{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-16_1_StR_206_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"1 StR 206/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 206/98\n\nvom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nwinkler,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n24. November 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vor allem wegen\nVerstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie\ndie Einziehung einer sichergestellten Schußwaffe nebst Mu-\n\nnition angeordnet. Ihm liegen zwei Taten zur Last:\n1. Tateinheitlich - jeweils unerlaubt - begangen\n\n- Erwerb von Schußwaffen, um sie an Nichtberechtigte wei-\n\nterzugeben, in 32 Fällen,\n- Erwerb von Munition in sechs Fällen,\n- Einfuhr von Schußwaffen in drei Fällen,\n\n- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautoma -\n\ntische Selbstladekurzwaffe in neun Fällen,\n\n- Überlassung einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten\n\nin acht Fällen,\n\n- Erwerb, Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe in drei Fäl-\n\nlen,\n\n- Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe in\n\nzwei Fällen,\n- Hehlerei in zwei Fällen;\n2. Diebstahl.\n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht\n- das die in $S 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG genannten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall verneint hat - habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein (nicht umschriebener) besonders schwerer Fall i. S. v. § 52 a Abs. 2\nSatz 1 WaffG vorliegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Strafkammer in den Fällen II 1 bis 25 der\nUrteilsgründe tateinheitliche Begehung (§ 52 Abs. 1 StGB)\nangenommen. Nach ständiger Rechtsprechung treffen in einem\nFall der vorliegenden Art, in dem der Täter jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen in Besitz hatte, alle Waffendelikte tateinheitlich zusammen (BGH NStzZ\n1984, 171 £.; BGHR WaffG $S 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2;\n§ 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997\n- 1 StR 129/97; vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53\nwaffG Rdn. 32, 33). Das gilt auch für die beiden Fälle von\nHehlerei, die sich auf Waffen beziehen, die in Tschechien\n\ngestohlen worden waren (II 17 der Urteilsgründe). Schließ-\n\nlich ist auch die Verurteilung wegen Diebstahls von Kosmetikartikeln (Fall II 26 der Urteilsgründe) nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nII. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls re-\n\nvisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen\ndas Landgericht darlegt, bei den Verstößen nach § 52 a\nAbs. 1 Nr. 1 WaffG habe der Angeklagte weder gewerbs- noch\nbandenmäßig gehandelt, weshalb keines der in § 52 a Abs. 2\nSatz 2 WaffG aufgeführten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall vorliege. Insoweit erhebt auch die Revi-\n\nsion keinen Einwand.\n\nb) Sie meint jedoch, das Gericht habe \"offensichtlich\nnicht\" erkannt, daß bei Verneinung der erwähnten Regelbeispiele \"die Tat insgesamt aus anderen Gründen als besonders\nschwerer Fall einzustufen ist\". Diese Besorgnis vermag der\nSenat nicht zu teilen. Daß das Landgericht - wie die\nStaatsanwaltschaft wohl annimmt - die Rechtsnatur des besonders schweren Falles mit Regelbeispielen verkannt hätte,\nist nicht ersichtlich. Auch ein Begründungsmangel liegt\nnicht vor. Eine förmliche Begründungspflicht nach § 267\nAbs. 3 StPO bestand hier nicht. Auch drängten nicht besondere Umstände, die trotz Fehlens eines Regelbeispiels die\nAnnahme eines besonders schweren Falles nahelegen, zu einer\nausdrücklichen Erörterung dieser Frage. Die Strafkammer hat\neine umfassende Abwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände und damit die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. dazu Gribbohm in\nLK 11. Aufl. vor § 46 Rdn. 18, § 46 Rdn. 247 sowie\nG. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 436).\n\nSie hat dabei in der erforderlichen Weise die Tat als ganzes bewertet. Zutreffend hat sie zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er in einer Vielzahl von Einzelfällen mehrere Tatbestandsalternativen der $S$S 52 a Abs. 1 und\n53 waffG erfüllt hat (vgl. BGH NStZ 1989, 72). Angesichts\nder im Urteil abgehandelten gewichtigen Milderungsgründe\nbedurfte es keiner Erörterung, ob trotz Fehlens eines Re-\n\ngelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu bejahen wäre.\n\nc) Auch sonst geben die Bemessung der Strafe im oberen\nBereich des in § 52 a Abs. 1 WaffG bestimmten Strafrahmens\n\nsowie die Einziehungsanordnung zu rechtlichen Bedenken kei-\n\nnen Anlaß.\nSchäfer Granderath winkler\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/1-str-206-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/1-str-206-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.222395+00:00"}}