{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-01_1_StR_182_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"1 StR 182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 182/98\n\nvom\n\n1. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 30. Juni 1998, in der Sitzung am 1. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 30. Juni 1998 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n\n25. November 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger\ndurch diese Revision entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt.\n\nSeine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte\n\nRevision bleibt erfolglos.\n\nRechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich.\n\nLediglich der Strafausspruch bedarf der Erörterung.\n\nDie Jugendkammer hat auf den zur Zeit der Taten 20\nJahre und sieben Monate sowie 20 Jahre und acht Monate al-\n\nten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet.\n\nDer Angeklagte sei weder einem Jugendlichen gleichzusetzen (S$S 105 Abs. 2 Nr. 1 JGG), noch seien seine Taten Jugendverfehlungen (S 105 Abs. 2 Nr. 2 JGG). Keine dieser Annahmen ist sachlich-rechtlich zu beanstanden. Auch die gegen die Ablehnung von § 105 Abs. 2 Nr. 1 JGG gerichtete\n\nVerfahrensrüge versagt.\n\n1. Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen, wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken. Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei\neinen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38\n\nm.w.Nachw.).\n\na) Die Jugendkammer hat hier die Persönlichkeit des\nAngeklagten unter Berücksichtigung seines Lebenslaufs gewürdigt und dabei auch die Feststellungen einbezogen, die\ndurch die Anhörung eines Sachverständigen angefallen sind,\nder die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbejaht hat. Bei dieser Würdigung hat sie einen zutreffenden\n\nMaßstab angelegt.\n\nb) Das Revisionsvorbringen zeigt weder auf, daß die\nwürdigung der Jugendkammer auf lückenhaften Grundlagen beruhte, noch daß sie unvollständig oder sonst rechtlich zu\n\nbeanstanden wäre.\n\naa) Es ist kein sachlich-rechtlicher Mangel, daß die\n\nAuffassung der Jugendgerichtshilfe zum Reifegrad des Ange-\n\nklagten nicht ausdrücklich mitgeteilt ist. Allein die\nNichterwähnung eines erhobenen Beweises belegt nicht, daß\ndas Ergebnis dieser Beweiserhebung nicht in die Überzeugungsbildung eingeflossen sei (st. Rspr., vgl. die Nachw.\nbei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 20). Dies gilt hier\n\nentsprechend.\n\nbb) Daß der Angeklagte als Türke mit zwei Jahren in\ndie Bundesrepublik kam, ist jedenfalls nicht so gewichtig,\nals daß es unter Berücksichtigung aller Umstände ausdrück-\n\nlich zu erörtern gewesen wäre.\n\ncc) Im übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen\nweitgehend in dem Versuch, die Feststellungen der Jugendkammer und die von ihr hieraus gezogenen Schlußfolgerungen\ndurch eigene zu ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren\n\nunbeachtlich.\n\n2. Da nach alledem Zweifel an einer normalen Reifeentwicklung des Angeklagten, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (vgl.\nBGH NStzZ 1984, 467 Nr. 24), nicht ersichtlich sind, durfte\ndie Jugendkammer auch den nicht näher begründeten Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzum Reifegrad des Angeklagten in den Urteilsgründen wegen\neigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) ablehnen (BCH\naaO Nr. 25; vergleichbar auch Beschluß vom 15. Oktober 1996\n- 1 StR 591/96).\n\n3. Zugleich macht die Revision geltend, mit der Ableh-\n\nnung des Hilfsbeweisamtrags habe die Jugendkammer auch ihre\n\nAufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO; vgl. auch § 43\n\nAbs. 2 Satz 2 JGG) verletzt. Jedenfalls wegen des Inhalts\ndes Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in Verbindung mit dem Inhalt des Jugendgerichtshilfeberichts hät-\n\nte sie das beantragte Gutachten erheben müssen.