{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-25_1_StR_254_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"1 StR 254/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 254/98\n\nvom\n\n25. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 7. November 1997 im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich\nbegangenen 33-fachen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und\n\ndie Sachrüge gestützten Revision.\n\n1. Das Rechtsmittel hat gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit der\nSachrüge im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der\nStrafzumessung von dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen\ndes Mordes ausgegangen ist, welcher drei Jahre bis fünfzehn\nJahre beträgt. Es hat jedoch innerhalb dieses Strafrahmens\nu. a. strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte neben dem\nversuchten Mord \"auch tateinheitlich die Verbrechenstatbestände\nder schweren Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs ver-\n\nwirklicht hat\".\n\nb) Mit dieser Begründung kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das mit Wirkung vom 1. April\n1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(6.StrRG - BGBl I 164) hat den bisherigen Verbrechenstatbestand\ndes Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in einen\nVergehenstatbestand mit der niedrigeren Strafdrohung bis zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geändert. Diese\nNeufassung ist ein milderes Gesetz im Sinne des S 2 Abs. 3\nStGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsge-\n\nricht zu berücksichtigen ist.\n\nZwar wollte der Gesetzgeber generell keine Milderung des\nbisherigen Rechtszustandes herbeiführen, denn das 6. StrRG hat\nden Unwertgehalt des bisherigen § 265 StGB in ein Regelbeispiel\ndes besonders schweren Falles des Betrugs nach § 263 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 5 StGB verlagert. Der Angeklagte ist jedoch nicht\nwegen (versuchten) Betrugs zum Nachteil der Versicherungen\nschuldig gesprochen worden. Den Urteilsgründen ist auch nicht\nzu entnehmen, daß es bei den Versicherungen zu einer Schadensmeldung oder zu einer Geltendmachung von Ansprüchen gekommen\n\nist.\n\n2. Da wegen der Gesetzesänderung der tateinheitlich begangene Versicherungsbetrug bei der Strafzumessung nunmehr anders\ngewertet werden muß, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich\ndies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte. Die der Strafzumessung\nzugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung\n\nnicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB\n\n§ 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Ergänzende Feststellungen sind\nzulässig.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-254-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-25/1-str-254-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.176834+00:00"}}