilsfeststellungen den-\n\nselben Lebenssachverhalt, der auch der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt. Einer Nachtragsanklage gemaß S 266 StPO oder einer weiteren Anklage bedurfte es zur\nErfassung dieses Sachverhalts bei der Urteilsfindung nicht;\ndieser hätte vielmehr die Rechtshängigkeit derselben Sache\n\nentgegengestanden.\nIII.\n\nDie Revision rügt mit einer Verfahrensbeschwerde die\nVerletzung von § 265 StPO und des Anspruchs auf rechtliches\nGehör. Das Landgericht habe in der Hauptverhandlung einen\nAustausch des Tatzeitraums vorgenommen und den Prozeßstoff\ntrotz der vagen Tatschilderung in der Anklage von 18 auf\nsechs Taten reduziert. Es habe den Angeklagten damit im Unklaren gelassen, für welchen Tatzeitraum und für welche\nkonkreten Einzeltaten die Verteidigung notwendig ist oder\n\nnicht.\n\nErfüllt die Anklage bei vage umschriebenen Serientaten\nnoch ihre Umgrenzungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung,\nsind jedenfalls gesteigerte Anforderungen an nachträgliche\nHinweise des Gerichts zu stellen, damit die anfänglichen\nDefizite in der Informationsfunktion der Angeklageschrift\nausgeglichen werden können (BGHSt 40, 44, 48). Dies betrifft vor allem die sich erst nachträglich ergebende Möglichkeit zur wesentlichen Präzisierung der Umschreibung von\nTatzeitraum und Tatort, Zahl und \"Frequenz\" der Einzeltaten\nsowie der wesentlichen Grundzüge des Geschehensablaufs. Ein\nRechtsfehler tritt dagegen nicht ein, wenn das Gericht auf\ndie veränderte Sachlage hinweist und Äußerungsmöglichkeiten\neinräumt, sobald die Veränderung der Sachlage erkennbar\n\nwird. Für ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren ist daher er-\n\nforderlich, daß das Gericht den Angeklagten und seinen Verteidiger durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig\nunterrichtet, welchen genaueren Geschehensablauf es dem\nweiteren Verfahren zugrunde legen will. Daß der Angeklagte\nnur dem Gang der Hauptverhandlung mögliche Konkretisierungen entnehmen kann, genügt in Fällen der vorliegenden Art\nanders als bei bloßer Änderung an sich festgestellter Tatzeiten oder Tatumstände nicht. Da es sich bei diesen Konkretisierungen um eine Ergänzung von Anklage und Eröffnungsbeschluß handelt, muß die Unterrichtung in vergleichbarer Weise dokumentiert werden. Vorrangiger Ort dafür ist\ndas Hauptverhandlungsprotokoll. Es erscheint daher geboten,\nderartige Informationen dort zu dokumentieren, auch wenn\nsie nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten (§ 274 StPO)\nzählen. Legt das Tatgericht Konkretisierungen des ursprünglichen Anklagevorwurfs und die Reaktionen des Angeklagten\ndarauf im Urteil dar, kann darin unter Umständen eine ausreichende Dokumentation liegen (Senatsurteil vom 29. Juli\n1998 - 1 StR 94/98).\n\nIm vorliegenden Fall war es geboten, auf die Verschiebung und die Verkürzung des Tatzeitraums gegenüber der zugelassenen Anklage, sowie auf die Reduzierung der Zahl der\nfür die weitere Entscheidungsfindung maßgeblichen Taten in\nder dargestellten Weise hinzuweisen. Aus den eingeholten\ndienstlichen Äußerungen ergibt sich, daß der Angeklagte in\neinem Rechtsgespräch anläßlich der nochmaligen Vernehmung\ndes Geschädigten über die Eingrenzung des Tatzeitraums und\ndie Reduzierung der Tatvorwürfe unterrichtet wurde. Ob diese Art der Unterrichtung den Anforderungen an Konkretisie-\n\nrung, Deutlichkeit und Dokumentation entspricht, erscheint\n\nzweifelhaft. Doch bedarf diese Frage hier keiner Entschei-\n\ndung.\nIV.\n\nDas Rechtsmittel hat jedenfalls aufgrund der Sachrüge\nErfolg. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter muß sich in\nder Fallkonstellation, in der \"Aussage gegen Aussage\"\nsteht, bewußt sein, daß er die Angaben des einzigen Belastungszeugen, die nicht durch zusätzliche Indizien belegt\nsind, einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen hat. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist\ndann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; Stv 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt\nund in seine Überlegungen einbezogen hat (BCGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung 1, 13; S$S 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis\n8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997, 513; Beschl. vom 5. November\n1997 - 3 StR 558/97). Dies gilt besonders, wenn der einzige\nBelastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz\n(BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder\nteilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen\nSchilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BCH\nNStz 1996, 294; NJW 1996, 206; Beschl. vom 1. April 1998 -\n3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig\naußerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen\n\ndennoch zu glauben. Dies war hier vor dem Hintergrund zwei-\n\ner sich im Ergebnis widersprechender Gutachten über die\nGlaubwürdigkeit