\n\nDas Vorbringen hierzu genügt jedoch nicht den Anforde-\n\nrungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\na) Teilweise trifft der Vortrag von Auszügen aus dem\nGutachten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe - ohne\ndaß hinsichtlich der Zuordnung deutlich getrennt wird -\nnicht zu. So ist etwa die Behauptung, der Sachverständige\nhabe dem Angeklagten Reifeverzögerungen attestiert, dem\n\nGutachten weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.\n\nb) Im übrigen werden die gerade gegen eine solche Reifeverzögerung sprechenden Bewertungen des Gutachtens nicht\nmitgeteilt, etwa daß der Angeklagte, bei dem nach dem Urteil eine \"extreme Simulationstendenz\" vorliegt, \"ausreichend intelligent ist, ... um zu versuchen die Untersucher\nüber Vortäuschung und Übertreibung in seinem Sinne zu be-\n\neinflussen\".\n\nSolch unvollständiger Vortrag ist ebenfalls unzulässig, da er dazu führt, daß sich die Revision nicht mit Umständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen\n\nsprechen (BGHSt 40, 218, 240).\n\nII.\n\nEs liegen auch keine Jugendverfehlungen vor.\n\n1. Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife\n\nzurückgeht (BGH NStZ 1987, 366 m.w.Nachw.).\n\n2. Diesen Maßstab hat die Jugendkammer angelegt. Daß\nsie ihren auch bei dieser Prüfung bestehenden erheblichen\nBeurteilungsspielraum (BGH StV 1991, 424) überschritten\n\nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\n3. Ebensowenig hat die Jugendkammer wesentliche Um-\n\nstände unbeachtet gelassen.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, der Angeklagte habe bei beiden Taten nur zusammen mit Freunden und darüber hinaus bei der zweiten Tat nur auf Anweisung seines\n\nälteren Bruders gehandelt.\n\nDies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getra-\n\ngen.\n\na) Bei der ersten Tat - der Angeklagte forderte vom\nGeschädigten S. wider besseres Wissen \"sein Geld zurück\", schlug ihn und nahm ihm letztlich 100 DM ab - ging\n\ndie Initiative allein vom Angeklagten und nicht vom mitan-\n\nwesenden (erwachsenen) Mitangeklagten I. aus, der auch von\n\ndem weggenommenen Geld nicht profitierte.\n\nSchon früher hatte der Angeklagte den Geschädigten\nS. allein aus einem Zug geholt, als sich dieser wegen\nständiger unberechtigter Geldforderungen vom Angeklagten\n\nund dessen Bruder lösen wollte.\n\nb) Bei der zweiten Tat hatten sich der Angeklagte,\ndessen Bruder und I. des Geschädigten S. auf offener\nStraße bemächtigt, ihn mehrfach zusammengeschlagen, ihm in\neinem Pkw die Geldbörse abgenommen und ihn grundlos einen\nSchuldschein über 20.000 DM wegen angeblicher Beschädigung\n\nvon Mobiliar unterschreiben lassen.\n\nDaß der Angeklagte dabei vor allem auf Anweisung seines Bruders gehandelt hätte, ist weder festgestellt noch\n\nliegt dies angesichts der übrigen Feststellungen nahe.\n\nc) Auch der Versuch, Geldforderungen durch einen\nSchuldschein zu begründen, weist keine jugendtümlichen Züge\nauf. In gleiche Richtung deutet, daß der Angeklagte und\nsein Bruder schon früher einmal versuchten, eine Lebensversicherung des S. als Grundlage eines Kredits, der ihnen zufließen sollte, zu verwenden. Daß die entsprechenden\nIdeen etwa ausschließlich auf den - im Gegensatz zum Angeklagten (auch) wegen Intelligenzdefiziten nur eingeschränkt\nschuldfähigen - älteren Bruder zurückgegangen wären, ist\n\nweder ausdrücklich festgestellt noch sonst naheliegend.\n\nIII.\n\nAuch im übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehler-\n\nfrei.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-01/1-str-182-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.292142+00:00"}}