{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-06_1_StR_196_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"1 StR 196/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 196/98 vom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n25. November 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch zu II 1. der Urteils-\n\ngründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in einem Fall zugleich wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, zur\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf\nVerfahrensverstöße und die Sachrüge gestützte Revision hat\n\nteilweise Erfolg.\n\n1. Wegen Verstoßes gegen § 265 StPO ist die Verurtei-\n\nlung in Ziffer II 1. der Urteilsgründe aufzuheben.\n\nDer erste sexuelle Zugriff des Angeklagten auf seine\nTochter ist nach Tatort und Vorgehensweise eindeutig bestimmt. Abweichend von den späteren Formen des sexuellen\nMißbrauchs hat der Angeklagte hier das Kind (nur) an der\nScheide gestreichelt.\n\nNach der Anklage soll dies Anfang 1985 gewesen sein,\nnach den Urteilsgründen aber zwischen März/April 1986 und\nJahresende 1986. Damit hat sich die Tatzeit entscheidend\ngeändert. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ner auf die veränderte Tatzeit nicht hingewiesen worden ist.\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt,\ndaß eine gerichtliche Hinweispflicht besteht, wenn sich die\ntatsächliche Grundlage des Anklagevorwurfs in einer für den\nSchuldspruch ausschlaggebenden Bedeutung ändert. In diesem\nFall darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren\nlassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage so\nnicht enthalten sind. Eines förmlichen protokollierungspflichtigen Hinweises bedarf es insoweit jedoch nicht,\nwenngleich sich ein solcher Vermerk aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt. Es reicht aus, daß der Angeklagte aus\ndem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen\nUmstände entnehmen kann. Die Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Einbeziehung in die Entscheidungsfindung des Gerichts muß für den Angeklagten jedoch so deutlich erkennbar sein, daß er sich dazu äußern\nund seine Verteidigung darauf einstellen kann. Das Gericht\nselbst muß den entscheidenden Gesichtspunkt erkennbar auf-\n\ngenommen und in die Erwägungen einbezogen haben, die für\n\ndie Entscheidung bedeutsam sind (BGH NStZ 1998, 26; BCGHR\nStPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 und Abs. 4 Hinweispflicht 12 m.w.Nachw.). Daß das Landgericht dieser Hinweispflicht nicht entsprochen hat, ist nach Überzeugung des\nSenats dem Verfahrensgang und den Urteilsgründen zu entnehmen. Der Hinweispflicht stand hier nicht entgegen, daß die\nAnklage (dort Ziff. 2) für den Zeitraum der Tat zu Ziffer 1\nder Urteilsgründe dem Angeklagten ebenfalls eine (aber an-\n\ndere) Tat zur Last gelegt hatte.\n\nAuf dem Verstoß gegen § 265 StPO kann das Urteil beru-\n\nhen.\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDas Landgericht ist in den Fällen II 2. bis 6. von einem besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern nach $S 176 Abs. 3 StGB aF (Strafrahmen von einem\n\nbis zehn Jahren Freiheitsstrafe) ausgegangen. Nach den\nFeststellungen war zwar keines der dort genannten Regelbeispiele erfüllt, das Landgericht hat aber - was zulässig war\n- im Rahmen einer Gesamtabwägung das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht. Es kann dahinstehen, ob diese\nAbwägung rechtsfehlerfrei stattgefunden hat; - das Abstellen auf die \"deutlich höhere Tatintensität\" im Vergleich zu\nFall 1., der gerade einmal über der Erheblichkeitsschwelle\n\nliegt, könnte Bedenken begegnen.\n\nJedenfalls aber führt die Neuregelung durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26.\nJanuar 1998 (in Kraft seit 1. April 1998) zur Aufhebung der\nEinzelstrafaussprüche in den Fällen II 2. bis 6. und der\n\nGesamtstrafe. Das Tatverhalten des Angeklagten - Führen des\n\nerregten Gliedes an die Scheide des Kindes - erfüllt keinen\nder Qualifikationstatbestände des neuen § 176 a StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), sondern nur den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach $S 176\n\nAbs. 1 StGB nF mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis\n\nzehn Jahren. Dieses neue Recht ist im Verhältnis zu S 176\nAbs. 3 StGB aF das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3\nStGB. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom Revisionsgericht zu berücksichtigen\n\n(BGHSt 20, 77).\n\nEs ist möglich, daß bei Anwendung des milderen\n\nStrafrahmens niedere Strafen verhängt worden wären.\n\nDer neue Tatrichter wird darauf zu achten haben, daß\ndann, wenn er eine außergewöhnlich hohe Strafe verhängen\nwill, hierfür gewichtige Gründe vorliegen müssen, wobei die\nStrafe jedenfalls dem Erfordernis genügen muß, die Grenze\neines gerechten Schuldausgleichs nicht zu überschreiten\n(BGHSt 34, 345, 349).\n\n3. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas gilt auch für das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis einer nicht ausreichenden Anklageschrift.\nwie der Generalbundesanwalt bereits eingehend dargelegt\nhat, ist die Anklage wirksam erhoben worden. Die von der\nRechtsprechung entwickelten Erfordernisse bei der Bezeichnung von Tatopfer, von Tatorten, von Grundzügen der Art und\nWeise der Tatbegehung (auch wenn sich diese meist in gleicher Weise wiederholt hat) sowie von Tatzeiträumen und ei-\n\nner Mindestanzahl von Taten (vgl. hierzu BGHSt 40, 44, 48;\n\nBCGHR StPO S 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; Kuckein in StraFo\n1997, 33, 37) sind beachtet worden.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-196-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-196-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.621955+00:00"}}