{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-01_1_StR_246_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"1 StR 246/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 246/98\n\nvom\n\n1. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Geldwäsche\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt (am 30. Juni 1998),\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n(am 1. Juli 1998)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n12. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Ehepaar B. und der \"Sekretär\" S. bil-\n\ndeten die auf Kapitalanlagebetrug ausgerichtete kriminelle\nVereinigung (§ 129 StGB) \"E. K. C. \" (EKC). Mittels eines straff organisierten Vertretersystems fügten sie\ninsgesamt über 100.000 Anlegern etwa 500 Millionen DM Scha-\n\nden zu.\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer der M. GmbH.\nObwohl er die ausschließliche Herkunft des Geldes des EKC\nkannte, schloß er im Oktober 1994 mit ihm einen Vertrag,\nwonach dieser in die GmbH in insgesamt 10 Zahungen zusammen\n10 Millionen DM investieren sollte. Das Geld sollte ihr\nProduktion und gewinnbringenden Vertrieb des dort vom Ange-\n\nklagten eingebrachten Produkts \"call-master\" ermöglichen.\n\nInfolge polizeilichen Eingreifens wurden aber nur vier Ra-\n\nten über zusammen 2,2 Millionen DM ausgezahlt.\n\nHieraus hatte sich der Angeklagte bereits rückwirkend\nsein Geschäftsführergehalt von 2.000 bis 3.000 DM für das\nganze Jahr 1994 ausgezahlt. Die Höhe des Gewinns, den er\n\nsich darüber hinaus erhoffte, blieb letztlich unklar.\n\nNachdem der Senat ein früheres Urteil in dieser Sache\nteilweise aufgehoben hatte (BGHSt 43, 149 f£ff£f.), wurde der\nAngeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1\nziffer 4 <zZiffer 3 a.F.> StGB) in vier Fällen zu einer zur\n\nBewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie ausweislich ihrer Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zum\nNachteil des Angeklagten hat, ohne daß es auf die noch erhobene Verfahrensrüge ankäme, mit der Sachrüge Erfolg, da\ndie Nichtanwendung des Strafrahmens von § 261 Abs. 4 StGB\n\nnicht rechtsfehlerfrei begründet ist.\n\n1. Gewerbsmäßiges Handeln (S 261 Abs. 4 Satz 2 StGB)\nwird verneint, da dem Angeklagten mit dem erst zu erwirtschaftenden Gewinn aus seinem Produkt nur ein mittelbarer\n\nVorteil aus den Geldwäschehandlungen zufließen sollte.\nDieser Ansatz trifft nicht zu:\n\na) Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aus, wenn der Täter\nsich mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht. Dies gilt für $S 373 AO (vgl. BGH wistra 1994, 230, 232) ebenso wie für Geldwäsche. Daher kann\n\nder vom Angeklagten über die GmbH erwartete Gewinn (ebenso\n\nwie das ihm ausgezahlte Gehalt) grundsätzlich die Annahme\n\nseines gewerbsmäßigen Handelns begründen.\n\nDaß die Gesamtsumme, die der GmbH zufließen sollte,\nvon vorneherein feststand, steht Gewerbsmäßigkeit nicht\n\nentgegen (vergleichbar auch BGHSt 26, 4, 8).\n\nb) Allerdings stellte das dem Angeklagten zugeflossene\nnicht hohe Gehalt nur einen kleinen Teil des \"gewaschenen\"\nGeldes dar, und der darüber hinaus von ihm erhoffte Gewinn\nbleibt unklar. Ob sich hieraus Zweifel an einem besonders\nschweren Fall i.S.d. S$S 262 Abs. 4 Satz 2 StGB ergeben können, kann aber offen bleiben. Angesichts des Betrages, den\nder Angeklagte für die GmbH schon beschafft (und noch erstrebt) hatte, und auch des für sie erwarteten Gewinns\nliegt nämlich jedenfalls die Annahme eines (unbenannten)\nbesonders schweren Falles sehr nahe (vergleichbar auch\n\nBGHSt 43, 237, 240; 27, 56, 59).