{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_247_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 247/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 247/98\n\nvom\n17. Juni 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n1998 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. Januar\n\n1998 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nGründe:\n\nDie Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision ohne nähere\nBegründung die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt\ndas Urteil insgesamt aufzuheben. Damit ist die Revision\nnicht hinreichend begründet, denn es ist nicht erkennbar,\ndaß das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl.\nBCHR StPO $S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3, 5).\n\nDie von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit\nder Anfechtung nicht aus. Nach § 400 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine\nandere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die\n\nnicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR\n\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Deswegen ist es in der\nRegel geboten, daß er das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich angibt (BGHR StPO $S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).\nDarauf konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO $S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Die beiden abgeurteilten Taten waren wegen Mordes und versuchten\nMordes angeklagt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen\nTotschlags und gefährlicher Körperverletzung; in der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Nebenklägerin einen\nSchuldspruch wegen Totschlags und versuchten Totschlags beantragt. Damit ist hinsichtlich der vollendeten Tat nicht\nerkennbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; aber auch wegen der als gefährlicher\nKörperverletzung abgeurteilten Tat bleibt offen, ob sich\ndie Revision gegen die - im übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag oder gegen die Höhe der in diesem Fall verhängten\n\nStrafe wendet.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-247-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-247-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.427619+00:00"}}