{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-02_1_StR_248_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-02","aktenzeichen":"1 StR 248/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 248/98 vom\n\n2. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n14. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Es stellt keinen die Revision begründenden Widerspruch dar, daß das Landgericht einerseits die Zeugin für\nausreichend verstandesreif hielt, die Bedeutung und Tragweite der Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu\nverstehen (UA S. 15), gleichwohl aber auch die Zustimmung\nder gesetzlichen Vertreterin zur Aussage der Zeugin entgegennahm (S 52 Abs. 2 StPO). Letzteres kann vorsorglich geschehen sein für den Fall, daß die Urteilsberatung zur Ver-\n\nstandesreife zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.\n\nZur fehlenden Belehrung der gesetzlichen Vertreterin\n\ngemäß §§ 52 Abs. 3 StPO - auf die es hier nicht mehr an-\n\nkommt - vgl. für den Fall \"kundiger\" gesetzlicher Vertreter\n\nBCHSt 40, 336, 339.\n\n2. Der Mangel der unterbliebenen Belehrung der Zeugin\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht beim Ermittlungsrichter\nkann durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung nach Belehrung geheilt sein (BGHSt 20, 234). Im übrigen aber könnte das Urteil nicht auf der behaupteten rechtsfehlerhaften\nVerwertung dieser Aussage beruhen. Der Senat schließt aus,\ndaß das Landgericht angesichts zweier weiterer übereinstimmender Aussagen der Zeugin ohne die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Aussage nicht von Aussagekonstanz ausge-\n\ngangen wäre.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nPfister Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-02/1-str-248-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-02/1-str-248-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.602802+00:00"}}