{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-06_1_StR_194_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"1 StR 194/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 194/98\n\nvom\n6. Mai 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 be-\n\nschlossen\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur\n\nTatzeit verneint hat.\n\nZwar hat die Strafkammer aufgrund der unterschiedlichen\nTrinkmengenangaben des Angeklagten vor der Polizei, dem\nGutachter und in der Hauptverhandlung nur höchstmögliche Blutalkoholwerte ermittelt. Die Blutalkoholkonzentration hätte danach bei Annahme der geringsten - gegenüber der Polizei - angegebenen Trinkmenge 4,9 o/oo\nund bei der höchsten behaupteten Trinkmenge bei\n\n9,5 o/oo gelegen. Dagegen hat sie Kontrollberechnungen\nzur Feststellung der Mindestwerte nicht vorgenommen.\nNach einer solchen Berechnung, bei der nicht das geringstmögliche Resorptionsdefizit von 10 % und der minimale stündliche Abbau von 0,1 o/oo angesetzt, sondern\n\nvon einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem stünd-\n\nlichen Abbau von 0,2 o/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 o/oo auszugehen ist (ständ. Rspr.;\nvgl. BGH NStZ-RR 1997, 226; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) hätte sich unter Zugrundelegung\nder Trinkmengenangaben des Angeklagten bei der ersten\npolizeilichen Vernehmung ein Blutalkoholgehalt zwischen\n2,8 o/oo und 4,5 o/oo ergeben. Doch hat sich dieser\nMangel auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten nicht ausgewirkt.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht\n\nschon deswegen abgesprochen, weil es seine Trinkmen-\n\ngenangaben als unglaubwürdig angesehen hat (vgl. BGH\nStV 1998, 259). Vielmehr hat es gleichwohl die Möglicheit erörtert, der Angeklagte könne Alkohol in einer\nMenge zu sich genommen haben, die seine Steuerungsfä-\n\nhigkeit beeinträchtigte. Im Rahmen dieser Erörterung\n\ndurfte die Kammer aufgrund der als glaubhaft angesehe\n\nnen Aussagen des Geschädigten wesentlich auf das Er-\n\nscheinungsbild des Angeklagten und sonstige psychodia\ngnostische Kriterien abstellen und angesichts des Gewichts dieser Kriterien zu der Überzeugung gelangen,\n\ndaß der Angeklagte nicht in strafrechtlich relevanter\n\nWeise alkoholisiert war (vgl. BGHSt 43, 66, 69 £.).\n\nDer Geschädigte nahm bei dem Angeklagten unmittelbar\nvor und bei Ausführung der Tat keinerlei Anzeichen für\neine alkoholische Beeinflussung wahr. Der Angeklagte\nspiegelte dem Geschädigten planvoll und beherrscht\nfriedliche Absichten vor. Er lockte ihn geschickt und\nlistig von einer belebten Straße weg an einen abgelegenen unbeleuchteten Ort. Dort beging er die Tat gezielt\nunter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers. Das Erscheinen seines Sohnes und die Warnung des\nOpfers durch diesen waren für den Angeklagten Anlaß,\n\nsofort mit der Tatausführung zu beginnen, um eine Ge-\n\ngenwehr und Flucht des Geschädigten zu verhindern. Er\nwar in der Lage, dem Tatopfer nach dem ersten Messerstich in den Hals - nunmehr auf dessen Oberkörper sitzend - durch motorisch genau kontrollierte Gesten die\nBeibringung weiterer Verletzungen vorzutäuschen, um\n\"dem wehrlosen jungen Mann weitere psychische Qualen\nzuzufügen\". Dies ging so weit, \"daß er den Griff des\nMessers mit beiden Händen umschloß, die Waffe sodann\nhoch über seinen Kopf erhob und mit großer Wucht in\nRichtung des Gesichts des Opfers niedersausen ließ, um\nvorzutäuschen, er werde nunmehr dem Zeugen die Waffe\nmitten ins Gesicht stechen. Tatsächlich aber bremste er\nden Stich kurz vor dem Auftreffen auf der Nase des Geschädigten ab\". Aus alledem durfte das Landgericht\nschließen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei\ntrotz vorangegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich\n\nbeeinträchtigt gewesen.\n\nSchäfer\n\nIm übrigen hätte die Strafkammer bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld von einer Strafmilderung ohne\nweiteres absehen können. Nach den Feststellungen über\ndie familiären Verhältnisse sind dem alkoholgewohnten\nAngeklagten Gewalttätigkeiten insbesondere nach dem Ge-\n\nnuß von Alkohol nicht wesensfremd (vgl. BGHSt aaO S. 77\n£.).\n\nMaul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-194-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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