{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-22_1_StR_263_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-22","aktenzeichen":"1 StR 263/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 263/98\n\nvom\n22. Juli 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli\n\n1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember\n1997, soweit es ihn betrifft, aufgehoben (8 349\nAbs. 4 StPO); jedoch bleiben sämtliche Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. In diesem Umfang wird die Aufhebung des Urteils erstreckt (§ 357 StPO)\n\na) auf den Angeklagten Br. ,‚ soweit er wegen\nschweren Bandendiebstahls in 48 Fällen verurteilt wurde (Fälle 34-37, 39-49; 55-76; 79-89);\ndamit entfällt die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe;\n\nb) auf den Angeklagten E.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten B. ‚ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in 44 Fällen, den Angeklagten Br.\nwegen schweren Bandendiebstahls in 48 Fällen sowie wegen\nDiebstahls in 41 Fällen, den Angeklagten E. wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen sowie die Angeklagten S.\nund Bö. wegen zahlreicher Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.\n\nRevision eingelegt hat nur der Angeklagte B. . Seine Revi-\n\nsion hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls nicht tragen. Zugleich war\n\ndie Urteilsaufhebung auf die gegen Br. und E. ergangenen Schuldsprüche wegen schweren Bandendiebstahls zu er-\n\nstrecken.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nDie Angeklagten Br. , B. und E. waren bei der\nFirma H. beschäftigt. Br. entwendete\ndort sogenannte Memoryboards, die S. ‚ der mit Bö.\n\nzusammenwirkte, bei ihm bestellte und absetzte. Die jeweils\nbenötigten Typen und Mengen waren genau angegeben. Ab einem\nspäteren Zeitpunkt schloß sich zunächst der Angeklagte B.\ndem Angeklagten Br. an und wirkte bei den Diebstählen\n\nmit, noch später auch E.\n\nSoweit Br. und B. ,„, später noch zusätzlich E. „\n\nzusammenwirkten, gingen sie wie folgt vor:\n\nDie Memoryboards befanden sich in der Firma in einem\nsogenannten Zwischenlager, später auch noch in einem sogenannten Handlager. Das Zwischenlager war vom Arbeitsplatz\ndes Br. maximal 25 m entfernt, das Handlager maximal\n4 m. Die Arbeitsplätze von B. und E. waren in unmittel-\n\nbarer Nähe des Arbeitsplatzes von Br.\n\nJeweils am Morgen besprachen sie sich anhand der Bestellungen von S. im Zwischen- bzw. Handlager, in\nwelchem Umfang sie die benötigte Ware unter Berücksichtigung des \"normalen\" Geschäftsbetriebes noch im Laufe des\n\nTages unauffällig stehlen konnten. In enger Absprache wur-\n\nden dann die jeweils benötigten Memoryboards entwendet, wobei sich zur jeweiligen Entwendung einer \"Teilmenge\" immer\nnur ein Täter in eines der Lager begab und sie unauffällig\nmitnahm. Jeder verwahrte die von ihm weggenommenen Memoryboards in einem Rucksack unter seinem Schreibtisch, wobei\nder Schreibtisch, um jegliche Einsichtnahme zu vermeiden,\nim unteren Bereich mit Kartons abgedeckt war. Nach Arbeits-\n\nschluß trug jeder Täter allein die von ihm entwendete Beute\n\naus der Firma heraus. Sie wurde letztlich bei Br. gesammelt und von dort jeweils an S. weitergeleitet.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\n\n(schweren) Bandendiebstahls nicht.\n\na) Zur Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds i.S.d.\n$s 244, 244a StGB genügt nicht allein dessen Tatbeteiligung\n(hier Mittäterschaft gemäß S$S 25 Abs. 2 StGB). Erforderlich\nist vielmehr ein Öörtliches und zeitliches, wenn auch nicht\nnotwendig körperliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder\n(ständ.Rspr. vgl. zuletzt BGH StV 1997, 247; NStZ 1996, 493\n\njew.m.w.Nachw.).\n\nWie auch Revision und Generalbundesanwalt übereinstimmend vortragen, reicht hierfür die vorbereitende Planung\nder Diebstähle nicht aus, selbst wenn sie am späteren Tatort stattgefunden hat. Vielmehr muß sich durch die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds die Effizienz der eigentlichen Wegnahmehandlung steigern, die vom Täter ausgehende \"Aktionsgefahr\" muß sich durch seine Mitwirkung am\nTatort manifestieren (vgl. Küper StGB BT 2. Aufl., S. 42;\nzopfs GA 1995, 320, 326 ££.).\n\nAll dies liegt hier nicht vor. Die eigentlichen Weg-\n\nnahmehandlungen erfolgten immer nur durch einen Täter.\n\nb) Allerdings weist der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hin, daß ein Mitwirken i.S.d. $s§ 244, 244a StGB auch\nnoch zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls\n\nerfolgen kann.