{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-18_1_StR_198_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-18","aktenzeichen":"1 StR 198/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 198/98 vom\n\n18. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai\n1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n12. Dezember 1997\n\na) hinsichtlich des Schuldspruchs wegen\nBetrugs und tatmehrheitlicher Beihilfe\nzur Bestechung von Angestellten (Fall\n\nII 1) der Urteilsgründe\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. a) Der Schuldspruch wegen Betrugs hält rechtlichen\nNachprüfungen nicht stand. Zwar hat der Geschäftsführer der\nFirma L. GmbH einen Betrug zum Nachteil der Flugha-\n\nfen München GmbH begangen, indem er in das zweite Angebot\n\ndie an den früheren Mitangeklagten K. zu zahlenden\nSchmiergeldzahlungen einrechnete. Aus den Urteilsgründen\nläßt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit der Angeklagte an dieser Machenschaft beteiligt war; festgestellt\nist nur, daß er K. jeweils bei der Erlangung der ihm zugesagten Schmiergelder behilflich war, wobei eine vorherige\nZusage dieser Hilfe zumindest Beihilfe zum Betrug sein\n\nkönnte, jedoch gleichfalls nicht festgestellt ist.\n\nSelbst wenn aber L. und K. bei ihrer Tat auf\ndie Unterstützung des Angeklagten vertraut hätten, fehlt es\nan Feststellungen, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt\nhat, also von der nachträglichen Änderung des zunächst abgegebenen Angebots durch Einrechnung der Schmiergeldzahlungen in das zweite Angebot wußte. Allein die pauschale Feststellung des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung,\nder Angeklagte habe diesen Sachverhalt gekannt und habe in\nder Absicht gehandelt, sich und K. zu bereichern, genügt\nschon deshalb nicht, weil sich die anschließenden Ausführungen des Urteils ausschließlich mit der Weiterleitung des\nSchmiergeldes und der fünfprozentigen Beteiligung des Angeklagten daran befassen. Demgemäß wird auch zum Sachverhalt\nnur festgestellt, daß S. bei der Übergabe der\nRechnungsformulare an K. wußte, zu welchem Zwecke dieser\nsie verwenden würde, nämlich zur Erstellung von Scheinrechnungen zur Abwicklung der Schmiergeldzahlungen. Keinesfalls\nkonnte es sich für den Angeklagten von selbst verstehen,\ndaß L. die zugesagten Schmiergeldzahlungen in sein\n\nAngebot einrechnen würde.\n\nb) Zugleich ist auch die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur Angestelltenbestechung nach dem\n\naufgehobenen § 12 Abs. 2 UWG (jetzt $S 299 StGB), S 27 StGB\n\nim Falle II 1 aufzuheben. Zwar tragen die Feststellungen,\nwie auch in den Fällen II 2 und 3, grundsätzlich den\nSchuldspruch, doch ist nicht auszuschließen, daß der Betrug\n- sollte ihn der neue Tatrichter für nachgewiesen halten -\nund die Beihilfe zur Angestelltenbestechung im Falle II 1\n\nim Verhältnis der Tateinheit stehen.\n\nRegelmäßig besteht zwischen $S 12 UWG bzw. der Nachfolgevorschrift des § 299 StGB und der in Aussicht gestellten\n\"bevorzugenden Handlung\" Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2\nAngestelltenbestechlichkeit 1). Das gilt auch dann, wenn\ndem Tatgeschehen eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zugrundeliegt (BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ 1987, 326, 327;\nwistra 1993, 190; wistra 1998, 107).\n\nFür die Frage des Vorliegens einer Handlung oder mehrere Handlungen im Sinne der SS 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (st.\nRspr.; vgl. zuletzt BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH NStZ-RR\n1996, 227). Dieser bestand bei dem Angeklagten nach den\nbisherigen Feststellungen allein in der Überlassung von\nBlankorechnungsformularen und in der Weiterleitung des\nSchmiergeldes an K. . Insofern liegt es nahe, daß sein wesentlicher Tatbeitrag zum Betrug, sofern festzustellen, eine vorherige Zusage dieser Hilfe war. Dann wären aber Mitwirkung am Betrug und an der Angestelltenbestechung durch\neine Handlung begangen, wobei es genügen würde, daß sich\nnur diese eine seiner Handlungen auf beide Tatbestände be-\n\nzog (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 26, 29).\n\n2. Die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Falle\nII 1 £ührt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzel-\n\nstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs, der auch schon\n\ndeshalb keinen Bestand hätte haben können, weil es die\nStrafkammer entweder unterlassen hat, mit der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 1994 eine\nGesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden oder - sollte die\nVollstreckung bereits vor der Verkündung des vorliegenden\nUrteils erledigt gewesen sein - versäumt hat, einen ent-\n\nsprechenden Härteausgleich vorzunehmen.\n\nDer Bestand der übrigen Einzelstrafen bleibt davon unberührt; es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht\nunter Berücksichtigung der zur Aufhebung führenden Erwägun-\n\ngen niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\n3. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe drei Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen im wesentlichen\ndargetan werden sollte, daß durch die Machenschaften des\nfrüheren Mitangeklagten K. der Flughafen München GmbH\n\nkein Schaden entstanden und der Tatbestand des Betruges\n\nnicht erfüllt sei, bedürfen keiner Erörterung, weil im Falle II 1 der Schuldspruch wegen Betrugs schon auf die Sachrüge aufzuheben war, während der Angeklagte in den Fällen\n\nII 2, 3 entgegen der Meinung der Revision nicht wegen Be-\n\ntrugs verurteilt ist.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-18/1-str-198-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.004172+00:00"}}