{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_249_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 249/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 249/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n\n1998 gemäß $S 349 Abs. 2 u. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 12. Februar 1998 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat\n\nkeinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Prostituierte überfallen, um sie zu berauben und ihr dabei mit\ndem Griffstück einer Pistole mindestens zehnmal auf den\nKopf geschlagen. Die Frau erlitt zehn Platzwunden, die genäht werden mußten sowie am Mittelfinger der linken Hand\neinen knöchernen Ausriß der Strecksehne, der operativ zu\nversorgen war. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Verletzungsdelikte geständig; er hat sich bei der Geschädigten\nentschuldigt und ihr einen Ausgleichsbetrag von 13.000 DM\n\nzukommen lassen mit der Folge, daß sie ihren Strafantrag\n\nzurückgezogen und ihre Nebenklageanschlußerklärung widerrufen hat. Das Landgericht hat diesen Schadensausgleich bei\nder Strafzumessung berücksichtigt; auf die Vorschrift des\n§ 46 a StGB ist es nicht eingegangen. Das beanstandet die\n\nRevision zu Recht.\n\nNach § 46 a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe\nmildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit\ndem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung\nernsthaft erstrebt hat. Es liegt zumindest nahe, daß die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind. Die\nGeschädigte hat die Zahlungen des Angeklagten - 12.000 DM\nSchmerzensgeld und 1.000 DM für Anwaltskosten - offenbar\nals Ausgleich akzeptiert, denn sie hat daraufhin Strafan-\n\ntrag und Nebenklage zurückgezogen.\n\nNicht entgegen steht, daß der Angeklagte, der in Untersuchungshaft war, den Ausgleich durch seinen Verteidiger\nbewirkt hat; ebensowenig ist für § 46 a Nr. 1 StGB Voraussetzung, daß die Wiedergutmachung - wie in Nr. 2 der Vorschrift - erhebliche persönliche Leistungen oder persönli-\n\nchen Verzicht erfordert.\n\nIngesamt hätte das Landgericht daher prüfen müssen, ob\neine Strafmilderung nach § 46 a Nr. 1, 8 49 Abs. 1 StcB in\n\nFrage kommen kann.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-249-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-249-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.444006+00:00"}}