{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-06_1_StR_217_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"1 StR 217/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 217/98 vom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n12. Januar 1998 ist wirksam zurückge-\n\nnommen und daher erledigt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit einem\nam 9. Februar 1998 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Februar\n1998 die gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n12. Januar 1998 am 19. Januar 1998 eingelegte Revision \"namens und im Auftrag\" des Angeklagten zurückgenommen. Mit\nseinem Schreiben vom 21. Februar 1998 hat der Angeklagte\ndem Landgericht sinngemäß mitgeteilt, er wolle die Revision\nmit einem anderen Anwalt fortsetzen; sein Pflichtverteidiger habe ihn falsch verstanden, er habe diesem gegenüber\nnur zum Ausdruck bringen wollen, daß er die Revision mit\n\nihm nicht durchführen wolle.\n\nDie Revisionsrücknahmeerklärung beruht auf einem\nSchreiben des Angeklagten vom 21. Januar 1998 an seinen\nPflichtverteidiger, in dem er diesen bat, die Revision zurückzunehmen, weil er keine Revision \"machen\" wolle. Diese\n- mit keinen weiteren Erläuterungen versehene - Bitte des\nAngeklagten ist eindeutig; sie stellt eine ausdrückliche\n\nErmächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision\n\nim Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar. Damit ist die form- und\nfristgerecht eingelegte Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und\nunwiderruflich (vgl. etwa Ruß in KK StPO 3. Aufl. § 302\nRdn. 15 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-217-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-217-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.639153+00:00"}}