{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-30_1_StR_251_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-30","aktenzeichen":"1 StR 251/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 251/98\n\nvom\n\n30. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n11. März 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n47 Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten\nStrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Begründung zur Gesamtstrafenbildung bestehe nur in einer formelhaften Bezugnahme auf die bei der\nFestsetzung der Einzelstrafen erörterten Strafzumessungsumstände, die die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe nicht erkennbar mache und die Besorgnis\nwecke, daß das Landgericht nicht die erforderliche zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten, wie es § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebietet, getroffen hat. Die darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels\nauf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist zulässig. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntreten wird, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die von der Revision beanstandete Bezugnahme auf die\n- umfassenden und sorgfältigen - Strafzumessungserwägungen\nim Rahmen der Festsetzung der Einzelstrafen, die sich nicht\nauf die Beurteilung der Einzeltaten beschränkten, sondern\ndas gesamte Tatgeschehen und auch das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigten, ermöglichte hier\ndem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des\nauch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsaktes der Gesamtstafenbildung. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung, daß derartige Bezugnahmen oder Verweisungen\nzur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in geeigneten Fällen zulässig sind (vgl. schon BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB\n§ 54 Abs. 1 Bemessung 1).\n\nDie Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten (Fall\nII 2 der Urteilsgründe) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ist\nangesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-30/1-str-251-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-30/1-str-251-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.257314+00:00"}}