{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-16_1_StR_162_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"1 StR 162/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 162/98\n\nvom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nwinkler,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter des Nebenklägers H. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n\n27. November 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägern\ndurch diese Revision entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\n1. Der 1974 geborene Angeklagte, ein seit 1976 in\nDeutschland\n\nlebender italienischer Staatsangehöriger,\n\nhielt\n\nsich in der Nacht vom 4. auf 5. Juli 1997 in einer Disko-\n\nthek auf,\n\nwo er gegen 3.00 Uhr in angetrunkenem Zustand\n\n(Blutalkoholkonzentration gegen 3.30 Uhr maximal 2,26 o/oo)\naus unbekannter Ursache mit einem unbekannt gebliebenen anderen Diskothekenbesucher in Streit geriet; deshalb wurde\ner vom Personal der Diskothek \"vor die Tür gesetzt\". Er\nwartete vor dem Eingang, um seinem Kontrahenten \"eine weitere Abreibung zu verpassen\". Statt des Kontrahenten verließ der Nebenkläger H. gegen 3.30 Uhr die Diskothek.\nH. ist Vater des Kindes der Schwester des Angeklagten.\nZwischen ihm und dem Angeklagten besteht ein \"äußerst ungutes Verhältnis\", seit H. einen Streit zwischen dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin schlichten wollte,\nworauf der Angeklagte auf H. mit dem Messer losging. Im\n\nAngeklagten \"stieg sofort der alte Grimm gegen jenen\n\nhoch\", als er H. aus der Diskothek kommen sah. Nach einem heftigen Wortwechsel stürmte er auf H. los. Obwohl\nH. den Angeklagten mit Tränengasspray besprühte, das er\n\nsich schon früher aus Angst vor dem Angeklagten beschafft\nhatte, führte der Angeklagte \"gezielt und mit großer Wucht\"\nmit einem Klappmesser drei Stiche gegen den Oberkörper\n\nH. Ss.\n\nAndere Diskothekenbesucher, darunter der Zeuge\nC. ‚ ein Neffe des Angeklagten, zogen den Angeklagten\nzurück. Hierüber \"ergrimmte der Angeklagte derart\", daß er\nsich nunmehr gegen C. wandte und ihn zweimal mit dem\n\nMesser in den Bereich der Hüfte stach.\n\nNunmehr trennte der dem Angeklagten bis dahin unbe-\n\nkannte Nebenkläger L. den Angeklagten von C. ,\nworauf der Angeklagte ihn (L. ) mit dem Messer \"kräftig\nin den Bereich des Unterbauchs\" stieß. L. flüchtete\n\ndaraufhin, worauf ihn der Angeklagte verfolgte und ihm zwei\n\nweitere Stiche in den Bereich \"des linken Oberarmes und der\n\nlinken Flanke!\" versetzte.\n\nBei sämtlichen Stichen gegen H. und L. nahm\n\nder Angeklagte den Tod der Opfer billigend in Kauf.\n\nZusammenfassend stellt die Strafkammer fest, daß der\nAngeklagte \"wußte, daß er das Messer H. mehrmals und\nL. mindestens einmal in den Leib gestoßen und diese\n\nhierdurch möglicherweise tödlich verletzt hatte\".\n\nH. konnte nur durch eine Notoperation gerettet\nwerden, auch L. mußte wegen des ersten, ihm in die Leibeshöhle gedrungenen Stiches sofort operiert werden, die\nVerletzungen von C. konnten ambulant versorgt wer-\n\nden.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die\nStrafkammer den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\n(zum Nachteil von H. und L. ) in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung gemäß § 63 StGB wurde abge-\n\nsehen.\n\n3. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.\n\nBeide Rechtsmittel sind auf die Sachrüge gestützt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos, die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu\n\nseinem Nachteil ergeben.\n\nDer näheren Darlegung bedarf nur folgendes:\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte sowohl\nbei dem Stich in den \"Unterbauch\" des Nebenklägers L.\nals auch bei dem Stich in dessen \"Flanke\" die Möglichkeit\ndes Todes vorausgesehen hat. Ebenso ist festgestellt, daß\nder Angeklagte \"wußte, daß er das Messer ... L. mindestens einmal in den Leib gestoßen ... und (ihn) möglicher-\n\nweise tödlich verletzt hatte\".