\n\nDies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:\n\naa) Die Diebstähle waren jeweils vollendet, als sich\ndie Beute in dem Rucksack unter dem Schreibtisch befand.\nDer Angeklagte befand sich zwar mit der Beute bis zum Arbeitsende noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dem Wegtransport stand jedoch unter den gegebenen Umständen kein Hindernis mehr entgegen (vgl. BGH NJW\n1975, 320; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 242\nRdn. 39 jew.m.w.Nachw.).\n\nbb) Beendet ist ein Diebstahl, sobald der an der Sache\nbegründete neue Gewahrsam gegen Angriffe Dritter gesichert\nist (Eser aaO Rdn. 73 m.w.Nachw.); dies ist in der Regel\nnicht der Fall, solange sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet (BGH JZ\n1989, 759).\n\ncc) Daher käme hier ein Mitwirken anderer Bandenmitglieder auch noch in dem Zeitraum in Betracht, in dem sich\ndie Beute in dem Rucksack unter dem Schreibtisch befunden\nund der Angeklagte das Firmengebäude noch nicht verlassen\n\nhatte.\n\nEs ist jedoch nicht festgestellt, daß die übrigen Mittäter in dieser Zeit eine beutesichernde Funktion wahrgenommen hätten. Zumal da die Urteilsgründe ergeben, daß in\nder gesamten Tatzeit in der Firma keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen derartige Diebstähle getroffen waren, ergibt sich dies auch nicht allein aus der räumlichen Nähe\nder Arbeitsplätze von Br. (und E. ) zum Arbeitsplatz\n\ndes Angeklagten.\n\n3. Trotz der danach gebotenen Aufhebung des Urteils\nkönnen die Feststellungen bestehen bleiben, da sie, wie der\nGeneralbundesanwalt in seinem Antrag vom 18. Mai 1998 im\neinzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter wird lediglich zu prüfen haben, ob ergänzende Feststellungen möglich sind, die\ndie Annahme der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds\n\nrechtfertigen.\n\n4. Die Revision rügt zwar zutreffend, daß im Zusammenhang mit der von der Anklage abweichenden Zusammenfassung\neinzelner Wegnahmehandlungen zu Tatkomplexen § 265 StPO\nverletzt worden ist. Der Senat braucht aber im Hinblick auf\ndie ohnehin gebotene Urteilsaufhebung nicht zu prüfen, ob\neine Auswirkung auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hier ausgeschlossen werden könnte. Die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bleibt von diesem\n\nMangel jedenfalls unberührt.\n\n5. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nDie Zahl der jedem Beteiligten innerhalb einer Bestel-\n\nlung zur Last gelegten Fälle entspricht der höchsten Zahl\n\nder von einem von ihnen eigenhändig durchgeführten Wegnah-\n\nmehandlungen. So hatte z.B. im Komplex 14 S. 1200\nTeile bestellt. Br. hatte dreimal 250 Teile weggenommen, B. zweimal 225 Teile. Verurteilt wurden hier Br.\n\nund B. jeweils wegen drei Taten.\n\nUnabhängig von der Frage des Bandendiebstahls ist dies\nrechtsfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum im Ergebnis einem Tatbeteiligten (im Komplex 14: B. ) ein Teil der\nTaten (im Komplex 14: ein Diebstahl) des anderen Tatbeteiligten (im Komplex 14: von Br. ) zugerechnet wird und\nein anderer Teil von dessen Taten (im Komplex 14: zwei\n\nDiebstähle des Br. ) nicht.\n\nIn dem genannten Beispielsfall (und entsprechend in\nden anderen Komplexen) wäre jeder Beteiligte wegen fünf Ta-\n\nten zu verurteilen gewesen.\n\nHiervon ist der Angeklagte zwar nicht beschwert, der\nneue Tatrichter wird aber zu beachten haben, daß § 358 StPO\neiner auch für den Angeklagten nachteiligen Veränderung des\nSchuldspruchs nicht entgegensteht (ständ.Rspr., vgl. d.\nNachw. bei Pikart in KK 3. Aufl. § 358 Rdn. 18).\n\n6. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils berührt die\nVerurteilung der Angeklagten S. und Bö. nicht.\nEbenso unberührt bleiben Schuldspruch und Einzelstrafen in\nden Fällen, in denen der Angeklagte Br. nicht wegen\n\nschweren Bandendiebstahls verurteilt wurde.\n\nIm Hinblick auf die enge Verzahnung der Taten war die\nUrteilsaufhebung dagegen auf sämtliche Fälle zu erstrecken\n\n(s 357 StPO), in denen Br. und E. wegen schweren Ban-\n\ndendiebstahls verurteilt wurden. Damit entfällt auch die\n\ngegen Br. verhängte Gesanmtstrafe.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO auch im Fall des § 357 StPO gilt, eine nachteilige Veränderung des Schuldspruchs (vgl. oben 5.)\naber auch bei dieser Fallgestaltung zulässig ist (BGH, Ur-\n\nteil vom 10. November 1953 - 5 StR 453/53).\nMaul Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/1-str-263-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/1-str-263-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.159998+00:00"}}