{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-18_1_StR_67_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-18","aktenzeichen":"1 StR 67/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 67/98 vom\n\n18. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 1997 wird verworfen (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch\ndie Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung berücksichtigt. Die Revision sieht insoweit\n§ 261 StPO und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als\nverletzt an. Sie trägt vor, es sei weder der Vernehmungsbeamte vernommen worden - die Richtigkeit dieses Vortrags\nwird durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegt -,\nnoch sei dem Angeklagten die Niederschrift der polizeili-\n\nchen Vernehmung vorgehalten worden.\nDie Rüge bleibt erfolglos.\n\nVorhalte aus früheren Vernehmungen und die allein als\nBeweismittel geeigneten Äußerungen des Angeklagten hierzu\nsind nicht protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 21, 285,\n287 m.w.Nachw.). Der Senat hat dienstliche Äußerungen der\nberufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Sit-\n\nzungsvertreters der Staatsanwaltschaft dazu eingeholt, ob\n\nder Inhalt dieser (= der polizeilichen) Vernehmung Gegenstand der Beweisaufnahme war (vgl. BGHSt 22, 26, 28; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO § 261 Rdn. 175 m.w.Nachw. in\nFn. 515). Diese dienstlichen Äußerungen, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht wurden, ohne daß er sich dazu geäußert hat, ergeben, daß dem Angeklagten seine Äußerungen\ngegenüber der Polizei detailliert vorgehalten wurden und er\n\nhierzu Stellung genommen hat.\nAuch im übrigen bleibt die Revision erfolglos.\n\nDer Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom\n\n10. Februar 1998 Bezug.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-67-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.042962+00:00"}}