\n\nDer Senat hat daher geprüft, ob insoweit ein Widerspruch in subjektiver Hinsicht vorliegt. Die Feststellung\nje eines mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stiches\n\"in\" den \"Unterbauch\" und \"in\" die \"Flanke\" legt die Annah-\n\nme von zwei Stichen \"in\" den \"Leib\" nahe.\n\nAn anderer Stelle des Urteils ist jedoch bei der\nSchilderung der Verletzungsfolgen dargelegt, daß nur der\nStich in den \"Unterbauch\" in die \"Leibeshöhle\" eindrang,\nwährend dies bei dem Stich in die \"Flanke\" nicht der Fall\nwar. Dementsprechend führte nur der Stich in den \"Unterbauch\", der das Bauchfell verletzt hatte, zur Notwendigkeit\neiner Operation, während dies bei dem Stich in die \"Flanke\"\nnicht der Fall war; diese brauchte nur durch eine Wundnaht\n\nversorgt zu werden.\n\nUnter diesen Umständen ergeben die Urteilsfeststellungen insgesamt mit noch hinlänglicher Klarheit, daß der An-\n\ngeklagte zwar bei beiden Stichen Tötungsvorsatz hatte, aber\n\nerkannt hat, daß nur der Stich in den \"Unterbauch'\" so tief\nin das Körperinnere eingedrungen war, daß er möglicherweise\neine Todesgefahr auslösen konnte, während dies bei dem\n\nStich in die \"Flanke\" nicht der Fall war.\n\nBei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten zu\nberücksichtigen, daß er - auch - L. mehrere Stiche mit\nTötungsvorsatz versetzt hatte, war die Strafkammer dadurch\n\nnicht gehindert.\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall i.S.d.\n§ 213 StGB angenommen. Dies ist darauf gestützt, daß sowohl\nder \"vertypte Milderungsgrund\" des Versuchs (§ 23 StGB) als\nauch der der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliege. Keiner dieser Gesichtspunkte könne für sich\nallein die Annahme von § 213 StGB rechtfertigen, wohl aber\nihre Gesamtschau, wobei auch noch weitere strafmildernde\nGesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Neben seiner unreifen Persönlichkeit und einer nachträglichen Entschuldigung gegenüber L. falle zu seinen Gunsten ins Gewicht,\n\"daß sein Fehlverhalten aller Voraussicht nach seine Aus-\n\nweisung aus der Bundesrepublik nach sich ziehen wird\".\n\nAllerdings lägen auch gewichtige straferschwerende Gesichtspunkte vor. So sei der (u.a. wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten, vorsätzlicher Körperverletzung und Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln) vorbestrafte und zur Tatzeit unter\nzweifacher Bewährung stehende Angeklagte \"äußerst brutal\n\nund rabiat gleich gegen zwei Personen\" vorgegangen.\n\nIngesamt sei die Anwendung selbst des zweifach gemäß\n§ 49 Abs. 1 StGB geschilderten Strafrahmens des S 212 StGB\n\nnicht mehr schuldangemessen.\n\n1. Die die Anwendung von § 213 StGB wesentlich mittragende Annahme erheblich verminderter Schuld im Sinne von\n\n§ 21 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nHierzu ist folgendes festgestellt:\n\nNach der Auffassung des Sachverständigen liegt beim\nAngeklagten eine \"Dysthymia\", eine chronisch verlaufende\ndepressive Psychose, vor. Diese falle unter die Kategorie\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit i1.S.d. § 20\nStGB, habe allerdings keinen Schweregrad, der zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führe. Jedoch habe sich der Angeklagte wegen vorherigen Alkoholgenusses - die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit maximal 2,26 o/oo - in einem mittelschweren Rausch befunden, zumal der Angeklagte in der Diskothek\nauch mehrere \"Joints\" mit nicht feststellbarem Wirkungsgrad\ngeraucht habe. Auch der Rausch des erheblich alkoholgewöhnten (und auch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraften) Angeklagten habe keinen zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Schweregrad erreicht. Beide psychischen Störungen hätten jedoch\n\"in ihrer Kombination\" die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat mit Sicherheit in erheblichem Umfang\n\neingeschränkt, keinesfalls aber aufgehoben.\n\nDiesen Ausführungen hat sich die Strafkammer ange-\n\nschlossen.