{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-15_1_StR_234_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"1 StR 234/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 234/98\n\nvom\n\n15. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 14. Juli 1998 in der Sitzung am 15. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt ‚\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ß\nRechtsanwalt\n(in der Verhandlung vom 14. Juli 1998)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 7. Oktober 1997\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese\n\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung\nder Tochter ihres Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von\nSchmerzensgeld verurteilt. Ihre Revision, die das Urteil\nmit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge\n\nangreift, hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Die Rüge, im Laufe der sich über zwei Monate erstreckenden Hauptverhandlung sei es zur Überschreitung der\nzehntagesfrist des $S 229 Abs. 1 StPO gekommen, hat keinen\nErfolg.\n\nDie Revision räumt insoweit ein, daß eine Fristüberschreitung bei lediglich formaler Betrachtung nicht erfolgt\nsei; doch habe es sich bei dem Hauptverhandlungstermin am\n15. September 1997 um einen \"Schiebetermin\" gehandelt,\ndurch den die Hauptverhandlung nur zum Schein fortgesetzt\n\nworden sei.\n\nDiese Beurteilung ist nicht zutreffend. In der genannten Sitzung sind die Haftverhältnisse und Haftdaten der Angeklagten P. B. in sich abgeschlossen festgestellt\n\nworden.\n\nDadurch wurde das Verfahren durch eine in sich abgeschlossene sachlich erforderliche Prozeßhandlung gefördert;\ndarauf, ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich\ngewesen wären und ob der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente, kommt es nicht an\n(BGH StV 1998, 359). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision beruft, betreffen andersliegende Fälle (BGHR Stpo § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2;\nBGH StV 1998, 359). In ihnen war jeweils der Prozeßstoff\nwillkürlich aufgeteilt worden, indem einmal ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von 20 Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, zum andern die Einführung eines drei Eintragungen enthaltenen Registerauszugs in drei Teilen an drei\n\nHauptverhandlungstagen erfolgte.\n\n2. Die weitere Verfahrensrüge, durch Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen\nDr. N. habe die Strafkammer $S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nverletzt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht\nist davon ausgegangen, daß entsprechend der Beweisbehauptung Dr. N. von dem Polizeibeamten Pr. angewiesen\nwurde, den Verdacht eines sexuellen Mißbrauchs an J.\n\nSch. durch ihren Vater, den Mitangeklagten R.\nSch. ‚ nicht weiter nachzugehen. Doch hat es diesen Umstand ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Be-\n\ndeutung angesehen.\n\n3. Die Rüge, die Zeugin V. B. ‚ die jetzt\n7jährige Tochter der Angeklagten, sei bei ihrer Vernehmung\ndurch die Polizei am 25. März 1997 und durch den Ermittlungsrichter am 4. April 1997 nicht gemäß $S 52 Abs. 3 StPO\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, greift\nim Ergebnis nicht durch. Richtig ist, daß bei den genannten\nVernehmungen jeweils nur der für die Zeugin V. B.\nbestellte Ergänzungspfleger gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt\nworden ist; eine besondere Belehrung des Kindes unterblieb.\nDas war rechtlich fehlerhaft, wie sich aus § 52 Abs. 2 und\n3 StPO ergibt (vgl. BGHSt 21, 303, 305; BGHR StPpo $S 52\nAbs. 3 Nr. 1 Verletzung 2 und 5; BGH NStzZ 1991, 295).\n\nDie genannten Aussagen sind auch verwertet worden. Die\nVernehmungspersonen, der Polizeibeamte Pr. und der Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht S. ‚ sind in\nder Hauptverhandlung vernommen worden; im Verlaufe der Vernehmung des Ermittlungsrichters widersprach der Verteidiger\nder Angeklagten der Verwertung dieser Aussage, weil die\n\nZeugin damals nicht selbst belehrt worden sei.\n\nDoch hat das Landgericht trotz der mangelhaften Belehrung die Aussagen zu Recht verwertet. Zwar ist zutreffend,\ndaß die nun erfolgte ordnungsgemäße Belehrung der Zeugin in\nder Hauptverhandlung nicht automatisch auf frühere Vernehmungen zurückwirkt; sie ist in der Hauptverhandlung auch\nnicht besonders nach ihrem möglichen Einverständnis mit der\n\nVerwertung ihrer früheren Angaben befragt worden.\n\nDoch hat die Zeugin in der Hauptverhandlung umfassende\nAngaben zu den Mißhandlungen an J. Sch. gemacht;\nsie ist, wie das Landgericht hervorhebt, altersgemäß phy-\n\nsisch und psychisch entwickelt und vollständig orientiert.\n\nSie hat sich also auch nach nunmehr umfassender Unterrichtung über ihre Konfliktlage und ihre daraus folgenden Rechte freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihre\nMutter zur Verfügung gestellt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, daß sie gegen die Verwertung ihrer früheren\n\n- im wesentlichen gleichlautenden - Aussagen bei entsprechendem Hinweis Einwände erhoben hätte; ein solches Aussageverhalten hätte auch keinen Sinn gemacht. Aus diesen\nGründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer\nnachträglichen, aufgrund besonderer Belehrung ausdrücklich\nerteilten Zustimmung gleichgesetzt werden (vgl. BGHSt 20,\n234).\n\nDa eine solche nachträgliche Zustimmung zulässig und\nwirksam ist (BGHSt 12, 235, 242), durften ihre früheren\n\nAussagen verwertet werden.\n\n4. Schließlich greift auch die Rüge, das Landgericht\nhabe zu Unrecht einen Beweisamtrag auf Einholung eines\nGlaubwürdigkeitsgutachtens über V. B. abgelehnt,\n\nim Ergebnis nicht durch.\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt,\nweil das Jugendamt Villingen-Schwenningen als damaliger gesetzlicher Vertreter der Zeugin die erforderliche Einwilligung nicht erteilt habe und weil es im übrigen selbst die\nerforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\n\nder minderjährigen Zeugin besitze.\n\nDie Revision beanstandet insoweit zwar zu Recht, daß\nes auf die Entscheidung des Kreisjugendamts oder des am\n24. Juli 1997 bestellten Amtsvormundes nicht ankam, weil\n\nV. B. ‚ der das Landgericht das insoweit erforder-\n\nliche Verständnis zuerkannt hatte, auch über eine Einwilligung in eine Begutachtung nach entsprechender Belehrung allein hätte befinden können und müssen (SS 81 c Abs. 3 i.V.m.\n\ns 52 StPO).\n\nDoch trägt die Berufung auf eigene Sachkunde die Ablehnung des Antrags. Das Landgericht hat dazu hervorgehoben, daß ein seine Überzeugung von dem Wahrheitsgehalt der\nAussagen der Zeugin V. B. wesentlich stützendes\nIndiz die Bestätigung durch die Einlassungen der Angeklagten B. und Sch. selbst in einzelnen Punkten sowie\nderen eigenes Aussageverhalten sei; so haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend eingeräumt, daß\ndie Erklärungsversuche für die bei J. Sch. sichtbaren Hämatome, nämlich Sturz in der Badewanne, vom Hochbett\nund auf dem Eisweiher von ihnen erfundene Lügengeschichten\ngewesen seien. Zudem handelte es sich nicht um die eher\nproblematische Frage, ob Angaben eines sich in der Pubertät\nbefindlichen Tatopfers über an ihm begangenen sexuellen\nMißbrauch glaubhaft sind. Bei dieser Beweislage war eine\nBegutachtung nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4\nSatz 1 Sachkunde 4).\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-234-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/1-str-234-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.835845+00:00"}}