{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-15_1_StR_309_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"1 StR 309/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 309/98\n\nvom\n15. Juli 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n2. Februar 1998 im Ausspruch über die in Fall\nIIl.1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte,\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt\ngemäß § 354 a StPO zur Aufhebung der im Tatkomplex II.l.\nder Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe ($S 349 Abs. 4 StPO); soweit sich das\n\nRechtsmittel auch gegen den Ausspruch über die in Fall\n\nIIl.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten wendet, ist es unbegründet\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nIn Fall II.1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer\naus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF (Mindeststrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) an sich rechtsfehlerfrei\ndie Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverhängt. Doch hat der Senat gemäß § 354 a StPO zu beachten, daß § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 geändert worden ist. Der Einsatz des\nSchlafmittels in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung\nerfüllt nunmehr den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b\nStGB nF, der nur noch eine Mindeststrafe von drei Jahren\nandroht und daher das mildere Gesetz im Sinne des § 2\nAbs. 3 StGB ist. Insoweit bedarf es daher der erneuten\n\ntatrichterlichen Strafzumessung.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-309-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-309-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.894179+00:00"}}