{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-19_1_StR_164_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"1 StR 164/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 164/98\n\nvom\n\n19. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten R. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 8. Dezember 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in\n80 Fällen je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung\nausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine be-\n\nsonderen Einwendungen.\n\n2. Die Angriffe gegen die den Angeklagten gewährte\nStrafaussetzung zur Bewährung greifen im Ergebnis nicht\ndurch. Soweit das Landgericht dazu anführt, daß die Angeklagten geständig waren, die Taten bereits längere Zeit zu-\n\nrückliegen und die Geschädigten durch ihre Sorglosigkeit in\n\nerheblichem Maße zum Schadenseintritt beigetragen haben,\nhat es darin rechtsfehlerfrei besondere Umstände gemäß § 56\n\nAbs. 2 StGB gesehen.\n\nNäherer Erörterung bedarf dagegen der Einwand der Revision, die weitere Erwägung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich jedenfalls um Geldgeber bemüht und\nselbst an diese Geld verloren, finde in den Feststellungen\nkeine Stütze. Doch sind die Bemühungen der Angeklagten im\nSachverhalt geschildert. Daß sie dabei selbst Verluste erlitten haben, hat das Landgericht im Rahmen der Prüfung des\n§ 56 Abs. 2 StGB festgestellt. Die Feststellung beruht ersichtlich auf den vom Landgericht insgesamt als glaubhaft\nangesehenen Geständnissen der Angeklagten. Mit der weiteren\nbeanstandeten Erwägung, die Angeklagten hätten die ihnen\nzugeflossenen Gelder nicht ins Ausland gebracht, sondern\nzum Lebensunterhalt verwendet und zum großen Teil auch in\nihren Betrieb gesteckt, wollte das Landgericht nicht mehr\nzum Ausdruck bringen, als daß sie nicht mehr bereichert\nsind; diese Erwägung hat geringes Gewicht, ist aber jeden-\n\nfalls nicht rechtsfehlerhaft.\n\nIn Anbetracht der angeführten Umstände ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gekommen, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe der Aussetzung nicht ent-\n\ngegen.\n\nInsgesamt tragen daher die vom Landgericht herangezogenen Umstände die gewährte Strafaussetzung. Ob auch eine\nandere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, hat der Senat,\n\nder nur eine Rechtsprüfung vornehmen kann, nicht zu ent-\n\nscheiden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-19/1-str-164-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-19/1-str-164-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.084079+00:00"}}