\n\na) Hiergegen könnten schon deshalb Bedenken bestehen,\nweil die Strafkammer nicht von einem zutreffenden Prüfungsansatz ausgeht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit \"erheblich\" im Sinne des\n§ 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne\nBindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten\nhat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche\nErheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt\nentscheidend von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung\nan das Verhalten des (auch) in diesem Grade Berauschten zu\nstellen hat (BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.; vgl. auch Maatz\nStv 1998, 279, 280). Dies zu beurteilen und zu entscheiden\nist Sache des Richters, der allenfalls zur Beurteilung der\nVorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen sachverständiger Hilfe bedarf, sofern er - wie\nhier - diese Frage nicht aufgrund seines medizinischen Allgemeinwissens beurteilen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner\n\nStPO 43. Aufl. s 244 Rdn. 74a m.w.Nachw.).\n\nb) Selbst wenn aber von einer Erheblichkeit i.S.d.\n§ 21 StGB auszugehen wäre, hätte die Strafkammer prüfen\nmüssen, ob dem Angeklagten gleichwohl eine Strafrahmenmilderung gemäß SS 21, 49 StGB zu versagen ist. Dies gilt hier\num so mehr, als selbst eine derartige Strafrahmenmilderung\nnach Auffassung der Strafkammer keinen schuldangemessenen\nStrafrahmen eröffnen würde und daher der Strafrahmen des\n\n§ 213 StGB angewendet wurde (vgl. Maatz aaO 284).\n\nAnhaltspunkte, die eine derartige Prüfung geboten hätten, liegen vor. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der\nAngeklagte, der \"des öfteren Alkohol trinkt\", seine Neigung\n\nkennt, in alkoholisiertem Zustand \"aus nichtigen, teilweise\n\nauch von ihm selbst provozierten Anlässen heraus, gewalttätig zu werden\". Belegt ist dies damit, daß er schon früher\nH. mit dem Messer angreifen wollte (vgl. oben I 1) und\ner dabei \"erheblich angetrunken\" war. Außerdem wurde der\nAngeklagte (neben seinen Vorstrafen) erst wenige Monate vor\nder hier abgeurteilten Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, ihm\nliegt aber nach den eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde, daß er \"in angetrunkenem Zustand einen anderen mit dem\n\nMesser am Bauch verletzt hat\".\n\nc) Bei selbstverschuldeter Trunkenheit ist jedenfalls\nbei derartigen Vorerfahrungen eine Prüfung unerläßlich, ob\ndie darauf beruhende erheblich verminderte Schuld dem Täter\n\nzugute kommen soll.\n\nBeruht die erheblich verminderte Schuld auf einer für\nden Betroffenen schicksalhaft auftretenden \"krankhaften\"\nseelischen Störung, so ist diesem Umstand jedenfalls in aller Regel durch eine Strafmilderung Rechnung zu tragen\n\n(BGHSt aaO 78).\n\nHier liegt die Besonderheit darin, daß - sollte letztlich von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen\nsein (vgl. demgegenüber oben III la) - diese (nur) auf der\nKombination der Dysthymia und des Alkoholkonsums beruht.\nBei einer solchen Fallgestaltung ist entscheidend, inwieweit der Alkoholkonsum seinerseits auf die psychische Störung zurückzuführen ist. Nach den Urteilsgründen \"neigt\"\nder Angeklagte bei depressiven Einbrüchen und vor allem\n\"bei auftretenden Konfliktsituationen persönlicher oder\n\nexistenzbedrohender Natur\" zu Alkoholkonsum.\n\naa) Weder ein solcher Einbruch noch eine solche Kon-\n\nfliktsituation sind indessen ausdrücklich festgestellt.\n\nAllerdings hatte der Angeklagte - wie auch schon mehrfach bei früherer Gelegenheit - wenige Tage vor der Tat eine heftige Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin.\nFür den Tattag selbst, an dem er gearbeitet und am Nachmittag seine Schwester besucht hat, sind keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Alkohol hat er erst am Abend zu\ntrinken begonnen, zunächst zu Hause und dann zusammen mit\neinem Bekannten in einer Gaststätte und zuletzt in erheblichen Mengen in der Diskothek. Als der die Tat letztlich\nauslösende Streit mit dem unbekannten Diskothekenbesucher\n(vgl. oben I 1) begann, war der Angeklagte bereits betrunken. Unter diesen Umständen bedurfte die Annahme krankheitsbedingten Alkoholkonsums eingehender Würdigung, an der\n\nes bisher fehlt.