{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-18_1_StR_218_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-18","aktenzeichen":"1 StR 218/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 218/98 vom\n\n18. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n15. Januar 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in\nden Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe\nder Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach S$S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden\nist, ist hinsichtlich der letztgenannten Tat Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für sexu-\n\nellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1\nStGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am\n10. Juni 1997 war diese Frist - bei Tatzeiten zwischen Anfang 1989 bis 25. August 1991 in den Fällen II 1 und zwischen Februar 1992 und längstens 31. Dezember 1993 in den\nFällen II 2 der Urteilsgründe - bereits verstrichen. Dabei\nist zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen II 2 davon\nauszugehen, daß auch die letzten vier Vorfälle in der Wohnung in der H. -Straße vor dem 10. Juni 1992\nstattgefunden haben (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277). Der\nVerjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach\n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung\n(BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuld-\n\nspruch abzuändern.\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nausschließen, daß der Fehler sich auf die in den Fällen II\n1 und 2 verhängten Strafen ausgewirkt hat. Das Landgericht\nhat in diesen Fällen ausdrücklich straferschwerend bewertet, daß der Angeklagte jeweils zwei Tatbestände erfüllt\nhat; zwar hätte es nicht den verjährten Tatbestand bei der\nStrafzumessung berücksichtigen dürfen, doch wäre seine Bedeutung geringer zu gewichten gewesen (BGHR StGB $S 46 Abs.\n2 Vorleben 20). Anders liegt es für die im Falle II 3 verhängten Strafen, doch hebt sie der Senat gleichfalls auf,\nweil es möglich erscheint, daß ihre Höhe durch die rechts-\n\nfehlerhaft zugemessenen Strafen beeinflußt ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß der im Urteil festgestellte Vergleich, durch den sich\nder Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von\n18.000 DM an das Tatopfer verpflichtet hat, Anlaß gibt, die\nVoraussetzungen des $S 46 a Nr. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGHR\nStGB § 46 a Wiedergutmachung 1; Ausgleich 1). Für die neue\nStrafzumessung kann auch erheblich sein, daß die Taten bis\n\nzu neun Jahren zurückliegen.\nSchäfer Maul Brüning\n\nDr. Boetticher befindet\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb an der Unterschrift\nverhindert.\n\nwahl Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-218-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-218-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.024716+00:00"}}