{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-06-02_1_StR_168_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-06-02","aktenzeichen":"1 StR 168/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 168/98 vom\n\n2. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom\n\n23. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Ausspruch über das Berufs-\n\nverbot entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZu Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge die\nVerhängung eines Berufsverbots. Der Senat teilt nicht die\nAuffassung des Landgerichts, den Täter müßten \"die Folgen\ndes § 70 StGB auch dann treffen\", wenn er unerlaubt einen\nBeruf oder ein Gewerbe ausgeübt habe. § 70 StGB regelt keine Strafmaßnahme. Maßt sich der Täter betrügerisch die Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes an - hier als\nRechtsanwalt und als Berechtigter zur Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten -, so begeht er in diesem Rahmen\nnicht Straftaten unter Mißbrauch \"seines\" Berufs (BGHSt 22,\n144, 145; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; BGH,\nBeschl. vom 20. Juli 1990 - 3 StR 242/90; Hanack in LK\n11. Aufl. Ss 70 Rdn. 19). Begeht er Straftaten nur unter dem\nDeckmantel eines Berufs oder Gewerbes, so können dadurch\nkeine \"ihm kraft seines Berufs obliegenden Pflichten verletzt sein\". Im übrigen ist hier auch nicht zu besorgen,\ndaß der Angeklagte künftig zu einem der Berufe zugelassen\n\nwird, vor deren Mißbrauch die Maßregel schützen könnte.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die\nRüge des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Den Urteilsgründen ist eine durch Justizorgane verschuldete Verfahrensverzögerung nicht zu entnehmen. Eine im Sinne des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge hat der\nAngeklagte hierzu nicht erhoben. Zudem trifft sein Hinweis\ndarauf, daß die Ermittlungen bereits im Jahre 1990 begonnen\nhätten, nicht zu. Die Taten, die ihm hier zur Last liegen,\n\nwurden bis zum April 1996 begangen.\nUlsamer Granderath Brüning\n\nPfister Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-02/1-str-168-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-02/1-str-168-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.585378+00:00"}}