{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_245_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 245/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 245/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F.\nA. jun. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 1998,\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs, der Beförderung und\ndes Besitzes von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und\nBesitz von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffen in Tateinheit\nmit unerlaubtem Besitz von Scheinkriegswaffen und Schußwaffen sowie\nunerlaubtem Umgang mit explosionsge-\n\nfährlichen Stoffen,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 12. Mai 1998 ausgeführt:\n\nDer Schuldspruch ist entsprechend dem sich aus den\nUrteilsgründen ergebenden Urteilstenor zu berichtigen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte sich lediglich des unerlaubten Besitzes, nicht aber des unerlaubten Erwerbs von\nScheinkriegswaffen und der unter § 53 Abs. 3\n\nNr. la WaffG fallenden Schußwaffen (UA S. 31, 232)\nstrafbar gemacht hat.\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles nach § 52a Abs. 2 WaffG wesentlich\nauf die Erwägung gestützt, daß wegen der Vielzahl\nsolcher Waffen und ihrer besonderen Gefährlichkeit\nvon einem besonders schweren Fall ausgegangen werden bzw. die besondere Gefährlichkeit der vollautomatischen Waffen besonders stark ins Gewicht\nfallen müsse (UA S. 34, 35).\n\nAuch bei der Prüfung eines besonders schweren Falles nach § 22a Abs. 2 KWKG hat die Kammer betont,\ndaß wegen der großen Anzahl und der Gefährlichkeit\ndieser Waffen von einem besonders schweren Fall\nausgegangen werden müsse bzw. daß diese Waffen\n\nnach ihrer Art besonders große Gefahren mit sich\n\nbringen würden (UA S. 36).\n\nZwar durfte das Landgericht im Rahmen der bei der\nPrüfung eines besonders schweren Falles vorzunehmenden Gesamtabwägung die Zahl der Waffen und die\nUmstände ihrer Aufbewahrung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden durfte aber die allgemeine Gefährlichkeit der\nwaffen an sich. Dies stellt einen Verstoß gegen\n\n§ 46 Abs. 3 StGB dar. Denn die Gefährlichkeit der\nwaffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des\nwaffengesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes und hat in den einzelnen Strafdrohungen ihren\ndifferenzierten Ausdruck gefunden. Daß die tatgegenständlichen Waffen selbst außergewöhnlich gefährlich gewesen wären, hat das Landgericht nicht\ndargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94 und vom 21. Februar 1991\n\n- 4 StR 58/91).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-245-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-245-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.410413+00:00"}}