{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-05_1_StR_635_96_NA_NA_B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"1 StR 635/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der fehlgeschlagene Versuch der Anstiftung zur Tötung eines\nMenschen ist gegenüber einer späteren, auf einem neuen Entschluß beruhenden Anstiftung zum Versuch der Tötung eine\nrechtlich selbständige Handlung und damit in der Regel auch\neine andere Tat im prozessualen Sinn (Abgrenzung zu BGHSt\n\n8, 38 und BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB SS 30 Abs. 1 Satz 1, 26, 53 Abs. 1\n\nDer fehlgeschlagene Versuch der Anstiftung zur Tötung eines\nMenschen ist gegenüber einer späteren, auf einem neuen Entschluß beruhenden Anstiftung zum Versuch der Tötung eine\nrechtlich selbständige Handlung und damit in der Regel auch\neine andere Tat im prozessualen Sinn (Abgrenzung zu BGHSt\n\n8, 38 und BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3).\n\nBGH, Urt. vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96 - LG Rottweil\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 635/96\n\nvom\n\n5. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n5. Januar 1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum versuchten Mord in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er Strafklageverbrauch geltend macht und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbe-\n\ngründet.\n\n1. Dem Einwand des Strafklageverbrauchs durch die Revision liegt zugrunde, daß der Angeklagte bereits aufgrund\ndes Senatsurteils vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 - (BGHSt\n42, 86 £ff£f.) im Schuldspruch rechtskräftig wegen versuchter\nAnstiftung zum Mord in zwei tateinheitlichen Fällen verur-\n\nteilt worden ist.\n\na) Diese frühere Verurteilung beruht im wesentlichen\n\nauf folgendem Geschehen:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Kapitalanlagebetrugs im\nRahmen von Geschäften seiner Firma P. GmbH in Deutschland verfolgt. Er wich in die USA aus, wo er mit einer\ngleichnamigen \"Corporation\" seine Geschäfte fortsetzte.\nDort sann er auch darauf, seinen Bruder G. H.\nund den Polizeibeamten R. aus Rache für deren Beiträge\nzu seiner Strafverfolgung durch einen gedungenen Täter töten zu lassen. In der Zeit zwischen dem 23. Januar und dem\n3. Februar 1993 bestimmte der Angeklagte deshalb im Beisein\ndes Zeugen S. seinen \"Sicherheitschef\" He. dazu, daß dieser einen Mörder beauftragen solle. He. sagte\ndies zu und sandte durch Telefax einen schriftlichen Auftrag zur Tötung von G. H. an Gr. in der\nSchweiz. Gr. lehnte das Ansinnen jedoch ab. He. unternahm danach keine weiteren Anstrengungen, einen Mörder zu\n\nbeauftragen.\n\nb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem bezüglich der Mitangeklagten Ge. ‚Hei. „cc. und\nM. bereits das Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 -\n1 StR 635/96 - ergangen ist, ist das nachfolgende Gesche-\n\nhen:\n\nEnde Februar 1993 erkannte der Angeklagte, daß die an\nHe. erteilten Aufträge nicht ausgeführt worden waren.\n\"Nachdem ihm zur Gewißheit geworden war, daß diese auch\nnicht mehr zur Ausführung kommen würden, wurde ihm klar,\ndaß er eine neue, völlig andere Lösung würde finden müssen\". Deshalb suchte er einen anderen Mittelsmann, um durch\ndiesen einen oder mehrere Mörder gegen Entgelt beauftragen\nzu lassen. Er erteilte deshalb seinem \"P. \"-Mitarbeiter\nGe. ‚ der um sein Wohlwollen bemüht war, kurz vor dem\n\n28. Februar 1993 oder an jenem Tage \"nochmals dieselben\n\nAufträge - erweitert nun um den Auftrag, auch ... Ru. zu\ntöten\". Später wurde auch der Zeuge S. als Tatop-\n\nfer in den Tötungsauftrag einbezogen, weil dieser als Zeuge\n\ndes ersten Tötungsauftrags an He. gefährlich geworden\nwar.