{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-14_1_StR_110_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"1 StR 110/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 110/98 vom\n\n14. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem\nAußenwirtschaftsgesetz (Verstoß gegen das Serbien-\n\nEmbargo)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\n\nvom 27. Juni 1995 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zu Verbrechen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Serbien-Embargo) verurteilt, V. wegen dreizehn solcher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, S.\nwegen zehn Taten zu einer Gesamtfreiheitssstrafe von sieben\nMonaten bei Strafaussetzung zur Bewährung und D.\nwegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM. Die auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Bei der Annahme der Strafbarkeit der Embargo-Verstöße nach § 34 AWG in Verbindung mit $S 69 k AWV folgt\ndas Landgericht der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41,\n127 ££. = wistra 1995, 224 mit Anm. Bieneck; BGH wistra\n1995, 346; s. a. Dahs WiB 1995, 723 und Meine wistra 1996,\n41). Daran wird festgehalten.\n\na) Entgegen einer Bemerkung in der Literatur (Lütke\nwistra 1997, 207) ist die Strafbarkeit nicht wegen Aufhebung des Serbien-Embargos rückwirkend entfallen. Vielmehr\nhandelt es sich bei dem Straftatbestand um ein Zeitgesetz\nim Sinne von $S 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 40,\n\n381 £f£f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2\n\nRdn. 37). Seine Regelung ist zwar nicht ausdrücklich befristet, nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt jedoch erkennbar für die Dauer des Ausnahmezustands geschaffen wor-\n\nden.\n\nb) Es fehlt entgegen weiterer Kritik (Samson/\nGustavsson wistra 1996, 201, 203 ff. und 1997, 206 £.;\nhiergegen Hucko AW-Prax 1997, 92 £.) auch nicht an der\nRechtssetzungskompetenz des deutschen Gesetzgebers wegen\nvorgreiflicher Regelungen des EG-Rechts zur Umsetzung des\nEmbargos des UN-Sicherheitsrates in der VO (EWG) Nr.\n1432/92 (Abl. EG Nr. L 151/4). Denn nach Art. 6 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Sanktionen wegen Verstoßes\ngegen das Embargo ausdrücklich dem binnenstaatlichen Recht\n\nder Mitgliedstaaten vorbehalten worden.\n\nEine Kollision der hier angewendeten Regeln über die\nBeschränkung des Zahlungsverkehrs mit der genannten EG-Verordnung scheidet im übrigen auch deshalb aus, weil\n§ 69 k AWV insofern eine originäre Regelung des deutschen\nRechts aufgrund des Embargos des UN-Sicherheitsrats enthält\n(vgl. auch Meine wistra 1996, 41, 42).\n\nc) Der weitere, auf Art. 82 Abs. 1 GG gestützte Einwand in der Literatur gegen die Geltung des Straftatbe-\n\nstands, daß es an einer ausreichenden Veröffentlichung feh-\n\nle, weil die blankettausfüllende Regelung der 8$S 69 h £f£.\nAWV nur im Bundesanzeiger, nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Grezsch wistra 1997, 52), ist gleichfalls unbegründet. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG gestattet eine\nsolche Ausnahme aufgrund einer gesetzlichen Regelung; diese\nfindet sich in $S 1 des Gesetzes über die Veröffentlichung\n\nvon Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.I S. 23).\n\nAuch daß die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats\n\n(Nr. 752 [1992], Nr. 757 [1992]; Nr. 787 [1992]; Nr. 820\n[1992]; veröffentlicht in international legal materials\n[ILM] 1992, 1451 £.; 1992, 1453 ££.; 1992, 1481 £f., Vereinte Nationen 1993, 73) in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht sind (krit. dazu Bieneck wistra 1995, 227; Lütke wistra 1997, 207, 209), steht der Wirksamkeit der Strafnorm nicht entgegen. Die Resolutionen bilden nur den Regelungsanlaß für das autonome deutsche Recht und wirken nach\nder Rechtsprechung (BGHSt 41, 127 ££.) nicht strafbarkeitsbegründend, sondern allenfalls strafbarkeitsbegrenzend. Dafür bedarf es der amtlichen innerstaatlichen Veröffentli-\n\nchung nicht.\n\n2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Verbotsirrtums\nkann das Landgericht übersehen haben, daß das Unrechtsbewußtsein teilbar ist (vgl. BGH wistra 1995, 306, 307). Entgegen der Annahme der Angeklagten war entgeltliche Personenbeförderung nicht strafbar, obwohl Behörden und Rechtsanwälte darauf hingewiesen hatten. Ein Embargoverstoß lag\naber in der Zahlung des Reisepreises an das serbische\nBusunternehmen \" T. \". Daß die Angeklagten dazu\nein Unrechtsbewußtsein entwickelt hatten, ist jedoch nicht\n\nausdrücklich festgestellt, und dies lag nicht ohne weiteres\n\nauf der Hand. Der Senat kann aber ausschließen, daß sich\ndie mögliche Fehlbewertung des Unrechtsbewußtseins durch\ndas Landgericht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Denn\ndas Landgericht hat zu erkennen gegeben, daß es jedenfalls\nvon der Strafmilderung nach SS 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB\nkeinen Gebrauch machen wolle, weil die Angeklagten sich sogar über behördliche und anwaltliche Warnungen - allerdings\nvor der tatsächlich nicht bestehenden Strafbarkeit der Personenbeförderung - hinweggesetzt haben. Daher hätte jeden-\n\nfalls eine erhöhte Informationspflicht bestanden.\n\n3. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei\nJahre und acht Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des Urteils in einer gegen\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29). Dieser Umstand muß\nauf die Revision der Angeklagten in einem solchen Falle von\nAmts wegen berücksichtigt werden. Die gegen sie verhängten\n\nStrafen sind jedoch angesichts des Unrechts- und\n\nSchuldgehalts der Taten so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen auch hinsichtlich des Strafausspruchs rechtfehlerfreien Urteils hat\ndaher zu unterbleiben (vgl. auch BGH, Beschl. vom 5. Juli\n1995 - 2 StR 220/94).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/1-str-110-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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