{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-14_1_StR_189_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"1 StR 189/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 189/98 vom\n\n14. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai\n1998 auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Konstanz vom 20. Januar 1998 beschlossen:\n\n1. Das vorbezeichnete Urteil wird mit den\nFeststellungen aufgehoben (8 349 Abs. 4\nStPO)\n\na) im Ausspruch über die in den Fällen\nII. 3. und 4. der Urteilsgründe ver-\n\nhängten Einzelstrafen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\n1. Die in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe\n\nverhängten Einzelstrafen müssen neu bemessen werden.\n\nDie uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des\n\nRauschgifts, mit der ein Angeklagter Handel getrieben hat,\n\nist rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstandes\ndadurch relativiert wird, daß Vertrauensleute der Polizei\ndarauf hingewirkt haben, daß der Täter mit einer möglichst\ngroßen Menge Handel treibt (BGH StV 1994, 369). Bei der\nStrafzumessung hat die Kammer die jeweils \"im Spiel\" befindlichen Mengen Betäubungsmittel berücksichtigt. Obwohl\ndie Kammer in den Fällen II. 3. und 4. an sich maßvolle\nStrafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß sich die uneingeschränkte Berücksichtigung\nder Menge des Rauschgifts in diesen beiden Fällen zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n2. Der Wegfall dieser Einzelstrafen führt zur Aufhe-\n\nbung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n3. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei.\nDer Senat kann ausschließen, daß ihre Bemessung durch die\n\nweggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.\n\n4. Im übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler auf.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/1-str-189-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/1-str-189-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.920900+00:00"}}