des Geschädigten und mehrerer Aussagen von\nEntlastungszeugen, nach denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen unzutreffend sind, zu beachten. Das angefochtene Urteil wird den genannten Anforderungen an die Be-\n\nweiswürdigung nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n1. Der Geschädigte hat von Mißbrauchstaten berichtet,\ndie der Angeklagte in Merschweiler jeweils samstags vormittags begangen habe, wenn die Mutter beim Einkaufen gewesen\nsei. Auf Vorhalt, daß er im Saarland samstags vormittags in\nder Schule gewesen sei, hat der Zeuge angegeben, dann müsse\ndie Tatbegehung eben samstags nachmittags oder sonntags\nstattgefunden haben, wenn die Mutter bei Nachbarn zu Besuch\ngewesen sei. Damit ist die Unrichtigkeit der anfänglichen\nAngaben des Zeugen belegt. Dies hat das Landgericht nur mit\nder - theoretischen - Erwägung, die geschilderten Taten\nhätten auch während der Schulferien begangen worden sein\nkönnen, als nicht ausreichenden Anlaß für vernünftige Zweifel an der weiteren Aussage des Zeugen zu den abgeurteilten\nTaten betrachtet. Damit fehlt indes eine hinreichende Absicherung des der Verurteilung zugrunde gelegten Aussage-\n\nteils.\n\n2. Ähnliches gilt für die Bewertung der Aussage des\neinzigen Belastungszeugen, er habe den Angeklagten auch\neinmal im Bett auf seiner Schwester liegen sehen. Diese hat\ndemgegenüber als Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet,\nes sei ihr Freund gewesen, den der Zeuge gesehen habe. Das\nLandgericht hält dem Belastungszeugen zugute, er habe sich\nmöglicherweise geirrt. Daher sei wiederum kein durchgreifender Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum\n\neigentlichen Tatgeschehen angebracht. Mit dieser wiederum\n\ntheoretischen Erwägung wird jedoch auch dieser Aspekt vorzeitig und ohne ausreichende Begründung ausgeschieden. Bedeutsam war hier, daß das Landgericht Erklärungen des Zeugen, die auf diesem \"Irrtum\" aufbauten, entgegengenommen\n\nhat - daß er nämlich in Ruhe gelassen wurde, offenbar weil\nsich der Angeklagte der Schwester des Zeugen zugewandt habe. In die Gesamtwürdigung der Beweise fließt die Tatsache,\ndaß der einzige Belastungszeuge auch insofern die Unwahr-\n\nheit gesagt haben kann, nicht ein.\n\n3. Schließlich geht die Strafkammer auch ohne tragfähige Gründe über weitere den Angeklagten entlastende Angaben der Mutter und der beiden Schwestern des Geschädigten\nhinweg. Diese haben den Geschädigten als notorischen Lügner\nbeschrieben. Eine seiner Schwestern, die Zeugin H. ‚ hat\nsogar berichtet, er habe ihr gegebenüber zugegeben, daß er\nden Angeklagten zu Unrecht belaste. Als Motiv für dessen\nbelastenden Angaben hat sie angenommen, er habe sich dafür\nrächen wollen, daß er aus seiner Sicht in der Vergangenheit\nvom Angeklagten gegenüber seinen Schwestern, etwa bei der\nFinanzierung des Fahrunterrichts, benachteiligt worden sei.\nDie Strafkammer wertet die im Kern übereinstimmenden Aussagen dieser Entlastungszeuginnen als zu pauschal und vom\nwillen getragen, den Angeklagten zu entlasten. Dies mag\nnach dem Eindruck des Tatrichters in der Hauptverhandlung\nnoch ein möglicher Beweisschluß gewesen sein. Soweit das\nLandgericht jedoch ergänzt: \"Aus der dabei zutage getretenen Einstellung der Zeuginnen zu A. K. war der\nKammer ersichtlich, daß sich A. K. auch damals\nnicht an die Zeuginnen hätte wenden könnn, da sie ihm ohnehin nicht geglaubt hätten\", ist es jedenfalls einem Zirkel-\n\nschluß erlegen. Die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen, die\n\nihren Sohn bzw. Bruder als unglaubwürdig und notorischen\nLügner bezeichnen, wird damit nämlich letztlich mit Hinweis\nauf die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. K. belegt,\nwas indes erst zu beweisen war. Auch fehlt wiederum eine\nEinbeziehung der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen,\ndie seit Jahren vom Angeklagten getrennt leben und keinen\nAnlaß zu seiner Begünstigung haben, in die Gesamtwürdigung\nder Beweise, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen des einzigen Belastungszeugen sprechen. Die\n\nSache bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nV.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob den\nvon der Revision mit Aufklärungsrügen geltend gemachten Umständen Beweisbedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für\ndie in der Strafanzeige des Geschädigten enthaltene Mittei-\n\nlung besonders grausamer Quälereien durch den Angeklagten\n\ndurch längeres Untertauchen des Kopfes des Geschädigten in\nder Badewanne. Die Bestätigung dieses Vorgangs könnte ein\nAussagemotiv, ihre Widerlegung eine Belastungstendenz im\n\nAussageverhalten des Geschädigten ergeben.\n\nDr. Granderath ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer Maul Schäfer\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-152-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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