{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-17_1_StR_262_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"1 StR 262/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 262/98 vom\n\n17. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli\n1998 beschlossen:\n\n18.\n\nDas Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n8. Dezember 1997 seine Erledigung ge-\n\nfunden.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n\nMai 1998 unter anderem ausgeführt:\n\n\"Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am\n10.12.1997 eingelegte und von den Wahlverteidigern am\n12. und 16.3.1998 begründete Revision ist mit Schreiben des Angeklagten vom 25.3.1998 wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 StPO). Die Rücknahme konnte\ndurch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Zurücknahme des Rechtmittels dieselben\nFormerfordernisse gelten, wie für dessen Einlegung, so\ndaß hier die Schriftform ausgereicht hat (8 341 Abs. 1\nStPO - Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. 1997 § 302\nRdn. 7).\n\nDie Zurücknahme ist auch nicht durch den Schriftsatz\ndes Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 31.3.1998\nwirksam widerrufen worden. Der Widerruf ist am\n\n31.3.1998 durch Telefax bei dem Landgericht Augsburg\neingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die am 27.3.1998\nbei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden\n\nin Augsburg eingegangene Rücknahmeerklärung des Ange-\n\nklagten bereits wirksam geworden. Ein nachträglicher\nwiderruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich\n(BGH, Beschluß vom 9.8.1995 - 1 StR 699/94 m.w.N.\n\n[= NStzZ 1996, 202]). Für den Zeitpunkt des Eingangs\nder Erklärung bei dem zuständigen Gericht ist deren\nEingang bei der gemeinsamen Briefannahmestelle (Einlaufstelle) der Justizbehörden in Augsburg maßgeblich\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner § 42 Rdn. 17). Daher ist es\nunschädlich, daß die schriftliche Rücknahmeerklärung\ndes Angeklagten nach ihrem Eingang bei der Einlaufstelle der Justizbehörden intern zunächst der insoweit\nunzuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\nAugsburg vorgelegt und erst danach erneut über die\nEinlaufstelle am 1.4.1998 dem Landgericht zugeleitet\nworden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.12.1996\n\n- 1 StR 620/96 [= NStZ 1997, 378]).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Revision\nauf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz\noder auf die Unfähigkeit des Angeklagten, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, zurückzuführen sein\nkönnte, liegen nicht vor. Auch die nicht näher substantiierten Hinweise des Angeklagten in dem von seinem Verteidiger unter dem 31.3.1998 vorgelegten eigenhändigen Schreiben vom 29.3.1998 (Bd. XIV Bl. 2005 £.)\nauf eine 'Panikreaktion aufgrund Entzungserscheinungen\n(Nikotin, Koffein) und absonderungsähnlicher Unterbringung' sowie wegen der angeblichen Äußerung eines\nVollzugsbeamten zu der zu erwartenden Haftdauer geben\nkeinerlei Hinweise auf Willensmängel, die zur Unwirk-\n\nsamkeit der Erklärung führen könnten. Die von dem An-\n\ngeklagten zur Rechtfertigung seines Widerrufs herangezogene 'Panikreaktion' erscheint im übrigen auch wenig\nglaubhaft. Der Angeklagte befindet sich bereits seit\nMärz 1997 in Untersuchungshaft (UA S. 31). Seit der\nUrteilsverkündung am 8. Dezember 1997 waren bis zum\nZeitpunkt der Revisionsrücknahmeerklärung über drei\nMonate verstrichen. Danach hatte sich der Angeklagte\nzum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung sowohl mit der\nHaftsituation als auch mit der Tatsache der gegen ihn\nverhängten lebenslangen Freiheitsstrafe hinreichend\nvertaut machen können, so daß jedenfalls zu einer 'Pa-\n\nnikreaktion' kein erkennbarer Anlaß bestand.\"\n\nDem tritt der Senat, auch unter Berücksichtigung des\nVorbringens des Verteidigers Rechtsanwalt H. vom 2. Juli\n\n1998 und des Angeklagten vom 26. Juni 1998 kei.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat, daß das Urteil, das er\nauf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte,\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-17/1-str-262-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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