\n\nGe. schaltete Hei. ein, dieser wiederum\nL. ‚ der seinerseits den Auftraggebern C. und\nM. als Täter vermittelte. Diese sollten Angriffe\n\ndurch Sprengfallen mit Handgranaten an den Autos der Tatop-\n\nfer ausführen.\n\nAm 17. April 1993 fuhren C. und M. zur\nwohnung von S. . Dort sicherte C. den Tatort\nab, während M. eine Handgranate unter S. s\n\nAuto befestigte und mittels einer Zugleitung mit einem Rad\nverband. Bei einer Radumdrehung sollte so der Zündring der\nGranate gelöst werden. S. entdeckte jedoch später\n\ndie Sprengfalle, die entschärft werden konnte.\n\nIn der Nacht vom 4. zum 5. Mai 1993 fuhren die Attentäter zu R. s Haus. C. stand Schmiere, während\nM. eine Handgranate unter dem Auto anbrachte, das\nvor einer Garage neben R. s Haus geparkt war. Die Mittäter nahmen an, daß die Garage zum Haus von R. gehöre\nund es sich um dessen Fahrzeug handele. Tatsächlich war es\ndas Fahrzeug des Nachbarn St. . Die daran angebrachte\n\nSprengfalle versagte.\n\nDer Angeklagte und dessen Mittelsmänner Ce. und\nHei. wünschten danach die Fortsetzung der Tathandlungen,\n\ndoch waren C. und M. dazu nicht mehr bereit.\n\nSoweit G. H. und Ru. getötet werden sollten, bei denen es zu keiner Ausführungshandlung der Tat\n\nkam, wurde das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt.\n\n2. Das Landgericht hat ein Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit verneint. Bei der Bestimmung\nvon He. und derjenigen von Ce. zur Beauftragung\nvon Mördern handele es sich um verschiedene Taten im prozessualen Sinne, auch wenn eines der in Aussicht genommenen\nTatopfer (R. ) von beiden Tötungsaufträgen erfaßt worden\nsei. Es lägen auch im Sinne des materiellen Rechts tatmehr-\n\nheitlich begangene Anstiftungshandlungen vor.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet unter Hinweis auf\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, die bereits abgeurteilte versuchte Anstiftung sei gegenüber der späteren\nAnstiftung zum Versuch der Tat subsidiär. Deshalb liege\n\nauch nur eine Tat im prozessualen Sinne vor.\n\nII.\n\nDie schon abgeurteilte versuchte Anstiftung des Angeklagten gegenüber He. und die nachfolgende Anstiftung zum\nVersuch des Mordes sind als getrennt beurteilbare Lebenssachverhalte verschiedene Taten im prozessualen Sinn (vgl.\nBGHSt 13, 21, 25 £., 41, 385, 388; 43, 96, 99). Materiellrechtlich besteht Tatmehrheit im Sinne des S§ 53 Abs. 1\nStGB. Subsidiarität liegt nicht vor.\n\n1. Der fehlgeschlagene Anstiftungsversuch stellt gegenüber der Beteiligung an der versuchten Tat eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB\ndar. Zwar blieb das Ziel des Angeklagten, seinen Bruder und\n\nR. töten zu lassen, dasselbe. Die Anstiftung zum Ver-\n\nsuch des Mordes beruhte jedoch nach dem Fehlschlag der versuchten Anstiftung zum Mord auf einem neuen Tatentschluß.\nDies führt auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Tatmehrheit der beiden Anstiftungs-\n\nhandlungen des Angeklagten.\n\nDer Bundesgerichtshof sieht zwar in einem mehraktigen\nGeschehen mit gleicher Angriffsrichtung auch bei Wechsel\ndes Angriffsmittels durch denselben Täter eine tatbestandliche Handlungseinheit, nimmt aber an, daß der Fehlschlag\neines Versuchs eine Zäsur bildet (BGHSt 40, 75 ££.; 41,\n368, 369 mit Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 £. und mit\nAnm. Puppe JR 1996, 513 ££.; BGH, Urt. vom 19. Dezember\n1997 - 5 StR 569/97 - für BGHSt vorgesehen). Für das Verhältnis des Fehlschlags des Beteiligungsversuchs zur Beteiligung am Versuch einer Tat kann hinsichtlich der Frage, ob\nHandlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt (88 52, 53\nStGB), nichts anderes gelten.\n\n2. Liegt nach diesen Grundsätzen Tatmehrheit vor, ist\nregelmäßig auch von mehreren Taten im prozessualen Sinn\nauszugehen (vgl. BGHSt 13, 21, 25 £.; 35, 14, 19; 36, 151,\n154; 43, 96, 99). