{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_270_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 270/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 270/98\n\nvom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG\n(BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB. Hierzu hat\n\nder Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die vom Landgericht festgestellte Tat verwirklicht - in Versuchsform - den Tatbestand\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. und nicht nur\ndenjenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F..\nDas vom Angeklagten mitgeführte Messer ist ein\ngefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB n.F.. Dieses hat der Angeklagte bei\nder Tat \"verwendet\". Ein gefährliches Werkzeug\nverwendet nicht nur, wer mit ihm Gewalt ausübt, sondern auch, wer es bei der Tat als\nDrohmittel einsetzt. Der Angeklagte hat zwar\ndas Messer nicht offen als Drohmittel eingesetzt. Doch hat er es versteckt als Drohmittel\nverwendet. Er führte das Messer nicht nur ver-\n\ndeckt bei sich, sondern er trug es bewußt so,\n\ndaß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar\nwar, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war. Hierdurch wollte er seiner Forderung nach Zahlung von 20.000 DM Nachdruck verleihen. Er hat daher das Messer nicht nur\n1.S.d. $S 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F. bei sich\ngeführt, sondern er hat es i.S.d. § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB n.F. bei der Tat als Drohmittel\nverwendet, und zwar in seiner Eigenschaft als\ngefährliches Werkzeug. So hat auch der Geschädigte das Verhalten des Angeklagten verstanden. Er hielt ihn für bewaffnet, fühlte sich\nan Leib oder Leben bedroht und übergab ihm\n\ndeshalb einen Betrag von 2.400 DM.\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. droht ebenso wie\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren an. Er ist daher gegenüber S$S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht das\n\nmildere Gesetz.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-270-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-270-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.474164+00:00"}}