{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-01_1_StR_183_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"1 StR 183/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 183/98\n\nvom\n1. Juli 1998\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998, an\n\ndenen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nRichter am Oberlandesgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger in der Verhandlung vom 30. Juni 1998,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 25. September 1997\nim Strafausspruch zum Fall II. 2 der Urteilsgründe\n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nneun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der\nAngeklagte mit seinem auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Revision hat lediglich im Strafausspruch zum Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nI. Zu den Verfahrensrügen\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe es unterlassen, den in Ungarn lebenden früheren\n\nMittäter zu vernehmen, entspricht nicht den Formerfordernissen\n\ndes §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor,\n\nwelches konkrete Ergebnis von der unterlassenen Beweiserhebung\n\nzu erwarten gewesen wäre.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge des Angeklagten, verbunden\nmit der Rüge, seine Verteidigung sei unzulässig behindert worden, wonach es die Strafkammer unterlassen habe, das Alter der\nZeugin W. zu erfragen, ist jedenfalls unbegründet. Die Revision\nlegt nicht dar, welche Zweifel sie an der Identität der Zeugin\nhat und inwieweit in der Unterlassung eine unzulässige Be-\n\nschränkung der Verteidigung liegen soll.\n\nII. Zur Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge ist allein im Fall II. 2 der Urteilsgründe\nzu erörtern, ob der durch das Sechste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, in Kraft seit\n1. April 1998, eingeführte § 250 StGB nF gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung das mildere Gesetz im Sinne von § 2\nAbs. 3 StGB ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen ist dies im Ergebnis zu bejahen.\n\nDer Angeklagte und ein Mittäter bedrohten bei einem Banküberfall die Angestellten jeweils mit echten, aber ungeladenen\nSchußwaffen. Die bedrohten Angestellten gingen von scharfen\nSchußwaffen aus. Die Waffen sollten nicht als Schlagwerkzeuge\n\neingesetzt werden.\n\n1. Das Landgericht hat zutreffend die Einzelstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten im Fall II. 2 dem Strafrahmen\ndes zur Tatzeit geltenden $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF entnommen.\nDieser sah eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren\nvor, \"wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine\nwaffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um\nden Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Ge-\n\nwalt zu verhindern oder zu überwinden”. Die Anwendbarkeit des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF hat die Strafkammer verneint, weil\ndieser voraussetzte, daß ”der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schußwaffe bei sich führt”. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs war insoweit erforderlich, daß die Schußwaffe einsatzfähig war; wenn sie nicht geladen war, mußte die Munition ”griffbereit” sein (BGH StV 1987,\n67; 1982, 574, 575).\n\n2. Nach § 250 Abs. 1 Nr. la StGB nF wird nunmehr der Täter\nmit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er\n(oder ein anderer Beteiligter am Raub) ”eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt\". Derselbe Strafrahmen ist in § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF vorgesehen, wenn der\nRäuber ”sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den\nwiderstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit\nGewalt zu verhindern oder zu überwinden”. Auf Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren ist dagegen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB nF zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub \"bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährli-\n\nches Werkzeug verwendet”.\n\nAngesichts dieser Neufassung ist für die Frage, ob der\nFall II. 2 der Urteilsgründe nach dem nunmehr geltenden Recht\nmilder beurteilt werden kann, maßgebend, ob die vom Angeklagten\nverwendeten ungeladenen Schußwaffen dem Waffenbegriff des § 250\nAbs. 1 Nr. la und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF unterfallen. Der Senat\nverneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 -\n2 StR 167/98). Er läßt jedoch offen, wie zu entscheiden wäre,\nwenn es um eine ungeladene funktionsfähige Schußwaffe gegangen\nwäre, deren Munition griffbereit gewesen wäre und die daher\n\nkurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können.\n\na) Allerdings würde es der Gesetzeswortlaut zulassen, auch\nungeladene echte Schußwaffen zu den \"Waffen\" zu zählen und da-\n\nmit unter S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF zu subsumieren.\n\nb) Eine solche Auslegung scheidet indes aus, weil der Gesetzgeber erkennbar solche \"Waffen\" - die nach altem Recht unter den Begriff der \"Scheinwaffen\" fielen (was für die Strafzumessung bedeutsam war) - nur dem Auffangtatbestand des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1b StGB nF zuordnen wollte.\n\nDafür spricht, daß der Gesetzgeber in der Neufassung der\nSS 244 Abs. 1 Nr. la und 250 Abs. 1 Nr. la StGB die \"Schußwaffe\" durch das Begriffspaar \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" ersetzt hat. Danach sollen nunmehr alle Tatmittel erfaßt sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und\nnach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet\nsind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dieselbe Gleichstellung erfolgt in S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, der daher im glei-\n\nchen Sinne zu verstehen ist.\n\nDaß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat,\nläßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen\ndes Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als \"Werkzeug oder Mittel” im Sinne des Auffangtatbestands\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich\nder diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle\nfür die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR\n180/98).\n\nc) Hinzu kommt, daß S 250 Abs. 1 StGB nF für beide Ziffern\n\nNr. la und Nr. 1b denselben Strafrahmen von drei bis zu fünf-\n\nzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stellt. Diese Gleichstellung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Nr. 1b das\n\"Beisichführen\" eines objektiv ungefährlichen Tatmittels genügen läßt, zusätzlich aber die Absicht verlangt, \"den Widerstand\neiner anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu\nverhindern oder zu überwinden\", während die den Unwert erhöhende Funktion dieser Gebrauchsabsicht in der Nr. la ausgeglichen\nwird durch die dort erforderliche objektive Gefährlichkeit des\n\nTatmittels.\n\nd) Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum\nwortlaut des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF. Denn der Gesetzgeber\nwollte hier der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden Rechnung tragen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses aaO\n\nSs. 18).\n\ne) Dies führt schließlich angesichts des (auch) für Fälle\ndes Abs. 1 Nr. 1b vorgesehenen Strafrahmens von drei bis zu\nfünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen. Dieser Strafrahmen läßt für die Verhängung einer unrechts- und schuldangemessenen Strafe genügend\nRaum. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Tatmodalitäten vorliegen, die über das tatbestandlich erforderliche Verhalten\nhinausgehen. Derartige Modalitäten dürfen strafschärfend verwertet werden. In dieser Hinsicht wird in Fällen des § 250 Abs.\n1 Nr. 1b StGB nF etwa Bedeutung erlangen können, wenn ein Täter\ndas Tatmittel nicht nur bei sich führt, sondern sogar verwendet. Ebenso unrechtserhöhend wird es sich auswirken können,\nwenn der Täter es nicht beim ”\"Beisichführen” einer Spielzeugpistole oder Pistolenattrappe beläßt, sondern statt dessen eine\nzwar ungeladene, aber echte Schußwaffe bei sich hat oder wenn\n\ner gar gegen ein weiteres Gesetz wie das Waffengesetz verstößt.\n\n3. Gehört damit eine objektiv ungefährliche Schußwaffe,\ndie entweder nicht geladen oder aus anderen Gründen nicht be-\n\nstimmungsgemäß einsatzfähig ist, in den Auffangtatbestand des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF, so kann im Hinblick auf dessen erheblich geringere Mindeststrafe von drei Jahren nicht ausgeschlossen werden, daß sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt\nhat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Auch der Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-183-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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