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel\n(s. dazu BGHSt 43, 96, 99) fehlen hier. Vielmehr spricht\nzusätzlich für das Vorliegen verschiedener Taten, daß das\nziel durch andere Anstifter und durch andere Haupttäter erreicht und darüber hinaus nunmehr auch S. getötet\nwerden sollte. Auch damit hatte das Tatbild eine so wesentliche Änderung erfahren, daß allein wegen der teilweisen\nIdentität des Handlungsziels nicht von einem einheitlichen\nLebenssachverhalt, einer Tat im prozessualen Sinne, gesprochen werden kann. Damit kommt es nicht mehr auf die von der\n\nRevision aufgeworfene Frage an, ob an der Rechtsprechung\n\nfestzuhalten ist, nach der bei Vorliegen eines zeitweiligen\nVerfahrenshindernisses bezüglich eines Teils einer einheitlichen Tat der Strafklageverbrauch beschränkt ist (vgl.\nRGSt 56, 161, 166; BGHSt 15, 259, 260; s. a. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 173), was hier im Hinblick auf die der Entscheidung des Landgerichts im ersten\nVerfahren nachfolgende Zustimmung des Außenministeriums der\nVereinigten Staaten von Amerika zur Auslieferung des Angeklagten auch hinsichtlich seiner weiteren Anstiftungshand-\n\nlungen denkbar gewesen wäre.\n\n3. Die von der Revision angenommene Subsidiarität der\nversuchten Anstiftung zum Mord gegenüber der Anstiftung zum\nVersuch des Mordes setzt voraus, daß \"die Handlung\" im weiteren Verlauf des einheitlichen Geschehens verschiedene\nStadien durchlaufen hatte, daß also aus der Handlung, die\ndie versuchte Anstiftung zum Mord darstellt, eine Anstiftung zum Versuch des Mordes oder gar eine Anstiftung zum\nMord wurde. Dies ist früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nie aufgegeben wurde (insofern auch nicht\ndurch BCGHSt 9, 131, 133), zweifelsfrei zu entnehmen. Der\nSenat verweist auf BGHSt 1, 131, 135; 6, 308, 311.\n\nDie Entscheidung BGHSt 8, 38 sagt nichts anderes. Dort\nhatte der Täter anfangs vergeblich um Mitwirkung eines\nDritten als Mittäter geworben, die Tat dann jedoch zusammen\nmit anderen Mittätern selbst begangen. Seine eigene Täterschaft war indes von Anfang an vorgesehen gewesen. Seine\nVorbereitungshandlung durch den fehlgeschlagenen Versuch\nder Gewinung eines Mittäters mündete deshalb in die eigene\nTatbegehung. In solchen Fällen (s. a. BGHR StGB S 30 Abs. 1\nSatz 1 Konkurrenzen 3) wird zwar durch die anfängliche Be-\n\nteiligungshandlung des späteren Täters ergänzendes Unrecht\n\nbegangen, indem eine weitere Person in das Tatgeschehen\nverstrickt wird. Der Strafgrund des Beteiligungsversuchs\nbesteht in der konspirativen Bindung mehrerer Beteiligter,\nso daß die Handlung gegenüber anderen Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters eine größere Gefährlichkeit aufweist\n(vgl. BGHSt 10, 388, 389 £.; Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 25. Auf. $S 30 Rdn. 1, Lackner, StGB 22. Aufl. $S 30\nRdn. 1; Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 3; Tröndle, StGB\n48. Aufl. $S 30 Rdn. 1; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT\n\n5. Aufl. § 65 I 2; Schindler, Die Strafbarkeit der Vorbereitung in rechtsstaatlicher Sicht, 1969 S. 235). Deshalb\nkönnte angenommen werden, das Unrecht des Beteiligungsversuchs sei auch nicht vollständig in demjenigen der späteren\nAlleintäterschaft oder Mittäterschaft neben anderen Tatgenossen enthalten. Doch liegt in solchen Fällen wegen des\ngrundsätzlichen Vorrangs der Täterschaft vor Beteiligungsversuchen auch die Annahme von Subsidiarität nicht fern.\nWelcher dieser Möglichkeiten zu folgen ist, bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung.\n\nDer vorliegende Fall liegt anders, weil der Angeklagte\ndurch verschiedene Anstiftungshandlungen jeweils weitere\nPersonen in das Tatgeschehen verstrickt und die Tatbegehung\nnie selbst als Täter versucht hat. Dann liegt Subsidiarität\nwesentlich weniger nahe als bei Zusammentreffen verschiedener Anstiftungshandlungen. Der Senat geht in diesem Fall\nvon rechtlich selbständigen Anstiftungshandlungen mit je-\n\nweils eigenem Unrecht aus.