{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-17_1_StR_228_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 StR 228/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 228/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni\n1998 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n2. März 1998 wird als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte dadurch zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und zehn Monaten verurteilt wor-\n\nden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat insoweit die\n\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Im übrigen wird das Rechtsmittel, soweit\nes die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Monaten betrifft, zur weiteren\nSachbehandlung an das Oberlandesgericht\n\nKarlsruhe abgegeben.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO), soweit er wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.\n\nSoweit sich das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel\nauch gegen die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den\nUrteilen der Amtsgerichte Singen und Konstanz gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe richtet, ist der Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung hierüber nicht berufen. Unabhängig davon, ob\ndas Landgericht für diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung überhaupt zuständig war (vgl. S§ 462 a Abs. 3 StPO),\nhandelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen\nBeschluß nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der\nsofortigen Beschwerde nach $S 462 Abs. 3 StPO gegeben ist;\nohne Bedeutung ist, daß sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet\n(BGHSt 25, 242, 243). Das Rechtsmittel war daher insoweit\nzur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesge-\n\nricht Karlsruhe abzugeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-228-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/1-str-228-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.393713+00:00"}}