{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-01_1_StR_185_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"1 StR 185/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b,\nAbs. 2Nr.1F\n\nAls \"Waffe\" oder \"anderes gefährliches Werkzeug\" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und\nAbs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährli-ches Tatmittel erfaßt, das nach seiner\nobjektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall\nge-eignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene Gas-\n\n/Schreckschußpistole).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 250 Abs. 1\nStGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b,\nAbs. 2Nr.1F\n\nAls \"Waffe\" oder \"anderes gefährliches Werkzeug\" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und\nAbs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährli-ches Tatmittel erfaßt, das nach seiner\nobjektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall\nge-eignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene Gas-\n\n/Schreckschußpistole).\n\nBGH, Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 185/98\n\nvom\n\n1. Juli 1998\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998, an\n\ndenen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 30. Juni 1998,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Y. und A. wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1997,\n\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich\nbegangenen schweren Raubes schuldig gesprochen. Der Angeklagte\nY. ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus ist ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen worden, sein Führerschein ist eingezogen und ihm darf\nvor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden. Der Angeklagte A. ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt worden. Die auf die Sachrüge gestützten\nRechtsmittel der Angeklagten haben hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nI. Auf die Sachrüge ist allein zu erörtern, ob der durch\ndas Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom\n26. Januar 1998, in Kraft seit 1. April 1998, eingeführte § 250\nStGB nF gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung das mildere\nGesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist dies im Ergebnis zu beja-\n\nhen.\n\nDanach bedrohte der Angeklagte Y. bei Begehung der gemeinsamen Tat mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. und zweier\nweiterer Beteiligter bei einem Überfall auf einen Lebensmittelmarkt den Marktleiter mit einer durchgebohrten ungeladenen Gas-\n/Schreckschußpistole der Marke Umarex Browning, Kaliber 8 mm.\nDer Angeklagte betätigte mehrfach den Abzug, so daß der Marktleiter, der sich auf den Boden legen mußte, Todesangst erlitt.\nEr hielt die Waffe für echt und schußbereit und deutete das\nKlicken so, es werde mit ihm ”Russisches Roulette” gespielt.\n\nDie Waffe sollte nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt werden.\n\n1. Das Landgericht hat zutreffend die Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten Y. sowie die\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren für den Angeklagten A. dem\nStrafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\naF entnommen. Dieser sah eine Freiheitsstrafe von nicht unter\nfünf Jahren vor, \"wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter\nam Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich\nführt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden”. Die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, wonach ”der Täter oder\nein anderer Beteiligter am Raub eine Schußwaffe bei sich\nführt”, hat die Strafkammer verneint. Zwar war auch eine im\nLauf durchbohrte Gas-/Schreckschußpistole als Schußwaffe im\nSinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NStZ 1981, 301). Doch\nverlangte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,\ndaß die Schußwaffe einsatzfähig war; wenn sie nicht geladen\nwar, mußte die Munition ”griffbereit” sein (BGH StV 1987, 67;\n1982, 574, 575).\n\n2. Nach § 250 Abs. 1 Nr. la StGB nF wird nunmehr der Täter\nmit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er\n(oder ein anderer Beteiligter am Raub) ”eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt\". Derselbe Strafrahmen ist in $S 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF vorgesehen, wenn der\nRäuber ”sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den\n\nwiderstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit\n\nGewalt zu verhindern oder zu überwinden”. Auf Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren ist dagegen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB nF zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub \"bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährli-\n\nches Werkzeug verwendet”.\n\nAngesichts dieser Neufassung ist für die Frage, ob die Tat\nnach dem nunmehr geltenden Recht milder beurteilt werden kann,\nmaßgebend, ob die von den Angeklagten verwendete ungeladene\nGas-/Schreckschußpistole dem Waffenbegriff des $S 250 Abs. 1Nr.