\n\n2. Die Strafkammer hat zusätzlich ausgeführt, gegen\neinen besonders schweren Fall spreche auch, daß § 261 StGB\nhier nicht gegebene typische schwerwiegende Delikte organisierter Kriminalität bekämpfen wolle. Die Taten des EKC\nhätten aber \"im Prinzip auch von einem Alleintäter begangen\nwerden können\". Jedenfalls ähnle die von den Eheleuten\nB. mit S. gebildete kriminelle Vereinigung\nnicht den \"mafiaartigen Strukturen\", auf die § 261 StGB abziele. Insgesamt scheitere die Annahme eines besonders\n\nschweren Falles an der \"Qualität\" der Vortaten.\n\nAuch diese Erwägungen teilt der Senat nicht.\n\na) Schon ihr Ansatz ist verfehlt, weil § 261 StGB alle\ndort genannten Vortaten in gleicher Weise und unabhängig\ndavon erfaßt, ob sie organisierter Kriminalität zuzurechnen\n\nsind (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 3).\n\nb) Darüber hinaus verkennt die theoretische Erwägung\nzu einer möglichen Alleintäterschaft bei den Vortaten die\nBedeutung von § 261 Abs. 1 Ziffer 4 (Ziffer 3 a.F.) StGB.\nDie dort genannten Vortaten sind nicht dadurch gekennzeichnet, daß sie nur gemeinschaftlich begangen werden könnten.\nIhre Gefährlichkeit ergibt sich vielmehr daraus, daß sie\ndeshalb organisierte Kriminalität sind, weil sie auf einen\nZusammenschluß zur Begehung und Förderung von Straftaten\nnicht nur unerheblichen Gewichts (5 129 StGB; vgl. hierzu\nBGHSt 41, 47, 50 £.) zurückgehen.\n\nc) Auch das Fehlen \"mafiaartiger Strukturen\" führt zu\nnichts anderem; gerade Kapitalanlagebetrüger verschaffen\nsich häufig den Anschein ordentlicher kaufmännischer Ge-\n\nschäftsführung (BGH NStZ 1996, 191).\n\nd) Insgesamt sind daher die festgestellten Kaitalanlagebetrügereien, zumal angesichts der vielen Geschädigten\nund der hohen Schadenssumme als Vortaten in vollem\nUmfang vom Normzweck des § 261 StGB erfaßt. Weiter erhärtet\nwird dies im übrigen auch durch Nr. 2.1 lit. a i.V.m.\n\nNr. 2.3 - Spiegelstrich 9 - der gemeinsamen Richtlinien der\nJustiz- und Innenminster der Länder über die Zusammenarbeit\nbei der Bekämpfung organisierter Kriminalität (Anlage E der\n\nRiStBV).\n\n3. Nach alledem konnte der Strafausspruch keinen Be-\n\nstand haben.\nDer Senat weist jedoch auf folgendes hin:\n\nDie Strafkammer hat neben anderen in der Person des Angeklagten liegenden gewichtigen Strafmilderungsgründen auch\neine sehr hohe Belastung des inzwischen fast 54 Jahre alten, sozial integrierten Angeklagten durch die lange Dauer\ndes Verfahrens festgestellt. Sollte, was naheliegend erscheint, dieser Umstand erneut festgestellt werden, hätte\nsich sein Gewicht im Hinblick auf die abermals erforderliche Urteilsaufhebung nicht unerheblich verstärkt. Die konkrete Gewichtung dieses Gesichtspunkts ist dem Revisionsgericht allerdings verwehrt. Daher konnte auch dem Antrag,\nden Strafausspruch trotz der aufgezeigten Mängel im Ergeb-\n\nnis zu bestätigen, nicht entsprochen werden.\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-246-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-246-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.379321+00:00"}}