{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-25_1_StR_275_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"1 StR 275/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 275/98 vom\n\n25. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni\n1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 13. Februar 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte am Abend\ndes 3. September 1997 in Begleitung des freigesprochenen\nMitangeklagten auf dem Weg in die Karlsruher Innenstadt.\nDabei begegnete ihm auf der Durlacher Allee der slowakische\nStaatsangehörige H., der ebenfalls im dortigen Wohnheim für\nAsylbewerber wohnte. Ihm hatte der Angeklagte etwa Mitte\nAugust 1997 zur Bezahlung eines Anwalts 100 DM ausgeliehen.\nSein Versprechen, das Geld zurückzuzahlen, hatte H. allerdings nicht erfüllt. Der Angeklagte hielt den Geschädigten\nan und sprach ihn wegen des Geldes an. H. beteuerte, ihm\n\ndie 100 DM \"morgen\" zurückzugeben, und schlug vor, andern-\n\nfalls ihm am nächsten Tag \"das Gold\" zu geben. H. meinte\ndamit seine am Hals getragene Goldkette. Er nahm diese Kette, die einen Wert von 280 DM hatte, vom Hals ab und zeigte\nsie dem Angeklagten. Dieser glaubte dem Versprechen des Geschädigten nicht und war nicht gewillt, weiter zuzuwarten.\nEr griff vielmehr in dem Moment, als H. die Kette in der\nHand hielt, sofort nach dieser, um sie schon jetzt als Ausgleich für die 100 DM für sich zu behalten. Bei seinem\nGriff nach der Kette fiel diese jedoch auf den Boden. Da H.\ndem Angeklagten zu verstehen gab, er gehe zur Polizei, ergriff dieser - ohne sich weiter um die Kette zu kümmern -\nsogleich die Flucht, weil ihm klar war, daß er keinen An-\n\nspruch auf die Kette hatte.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Annahme, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, dem Geschädigten die Goldkette in der\nAbsicht wegzunehmen, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen\n(s 242 StGB a.F. i.V.m. $S 22 StGB). Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung um eine berechtigte Forderung wird\nnicht hinreichend deutlich, ob der Angeklagte schon bei\nseinem Griff nach der Kette mit Diebstahlsvorsatz handelte\noder ob er bis zu dem Ausruf des Geschädigten, er gehe zur\nPolizei, davon ausging, dieser sei letztlich mit der sofortigen Sicherstellung einverstanden. Bei dieser Sachlage\nkann dahinstehen, ob die Strafkammer strafbefreienden Rücktritt ($S 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) rechtsfehlerfrei\n\nverneint hat. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.\n\nFür den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat darauf hin, daß er die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1998 geäußer-\n\nten Bedenken gegen die Anwendung des § 47 StGB nicht teilt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-275-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-275-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.194142+00:00"}}