{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_267_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 267/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 267/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRachid oO ularbi aus Leutkirch, geboren am 6. Juli\n\n1968 in Miliana (Algerien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.\n\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar\n1998 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts, mit der gegen den Angeklagten festzusetzenden Strafe\nsolle ein Zeichen dafür gesetzt werden, daß\nhinsichtlich der Achtung der Geschlechtsehre\nder Frau für Ausländer in Deutschland die\ndeutschen Gepflogenheiten gelten, unterliegt\nzwar rechtlichen Bedenken, weil sie nur zulässig wäre, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher\nStraftaten festgestellt wäre (BGHR StGB § 46\n\nAbs. 1 Generalprävention 2). Allein die im\n\nUrteil wiedergegebene Äußerung eines Freundes\n\ndes Angeklagten ist dafür kein ausreichender\n\nBeleg.\n\nJuni\n\nDoch war für das Landgericht tragender Gesichtspunkt bei seiner Strafzumessung das hohe Maß an Gewalt, das der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer angewendet hat; dennoch hat\nes mit zwei Jahren und sechs Monaten eine\nStrafe verhängt, die nur wenig über der Mindeststrafe des Regelfalles liegt. Damit kann\nausgeschlossen werden, daß sich die beanstan-\n\ndete Erwägung auf die Strafe ausgewirkt hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-267-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-267-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.461234+00:00"}}