{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-15_1_StR_291_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"1 StR 291/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 291/98\n\nvom\n15. Juli 1998\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 14. Juli 1998 in der Sitzung am 15. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt und\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten L. ,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Lu. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten GC. ,\n\nje am 14. Juli 1998,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n26. Januar 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndiese Revision den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, wie\n\nfolgt:\n\n- L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, davon in 10 Fällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung eines anderweit ergangenen\nUrteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Mo-\n\nnaten,\n\n- B. wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in 13 Fällen in\nnicht geringer Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, (bei Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,\n\n- L u. (unter Freisprechung im übrigen) wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und drei Monaten,\n\n- G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in neun Fällen, davon in sieben Fällen in\nnicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer anderweit\nverhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten.\n\nDen Angeklagten, die das Landgericht in sämtlichen\nFällen als Mittäter ansieht, liegt eine Reihe von Geschäf-\n\nten mit Rauschgift (vor allem mit Haschisch) zur Last.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft (nicht ausdrücklich,\naber sinngemäß) die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat die Frage, ob die Angeklagten\nbandenmäßig gehandelt haben ($S 30 Abs. 1 Nr. 1, 830 a\nAbs. 1 BtMG), eingehend geprüft und rechtsfehlerfrei verneint (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR\n154/98 m.w.Nachw.). Die von der Revision erhobenen Einwände\ngegen die landgerichtliche Beweiswürdigung greifen nicht\ndurch. Keine Stütze in den Urteilsgründen findet das Vor-\n\nbringen der Staatsanwaltschaft, das Gericht spreche zwar\n\nvon getrennten Kassen der einzelnen Täter, berücksichtige\ndabei aber nicht \"die Aussage des unvereidigt gebliebenen\nPolizeibeamten A. ‚ dem B. kurz nach der Festnahme bezüglich der sichergestellten 2.500 DM gegenüber äußBerte, daß es sich dabei um die gemeinsame Drogenkasse ge-\n\nhandelt habe\".\n\nWas das in $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG aufgeführte\nRegelbeispiel für einen besonders schweren Fall angeht, auf\ndas sich die Revision beruft, fehlen hierfür alle Voraus-\n\nsetzungen.\n\n2. Vergeblich macht die Revision geltend, in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten L. ‚ B. und G. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\"\nschuldig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Cannabisprodukten das Tatbestandsmerkmal\n\"nicht geringe Menge\" erfüllt bei einem Wirkstoffgehalt von\nmindestens 7,5 g THC (vgl. BGHSt 42, 1). In den genannten\nFällen, in denen das Haschisch nicht sichergestellt werden\nkonnte, hat das Landgericht mangels eindeutiger tatsächlicher Grundlagen zum Wirkstoffgehalt des Rauschgifts ersichtlich nicht feststellen können, daß dieses Qualifikationsmerkmal gegeben sei. Diese Beurteilung, die sich jeweils\nin einem Grenzbereich bewegt, ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\n3. Allerdings ist, worauf die Revision hinweist, unerörtert geblieben, ob die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt\nhaben (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Hierbei handelt es\nsich jedoch, soweit die Angeklagten L. , B. und\n\nG. in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen\neines Vergehens nach $S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt wurden, lediglich um ein Regelbeispiel für einen besonders\nschweren Fall. In den übrigen Fällen, die diesen Angeklagten zur Last liegen, und in allen Fällen, in denen der Angeklagte Lu. verurteilt wurde, nimmt das Landgericht\nzutreffend unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\"in nicht geringer Menge\" (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) an:\nGewerbsmäßiges Handeln hat bei diesem Verbrechenstatbestand\nnur für die Strafzumessung Bedeutung (BGH NStZ 1994, 39).\nDer Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, es\nkönne ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei ausdrücklicher Annahme gewerbsmäßigen Handelns höhere als die\nfestgesetzten Strafen verhängt hätte. Das ergibt sich aus\nder im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abwägung der\nStrafzumessungsgründe. Zu Lasten des Angeklagten L. ‚ eines Heranwachsenden, gegen den Jugendstrafe verhängt wurde,\nführt die Strafkammer an, er habe nicht nur seine Wohnung\nfür die Rauschgiftgeschäfte zur Verfügung gestellt und dafür Provisionen in erheblicher Höhe erhalten, vielmehr habe\ner auch aktiv am Verkauf mitgewirkt und den Gewinn eingesteckt. Bei den Angeklagten B. und G. wertet\nsie strafschärfend die Professionalität des Vorgehens. Was\nden Angeklagten Lu. angeht, hebt sie den Umfang der\nRauschgiftgeschäfte hervor, an denen er, obwohl er erheblich - auch einschlägig - vorbestraft sei, bedenkenlos mitgewirkt habe. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte B.\n\nerst ab Dezember 1996 - also noch nicht zur Tatzeit in den\nFällen II 1 und 2 der Urteilsgründe - seinen Lebensunterhalt vorwiegend von Rauschgiftgeschäften bestritt; er hat\n\ngewichtige Aufklärungshilfe i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG gelei-\n\nstet. Ferner hat die Strafkammer berücksichtigt, daß die\nAngeklagten L. ‚ Lu. und G. mit den Verkaufser-\n\nlösen ihren eigenen Drogenbedarf finanzieren wollten.\n\n4. Was den Angeklagten L. angeht, rügt die Revision\nvergeblich, das Landgericht habe sich nicht dazu geäußert,\nwarum \"eine derart milde Jugendstrafe\" ausreichend sei zur\nerzieherischen Einwirkung auf diesen Angeklagten. Unter Berücksichtigung seiner Entwicklung und seiner Zukunftspläne\nhat die Strafkammer die Bemessung der verhängten Jugendstrafe eingehend begründet. Jugendrichterliche Maßnahmen\nder Jahre 1993 und 1994, die wegen Eigentumsdelikten ergan-\n\ngen waren, durften hier außer Betracht bleiben.\n\n5. Anläßlich ihrer Festnahme wurden beim Angeklagten\nB. 2.500 DM und beim Angeklagten Lu. 7.660 DM\nBargeld sichergestellt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft,\nhinsichtlich dieser Geldbeträge nach § 73 StGB oder $S 73 d\nStGB i1.V.m. § 33 BtMG den Verfall anzuordnen, hat die\nStrafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Die hiergegen\nerhobenen Einwände der Revision decken keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nIhre Ansicht, das Gericht habe zu hohe Anforderungen\nan die Annahme der deliktischen Herkunft der Gelder ge-\n\nstellt, trifft nicht zu.\n\nErfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffas-\n\nsung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten B.\nkönne nicht widerlegt werden, der bei ihm sichergestellte Betrag stamme von seiner Mutter; weil er damals ohne Einkommen gewesen sei, habe ihm die Mutter das Geld zum\n\nBestreiten des Lebensunterhalts gegeben. Auch in diesem Zu-\n\nsammenhang beruft sich die Staatsanwaltschaft zur Herkunft\ndes Geldes auf eine Aussage des Polizeibeamten A. ‚ die\n\naus den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist.\n\nAuch sonst weist das Urteil weder zugunsten der Angeklagten noch, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu ihren\n\nLasten einen Rechtsfehler auf.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-291-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-291-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.875485+00:00"}}