{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-14_1_StR_272_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"1 StR 272/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 272/98\n\nvom\n\n14. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 9. März 1998 wird\n\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren hält der rechtlichen Prüfung stand. § 250 StGB in der Fassung des am 1. April\n1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts vom 26. Januar 1998 (6. StrRG - BGBl\nI 164) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne von\n§ 2 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat bei dem Raub eine\nschußbereite, mit sechs Reizgaspatronen geladene,\nnach vorne im Lauf durchgebohrte Gaspistole eingesetzt. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sieht ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter bei der Tat \"eine\nWaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwen-\n\ndet\" (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).\n\nDie Strafzumessung im einzelnen ist Sache des\nTatrichters. Das gilt auch für die Ablehnung eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB\naF (5 250 Abs. 3 StGB nF). Rechtsfehler sind nicht\nerkennbar. Das Landgericht stützt seine Entscheidung\nauf eine Gesamtwürdigung, bei der es alle erheblichen\nUmstände berücksichtigt. Die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die für die Annahme eines minder schweren\nFalles hätten sprechen können, sind dabei nicht außer\nBetracht geblieben. Wenn das Landgericht dennoch zu\ndem Ergebnis gelangt, daß hier die erschwerenden Tatumstände überwiegen, weil sowohl die Verwendung eines\nKampfanzugs und einer Gesichtsmaskierung als auch der\nEinsatz einer großkalibrigen Gaspistole, die einer\nechten Schußwaffe täuschend ähnlich sieht, drohende\nwirkung auf die Tatopfer ergeben hat, hält sich dies\n\nim Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/1-str-272-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/1-str-272-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.739436+00:00"}}