{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_300_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 300/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 300/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 19. Februar\n\n1998 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der in vollem Umfang geständig war, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle ein-\n\ngelegt hat.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (SA II Bl. 439) ergibt, hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Anschluß\nan die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf\nRechtsmittel.' Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des\n\n§ 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt. Anhalts-\n\npunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts\n\nbegründen könnten, sind nicht ersichtlich.\"\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-300-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-300-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.490107+00:00"}}