\n\nbb) Selbst wenn ein solcher Zusammenhang zu bejahen\nwäre, würde die bisher allein getroffene Feststellung, daß\nder Angeklagte dann zu Alkoholkonsum \"neigt\", nicht für eine Strafmilderung genügen. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, reicht allein die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht\naus, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (BGH, Urteile vom\n24. September 1991 - 1 StR 480/91 - und vom 16. Mai 1995 -\n1 StR 117/95).\n\nDer Senat hat im Zusammenhang mit drohenden \"Entzugserscheinungen\" ausgeführt, daß bei der Beurteilung der\nFrage, ob einem alkoholabhängigen Straftäter die konkrete\nAlkoholaufnahme trotz einschlägiger Vorerfahrungen vorzu-\n\nwerfen ist, auch das Gewicht der drohenden Straftaten er-\n\nkennbar in die Erwägungen einzubeziehen sei. Je schwerwiegender die Straftaten seien, mit deren Begehung ein\nalkoholabhängiger Täter rechnen muß, um so eher sei trotz\nseines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu\nbejahen (BCH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95). Diese Grundsätze gelten auch für die Pflicht des Angeklagten,\npsychische Belastungen zu ertragen und der hierauf zurückgehenden Neigung zu Alkoholkonsum zu widerstehen, wenn er\nweiß, daß er in alkoholisiertem Zustand immer wieder andere\n\nmit einem Messer angreift.\n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nGelegenheit haben, aggressives Verhalten des Angeklagten\ngegenüber C. in ihre Strafzumessungserwägungen einzubeziehen. Der ausdrückliche Hinweis auf \"zwei\" Geschädig-\n\nte deutet darauf hin, daß dies bisher unterblieben ist.\n\nb) Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der\nRegel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17). Nur besondere Umstände\nkönnen im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen.\nIm übrigen können dann, wenn, wie hier, eine Ausweisung\nnicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 2 AuslG i.V.m.\n§ 12 Abs. 4 AufenthG/EWG; zu den nur eingeschränkten Möglichkeiten einer Ausweisung von EG-Ausländern vgl. auch\nSchmülling/Walter StV 1998, 313, 314 m.w.Nachw.), besondere\nHärten im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden (BGHR\naaO 17 m.w.Nachw.). Zu alledem hat sich die Strafkammer bei\nder strafmildernden Berücksichtigung der voraussichtlich\n\ndrohenden Ausweisung nicht geäußert. Ebensowenig enthalten\n\ndie Urteilsgründe Feststellungen, die hier eine besondere\nBerücksichtigung dieses Punktes auch ohne ausdrückliche\n\nAusführungen nahelegen würden.\n\nc) Das Ergebnis der Prüfung des Zusammenhangs zwischen\nKrankheit, Alkoholkonsum und dessen Vermeidbarkeit (vgl.\noben III 1c) kann auch Auswirkungen auf die nunmehr erneut\nzu prüfende Anordnung einer Unterbringung gemäß S 63 StGB\n\nhaben.\n\nAlkoholsucht, die auf geistigen Defekten i.S.d. § 20\nStGB beruht, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Unterbringungsanordnung gemäß $S 63 StGB begründen\n(vgl. hierzu insgesamt Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63\nRdn. 2 b; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 63\nRdn. 12 jew. m.w.Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Täter zwar sonst nicht krankhaft alkoholabhängig ist, er aber\nbei Ausbrüchen eines ständig vorhandenen geistigen Defekts\neine hierauf zurückgehende Neigung zu Alkoholkonsum hat,\nder er aus eigenem Willen nicht widerstehen kann. Wäre dies\n\nzu bejahen, lägen die Voraussetzungen des § 63 StGB auch im\n\nübrigen vor. An der Gefährlichkeit des Angeklagten könnte\n\nangesichts seiner wiederholten Messerattacken kein Zweifel\n\nbestehen.\nSchäfer Granderath winkler\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/1-str-162-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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