\n\nAuch in der neueren Literatur ist, zumindest für die\nhier vorliegende Konstellation, die Annahme anzutreffen, es\nliege keine Subsidiarität der versuchten Anstiftung gegen-\n\nüber einer weiteren Handlung aufgrund eines neuen Ent-\n\nschlusses vor (zum vorliegenden Fall Geppert NStZ 1998,\n190, 191; vgl. im übrigen Cramer in Schönke/Schröder, aaO\n$s 30 Rdn. 38; Samson in SK StGB § 30 Rdn. 4; a.M. Roxin in\nLK 11. Aufl. § 30 Rdn. 55).\n\nIII.\n\nDer Senat hat, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des 2. Strafsenats in BGHSt 8, 38 £. und des\n3. Strafsenats in dessen Urteil vom 15. Mai 1995 - 3 StR\n419/91 (= NJW 1992, 2903, 2905 = BGHR StGB § 30 Abs. 1\nSatz 1 Konkurrenzen 3; in BGHSt 38, 291 insofern nicht abgedruckt), bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob deren Rechtsprechung der vorliegenden\nEntscheidung entgegensteht und ob gegebenenfalls daran\nfestgehalten werde (NStZ 1998, 189 £. mit Anm. Geppert).\nNach den Antworten der anderen Strafsenate ist eine Vorlage\nder Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für\n\nStrafsachen nicht geboten.\n\n1. Der 2. Strafsenat hat durch Beschluß vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 475/97 - mitgeteilt, er teile die Ansicht\ndes erkennenden Senats, daß Strafklageverbrauch nicht ein-\n\ngetreten sei.\n\n2. Der 3. Strafsenat hat am 27. Februar 1998 - 3 ARs\n14/97 - beschlossen, daß er der Annahme zustimmt, im vorliegenden Fall sei kein Strafklageverbrauch eingetreten und\ndie durch den Angeklagten versuchte Anstiftung zum Mord sowie die Anstiftung zum versuchten Mord seien materiellrechtlich verschiedene Taten. Dem stehe seine Rechtsprechung, insbesondere sein Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR\n\n419/91 - nicht entgegen, obwohl er an der dort genannten\n\nRechtsansicht festhalte. Gleiches gilt dann auch für den\nvon der Verteidigung in der Hauptverhandlung genannten Be-\n\nschluß vom 23. März 1982 - 3 StR 3/82.\n\nEine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG liegt\nauch deshalb nicht vor, weil diese Entscheidungen nicht die\nKonkurrenz zweier Beteiligungshandlungen, sondern die Frage\nder Subsidiarität des anfänglichen Beteiligungsversuchs des\n\nspäteren Täters betrafen (s. oben II 3).\n\n3. Der 4. Strafsenat hat am 16. Dezember 1997 - 4 ARSs\n19/97 - beschlossen, er stimme der Verneinung von Strafklageverbrauch zu. Seine Rechtsprechung (insbesondere das Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90 = BGHR StGB § 30\n\nAbs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1), stehe nicht entgegen.\n\n4. Ebenso hat sich der 5. Strafsenat durch Beschluß\nvom 8. Januar 1998 - 5 ARs 102/97 - geäußert.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist auch im übrigen aufgrund\n\nder Sachrüge des Angeklagten nicht zu beanstanden.\n\nDer Senat hat bereits im Urteil vom 7. Oktober 1997\n- 1 StR 635/96 - darauf hingewiesen, daß der Irrtum über\ndie Zuordnung des Fahrzeugs des Geschädigten St. nicht im\nSinne des S$S 16 Abs. 1 StGB beachtlich sei. Dies gelte nicht\nnur für die Täter C. und M. ‚ sondern auch für\ndie Anstifter Ge. und Hei. . Nichts anderes kann\nfür den Angeklagten als Auslöser der Anstiftungskette gel-\n\nten.\n\nDie Annahme einer tateinheitlich begangenen Anstiftung\n\nzum Versuch des Mordes an R. und S. trotz\n\nVerschiedenheit der Anstiftungshandlungen beschwert den An-\n\ngeklagten nicht.\n\nDie hinsichtlich der Tatopfer bestehende Teilidentität\nder Angriffsrichtung kann als situativer Zusammenhang der\nbeiden Taten bei der noch ausstehenden Gesamtstrafenbildung\n\nberücksichtigt werden.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/1-str-635-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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