{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-02_1_StR_280_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-02","aktenzeichen":"1 StR 280/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 280/98 vom\n\n2. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n3. März 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe neben der Einfuhr durch den Transport des Heroins auch als\nTäter mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann grundsätz-\n\nlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung\nselbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst\nKäufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen\n(Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 245 m.w.Nachw.). Es bedarf\naber gerade insoweit der Abgrenzung der Mittäterschaft zur\nBeihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts\n\n(BGHR BtMG sS 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36).\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen\ndazu, daß der Angeklagte Einfluß auf die Bestimmung von Art\nund Menge des zu transportierenden Rauschgifts oder auf die\nGestaltung von Übernahme und Transport hatte. Mit dem Anund Verkauf hatte er danach gleichfalls nichts zu tun. Soweit das Landgericht demgegenüber im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, er habe sein Reiseziel Deutschland selbst\nausgewählt, er sei von keinem anderen nach Deutschland geschickt worden und habe selbst nicht behauptet, daß ihm von\nirgendjemand eine Anfahradresse mitgeteilt worden sei, sollen damit keine Feststellungen über seine Tatbeteiligung\ngetroffen werden, sondern nur - in auf den ersten Blick\nmißverständlicher Weise - mit seiner eigenen Einlassung\nsein Einwand widerlegt werden, er sei gutgläubig gewesen.\nFestgestellt ist dagegen, daß dem Angeklagten der Transport\noblag und er dafür eine - allerdings relativ geringfügige -\n\nEntlohnung (910 DM) erhalten hat.\n\nInsgesamt spricht damit das, was zur Tat festgestellt\nist, eher für eine untergeordnete Rolle des Angeklagten\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24, 36).\nDie Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich\ndaher hier jedenfalls nicht von selbst; eine sichere Grundlage dafür würde ergänzende Feststellungen über die Tatbe-\n\nteiligung erforderlich machen. Bei der gegebenen Beweislage\n\nsind jedoch solche Feststellungen nach Meinung des Senats\nin einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Er ändert daher den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\nder Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersicht-\n\nlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß\nder reduzierte Schuldvorwurf zu einer geringeren Strafe ge-\n\nführt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-02/1-str-280-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-02/1-str-280-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.444596+00:00"}}