{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-06_1_StR_174_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"1 StR 174/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 174/98 vom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. November 1997 wird als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Tatkomplexe II, III rügt die Revision\nals Verstoß gegen § 261 StPO an sich zu Recht, daß die\n- nach den Urteilsgründen \"verlesenen\" und auch verwerteten - Kontoauszüge des BSM II Kontos nicht ordnungsgemäß in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift wurden sie zwar in Augenschein\ngenommen und mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Die\nInaugenscheinnahme ist jedoch nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es nicht auf den Inhalt, sondern auf das\nVorhandensein oder den Zustand der Urkunde ankommt (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 249 Rdn. 7).\n\nAuf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch\nnicht. Das Landgericht hat zu der Frage, ob dem Angeklagten\nnoch Forderungen gegen die Bundesschatzmeisterei der CDU\nzustanden, u.a. die Zeugen S. und B. gehört. Der\nZeuge S. ‚ Rechtsanwalt und Büroleiter der Bundesschatzmeisterin der CDU, hat anhand einer von ihm erstell-\n\nten Abrechnungsliste, die im Urteil mitgeteilt wird, im\n\neinzelnen dargelegt, welche Zahlungen an den Angeklagten\nnach Vertragsende am 16. September 1994 noch geleistet wurden; darüber hinaus hätten keine Forderungen bestanden. Der\nZeuge B. ‚ Rechtsanwalt und juristischer Berater der\nBundesschatzmeisterei, hat bekundet, alle auf das hierfür\neingerichtete BSM II Konto eingegangenen Spenden seien verprovisioniert worden, das Konto sei von seiner Kanzlei laufend überprüft worden. Das Landgericht hatte keine Beden-\n\nken, den Aussagen dieser Zeugen zu folgen.\n\nBei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß\nauf dem angesprochenen Rechtsfehler das Urteil beruht, zumal der Angeklagte seine behaupteten Forderungen in keiner\nWeise spezifiziert hat und auch nicht geltend macht, die\nBuchungen in den Kontoauszügen seien unrichtig oder unvoll-\n\nständig.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein\nerhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-174-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/1-str-174-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.588404+00:00"}}