{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-25_1_StR_68_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"1 StR 68/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 1998\n1 StR 68/98\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n- jeweils unerlaubt handelnd - des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen, sowie des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig\n\nist\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen\nII.5 und II.6 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\n\ndes Angeklagten ist zum Schuldspruch auf die Fälle II.5 und II.6\n\nder Urteilsgründe beschränkt, zudem wird der gesamte Strafaus-\n\nspruch angefochten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe die\nFälle II.5 und II.6 nicht als materiellrechtlich selbständige Ta-\n\nten ansehen dürfen.\n\na) Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte\nAnfang Oktober zur Deckung seines Eigenkonsums Kokain zu erwerben, dieses zu strecken und teilweise mit Gewinn zu veräußern. So\nerwarb er auch am 9. Februar 1997 zwei Gramm Kokain. Er streckte\ndie Menge mit Streckmitteln auf 20 Gramm. Davon verkaufte er einen kleinen Teil an namentlich nicht bekannte Abnehmer und konsumierte einen weiteren Teil selbst (Fall II.5). Er hatte noch 18\nGramm dieser Menge zur Verfügung, als er mit H.\nvereinbarte, diesem 60 Gramm Kokain zu verkaufen. Er erwarb deshalb am 14. Februar 1997 weitere 10 Gramm Kokain hinzu, die er\nzusammen mit seinem Restvorrat durch Vermischung mit einem\nStreckmittel so aufbereitete, daß er die verlangte Gesamtmenge\nvon 60 Gramm zur Verfügung hatte. Diese übergab er am 15. Februar\n\n1997 an H. (Fall II.6).\n\nb) Unter diesen Umständen liegt eine einheitliche Tat des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des S$S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit vor, welche die sie betreffenden Teilakte Erwerb,\nBesitz und Veräußerung umfaßt (BGHSt 30, 28, 31; BGH StV 1996,\n93; 1997, 243). Von einer Bewertungseinheit ist auszugehen, wenn\nder Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es\nin einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen. Gleiches gilt\naber auch, wenn ein Geschäft über eine Gesamtmenge von Betäubungsmitteln vereinbart wird, die in Teilmengen geliefert werden\n\nsoll (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 5 StR 358/94).\n\nEiner Bewertungseinheit könnte hier zwar entgegenstehen,\ndaß der Angeklagte die beiden Teilmengen der Fälle II.5 und II.6\n\nan unterschiedlichen Tagen erworben hatte. Auch wäre nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das Delikt des\ngleichzeitigen Besitzes der beiden ursprünglichen Teilmengen\nnicht geeignet, mehrere selbständige Taten des Handeltreibens zu\neiner Bewertungseinheit zu verbinden (BGH NStzZ 1982, 512, 513;\n1995, 37; 1997, 243). Dies betrifft nicht die hier vorliegende\nKonstellation des Aufeinandertreffens von Teilakten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Hier fügte der Angeklagte, nachdem er die erste Teilmenge auf 20 g hochgestreckt,\ngeringe Teile gewinnbringend veräußert und weitere kleine Teile\nselbst konsumiert hatte, den wesentlichen Rest der ersten Teilmenge durch Vermischung mit der weiteren in seinem Besitz befindlichen Teilmenge zu einer einzigen, rechtlich untrennbaren Einheit zusammen und hielt damit eine Gesamtmenge von 60 qg in gewinnbringender Verwertungsabsicht vorrätig. Somit stammte das am\n9. Februar 1997 verkaufte Kokain aus derselben Menge, die später\nTeil des Veräußerungsgeschäfts über die Gesamtmenge vom 15. Februar 1997 im Fall II.6 war. In diesem Fall sind schon das Bereithalten der Teilmengen in gewinnbringender Verwertungsabsicht\nsowie das Strecken und Vermischen zu der Gesamtmenge zum Zweck\nder Weiterveräußerung mit Gewinn Handeltreiben (vgl. BGH NStzZ\n1992, 546; NStZ-RR 1997, 144; StV 1997, 470; Beschl. vom 11. März\n1998 - 2 StR 22/98).\n\nc) Soweit der Angeklagte einen Teil des am 9. Februar 1997\nerworbenen Kokains selbst konsumiert hat, steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung zum Verkauf und zum Eigenbedarf dieser Erwerb von Betäubungsmitteln (8 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)\nin Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch zu den Fällen II.5 und\nIl.6 der Urteilsgründe. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen,\nda sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen\nkönnen. Die Einzelstrafen in den Fällen II.5 und II.6 entfallen.\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Menge von 18 Gramm\nKokain sowohl für die Höhe der Einzelstrafe im Fall II.5 als Teil\n\nder veräußerten 60 Gramm auch für die der Einsatzstrafe im Fall\n\nIIl.6 mitbestimmend war. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen\nbleiben, da sie von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt\n\nsind. Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.\n\n2. Die weitergehende Revision ist unbegründet (S 349 Abs. 2\nStPO). Insbesondere liegt kein Darstellungsmangel hinsichtlich\nNichtanwendung des S 21 StGB vor. Zwar hat die Strafkammer zunächst nicht erläutert, warum nach Auffassung des psychiatrischen\nSachverständigen, dem sie folgt, \"aus psychodynamischer Sicht\"\nkein Zusammenhang zwischen der festgestellten \"Angsterkrankung\"\nund den Betäubungsmitteldelikten vorgelegen hat. Doch ist den\nweiteren Urteilsgründen zu entnehmen, daß es für das Landgericht\nnäher lag, daß der Angeklagte Alkohol und Valium - jeweils mit\ndämpfender Wirkung - als Reaktion auf die Angstzustände konsumierte, als daß er dafür Kokain \"mit aufputschender Wirkung\" benötigte. Im übrigen hat das Landgericht seine Überzeugung, daß\nzwischen der Angsterkrankung und dem Kokainhandel des Angeklagten\nkein Zusammenhang besteht, auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen\n\ngestützt. Diese haben u.a. ausgesagt, daß \"der Angeklagte bei den\n\nVerkaufsverhandlungen immer sehr zielbewußt gewirkt und nie anor-\n\nmale Verhaltensweisen an den Tag gelegt\" habe und \"eine Ge-\n\nschäftsabwicklung\"....\"mit dem rational handelnden Angeklag-\n\nten\"... \"ohne weiteres möglich gewesen\" sei.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-68-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-68-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.225078+00:00"}}