\nla und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF unterfällt. Der Senat verneint dies\nund hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand\nkonzipierten S$S 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso\nder 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).\nEr läßt jedoch offen, wie zu entscheiden wäre, wenn es um eine\nungeladene Gas-/Schreckschußpistole mit durchbohrtem Lauf gegangen wäre, deren Munition griffbereit gewesen wäre und die\n\ndaher kurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können.\n\na) Allerdings würde es der Gesetzeswortlaut zulassen, auch\nungeladene Gas-/Schreckschußpistolen zu den \"Waffen\" zu zählen\n\nund damit unter S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF zu subsumieren.\n\nb) Eine solche Auslegung scheidet indes aus, weil der Gesetzgeber erkennbar solche \"Waffen\" - die nach altem Recht unter den Begriff der \"Scheinwaffen\" fielen (was für die Strafzumessung bedeutsam war) - nur dem Auffangtatbestand des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1b StGB nF zuordnen wollte.\n\nDafür spricht, daß der Gesetzgeber in der Neufassung der\nSS 244 Abs. 1 Nr. la und 250 Abs. 1 Nr. la StGB die \"Schußwaffe\" durch das Begriffspaar \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" ersetzt hat. Danach sollen nunmehr alle Tatmittel erfaßt sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und\nnach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet\n\nsind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dieselbe Gleichstel-\n\nlung erfolgt in S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, der daher im glei-\n\nchen Sinne zu verstehen ist.\n\nDaß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat,\nläßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen\ndes Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als \"Werkzeug oder Mittel” im Sinne des Auffangtatbestands\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich\nder diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle\nfür die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR\n180/98).\n\nc) Hinzu kommt, daß § 250 Abs. 1 StGB nF für beide Ziffern\nNr. la und Nr. 1b denselben Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stellt. Diese Gleichstellung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Nr. 1b das\n\"Beisichführen\" eines objektiv ungefährlichen Tatmittels genügen läßt, zusätzlich aber die Absicht verlangt, \"den Widerstand\neiner anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu\nverhindern oder zu überwinden\", während die den Unwert erhöhende Funktion dieser Gebrauchsabsicht in der Nr. la ausgeglichen\nwird durch die dort erforderliche objektive Gefährlichkeit des\n\nTatmittels.\n\nd) Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum\nwortlaut des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF. Denn der Gesetzgeber\nwollte hier der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden Rechnung tragen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses aaO\n\nSs. 18).\n\ne) Dies führt schließlich angesichts des (auch) für Fälle\n\ndes Abs. 1 Nr. 1b vorgesehenen Strafrahmens von drei bis zu\n\nfünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen. Dieser Strafrahmen läßt für die Verhängung einer unrechts- und schuldangemessenen Strafe genügend\nRaum. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Tatmodalitäten vorliegen, die über das tatbestandlich erforderliche Verhalten\nhinausgehen. Derartige Modalitäten dürfen strafschärfend verwertet werden. In dieser Hinsicht wird in Fällen des § 250 Abs.\n1 Nr. 1b StGB nF etwa Bedeutung erlangen können, wenn ein Täter\ndas Tatmittel nicht nur bei sich führt, sondern sogar verwendet. Ebenso unrechtserhöhend wird es sich auswirken können,\nwenn der Täter es nicht beim ”\"Beisichführen” einer Spielzeugpistole oder Pistolenattrappe beläßt, sondern statt dessen eine\nzwar ungeladene, aber grundsätzlich schußfähige Gas-/Schreckschußpistole bei sich hat oder wenn er gar gegen ein weiteres\n\nGesetz wie das Waffengesetz verstößt.\n\n2. Gehört damit eine objektiv ungefährliche Schußwaffe,\ndie entweder nicht geladen oder aus anderen Gründen nicht einsatzfähig ist, in den Auffangtatbestand des $S 250 Abs. 1 Nr. 1b\nStGB nF, so kann im Hinblick auf die erheblich geringere Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB von drei Jahren nicht\nausgeschlossen werden, daß sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Über die Strafen beider Angeklagten ist deshalb neu\n\nzu befinden.\n\nII. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß Ss 357\nStPO auf die früheren Mitangeklagten T. Y. und I. L., die nicht\nRevision eingelegt haben, war abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsicht-\n\nlich des Revisionsführers auf einer gemäß S5 354a StPO vom Revi-\n\nsionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Geset-\n\nzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-185-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-185-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.346295+00:00"}}