{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-06_1_StR_59_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"1 StR 59/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 59/98 vom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II 3, 4 und 5 der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die der Angeklagten\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n29. September 1997 dahin abgeändert, daß\ndie Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\n\nMonat verurteilt wird (S 349 Abs. 4 StPO).\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die verbleiben-\n\nden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe hat die\nStrafkammer ihre Annahme, es liege Mittäterschaft und nicht\nBeihilfe vor, ausschließlich mit dem Hinweis begründet, das\nAnmieten eines Pkw's - der entsprechend auch dem Tatplan\nnicht für die eigentliche Durchführung der Tat verwendet\nwurde - sei ein \"arbeitsamteiliger\" Tatbeitrag. Ob dies\nrechtlicher Überprüfung standhalten könnte, kann offenbleiben. Da die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr in den Fällen II 3 und 4, ein Jahr und sechs\nMonate im Fall II 5) sich auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur\nverhältnismäßig geringfügig ausgewirkt haben (Erhöhung der\nim Fall II 2 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und\neinem Monat auf zwei Jahre und sechs Monate), hat der Senat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Schoreit in KK\n3. Aufl. § 154 Rdn. 1 m.w.Nachw.).\n\nDies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Weg-\n\nfall der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Es ist auch auszuschließen, daß die sehr eingehend begründete Strafhöhe im\nFall II 2 von einer (möglicherweise) fehlerhaften rechtlichen Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens in den anderen Fällen zum Nachteil der Angeklagten\n\nbeeinflußt ist.\n\nAuch hinsichtlich der Vermögensstrafe, der Entziehung\nder Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist von\nsechs Monaten für deren Neuerteilung hält das Urteil rechtlicher Überprüfung stand. Da die Angeklagte (auch) im Fall\nII 2 bei den meisten Verkaufsgeschäften beteiligt war und\ninsgesamt bei einer \"Vielzahl\" der \"Auslieferungsfahrten\"\nden Pkw gesteuert hat, brauchte die Strafkammer die Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen\n\nnicht breiter als geschehen zu begründen.\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-59-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-59-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.656374+00:00"}}