{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-30_1_StR_293_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-30","aktenzeichen":"1 StR 293/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 293/98\n\nvom\n30. Juni 1998\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1998\nunter Aufhebung der Einzelstrafen dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und zehn Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die sichergestellten 5.000,8 g Marihuana und die sichergestellten 331,95 qg Haschisch hat es eingezogen. Schließlich hat es dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\nausgesprochen, daß ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei\n\nJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision.\n\nDie Überprüfung des Urteils führt gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt führt u.a. zutreffend aus:\n\n\"während es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß der Angeklagte angesichts seines wirtschaftlichen Interesses und der eigenverantwortlichen Gestaltung des Transportweges auch im Hinblick\nauf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Täter\nund nicht nur als Beihilfeleistender verurteilt worden ist (s. BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12, 14, 21, 24, 25, 36), begegnet die Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als anläßlich einer Verkehrskontrolle auf einem Autobahnparkplatz am 10. Juni 1997 bei dem Angeklagten insgesamt 5.000,8\nGramm Marihuana entdeckt wurden (UA S. 8/9), hatte er gleichzeitig\nin seiner Wohnung - nach seinen Angaben im Januar oder Februar 1997\nerworbene - 331,95 Gramm Haschisch in Besitz, bei dem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß es für seinen Eigenverbrauch bestimmt\nwar (UA S. 9/10). Zu Recht ist der Tatrichter zwar davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte insoweit nicht wegen unerlaubten Erwerbs, sondern wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (in\nnicht geringer Menge) strafbar gemacht hat (s. BGH NStZ 1994, 548).\nEr hat allerdings übersehen, daß zwischen dem festgestellten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Besitz einer davon nicht betroffenen Menge Tateinheit,\nnicht Tatmehrheit besteht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990\n- 1 StR 539/90).\n\nDies führt zur Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da der Angeklagte sich hiergegen ersicht-\n\nlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die\n\nÄnderung des Schuldspruches zieht den Wegfall der Einzelstrafen\nnach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe\nkann dagegen als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der\nTat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht\nberührt (s. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990 - 1 StR 539/90;\nBeschl. v. 25. März 1998 - 1 StR 80/98; Beschl. v. 3. April\n1998 - 2 StR 95/98), so daß ausgeschlossen werden kann, daß das\n\nLandgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte”.\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-30/1-str-293-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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