{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-05-05_1_StR_140_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"1 StR 140/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 140/98\n\nvom\n\n5. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nVerhandlung vom 5. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt ,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n21. Oktober 1997 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, soweit sie nicht\n\nMordmerkmale betreffen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe am 22. Juni 1996 seinen entfernten Verwandten Ss. mit vier wuchtigen Messerstichen in Brust und Bauch getötet, ohne daß das mit einem derartigen Angriff nicht rechnende Opfer ihm dafür einen konkreten Anlaß gegeben hätte. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Sein Rechtsmittel führt mit einer Verfahrensrüge\n\nteilweise zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.\n\n1. Der Angeklagte bemängelt zu Recht die Verletzung\ndes $S 265 Abs. 1 StPO. Denn da die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage ihm lediglich\neinen vollendeten Totschlag (§ 212 StGB) zur Last legte,\nhätte er auf die eingetretene Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden müssen. Die\n$s§ 211, 212 StGB sind im Verhältnis zueinander als jeweils\nanderes Strafgesetz i.S.d. 8 265 Abs. 1 StPO zu behandeln\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1952, 532; NStZ-RR 1996, 10).\nwie die Revision vorträgt und das Protokoll ausweist, erfolgte ein derartiger Hinweis in der zum Urteil führenden\n\nHauptverhandlung (Beginn: 13. Oktober 1997) aber nicht.\n\na) Der Hinweis war auch nicht aufgrund des übrigen\nVerfahresablaufs entbehrlich. Ihn zu erteilen, war Aufgabe\ndes Vorsitzenden. Er wurde daher nicht dadurch ersetzt, daß\ndie Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer eine Verurteilung\nwegen Mordes beantragte (BGHSt 22, 29, 31). Erst recht genügte es nicht, daß einem der Verteidiger in einem \"Rechtsgespräch\" außerhalb der Hauptverhandlung vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - wie sich dessen dienstlicher Erklärung entnehmen läßt - mitgeteilt wurde, es \"komme\ndoch wohl eher Mord in Frage\". Denn des förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es seitens des Vorsitzenden grundsätzlich selbst dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits\nvon sich aus (sogar) in der Hauptverhandlung angesprochen\nhaben (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; MDR 1977, 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 53).\n\nAnderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Ange-\n\nklagte in einer ersten, am 24. März 1997 ausgesetzten\n\nHauptverhandlung unter Verlesung der Vorschrift darauf hingewiesen wurde, daß \"auch eine Verurteilung wegen Mordes\ngem. § 211 StGB in Betracht\" komme. Insoweit wird allerdings die Auffassung vertreten, daß ein einmal erteilter\nHinweis grundsätzlich für das ganze weitere Verfahren (vgl.\nRGSt 59, 423; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 20; ferner\nBGHR StPO $S 354 Abs. 1 Sachentscheidung 3) oder zumindest\nfür dieselbe Instanz (Loos in AK-StPO § 265 Rdn. 32) wirkt.\n\nDies wird insbesondere auch für die Konstellation einer nach dem rechtlichen Hinweis erfolgten Aussetzung der\nHauptverhandlung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli\n1964 - 5 StR 252/64; Gollwitzer aaO Rdn. 11). Ob dem generell zu folgen oder beispielsweise für die vorliegende\nFallgestaltung, bei der es vor der neuen Hauptverhandlung\nzu einem Verteidigerwechsel gekommen ist, eine Ausnahme anzunehmen ist, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage,\nob es darauf ankommen kann, daß der Angeklagte den Hinweis\nvergessen haben könnte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971,\n363 £.). Denn im beschriebenen Sinne wirksam kann nur ein\nder Funktion des § 265 Abs. 1 StPO entsprechender Hinweis\nsein. Dieser muß so gehalten sein, daß er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes einzurich-\n\nten. Daran fehlt es hier.\n\naa) Wenn die Vorschrift - wie dies bei § 211 Abs. 2\nStGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der\nHinweis nach S$S 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante\nim konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25,\n287, 288; BGH NStZ 1983, 34 £.; StV 1984, 367; 1991, 501;\n\nzuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97). Diesem Erfordernis genügte der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unspezifiziert erteilte Hinweis auf $S 211\n\nStGB nicht.\n\nDieser war auch nicht aus dem Grund eindeutig, weil\nnach den Tatumständen ausschließlich das letztlich der Verurteilung wegen Mordes zugrunde gelegte Merkmal der Heimtücke ernsthaft in Betracht kam. Denn unmittelbar vor der\nTat \"stieg im Angeklagten ... der alte Groll wieder hoch,\nder gegen S. seit den Vorkommnissen im Herbst\n1994, verstärkt noch durch dessen Äußerungen über sein Verhältnis mit seiner Schwägerin, in ihm geschlummert hatte.\nEr entschloß sich, dem Ärger mit ihm ein für allemal ein\nEnde zu setzen ...\". Danach schied außer dem Vorwurf heimtückischer Begehungsweise auch ein Handeln aus niedrigen\n\nBeweggründen nicht ohne weiteres aus.\n\nbb) Entsprechend dem Regelungszweck des 8 265 Abs. 1\nStPO, den Angeklagten vor überraschenden Entscheidungen zu\nschützen, ist darüber hinaus regelmäßig die Angabe der Tatsachen erforderlich, die das neu in Betracht gezogene gesetzliche Merkmal nach Ansicht des Gerichts möglicherweise\nausfüllen könnten (vgl. BGHSt 13, 320, 324; NStZ 1983, 34\nf.; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 927;\nLoos aaO Rdn. 28). Die diesbezüglich zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1995 -\n\n1 StR 772/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n§ 265 Rdn. 31; Gollwitzer aaO Rdn. 55). Sie sind umso\nstrenger, je schwerer der neu erhobene Vorwurf wiegt. Nach\n\ndiesen Maßstäben hätten dem Angeklagten die vom Landgericht\n\nfür Ss 211 StGB als erheblich angesehenen Tatumstände be-\n\nzeichnet werden müssen (vgl. BGH aaO).\n\nc) Auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das\nangefochtene Urteil allerdings nur hinsichtlich des angenommenen Mordmerkmals und der subjektiven Tatseite beruhen.\nInsoweit erscheint es möglich, daß der Angeklagte, der eine\nzur Überzeugung des Landgerichts widerlegte Notwehrsituation für sich geltend gemacht hat, sich nach Erteilung eines\nHinweises ergänzend geäußert hätte. Dies gilt besonders\ndeswegen, weil es für die Annahme von Heimtücke in aller\nRegel besonderer Prüfung bedarf, ob ein Täter, der in\nplötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut gehandelt hat,\ndie für dieses Mordmerkmal maßgebenden Gesichtspunkte in\nsein Bewußtsein aufgenommen hatte (vgl. BGH NStzZ 1983, 34\n£f.; 1987, 554 £.).\n\nIm übrigen kann der Senat jedoch ausnahmsweise mit der\nerforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der Angeklagte und seine Verteidiger bei gehöriger Unterrichtung\nanders und erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen\nkönnen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; NJW 1985,\n2488). Denn der Angeklagte hat sich zu seiner Verteidigung\nim wesentlichen auf die Notwehrlage berufen, dagegen immerhin zwei Stiche mit dem Springmesser \"in Richtung seines\n\nwidersachers\" eingeräumt.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen bleiben dagegen ohne\n\nErfolg.\n\na) Für die Zulässigkeit der Rüge, ein Beweisamtrag auf\nVernehmung einer Zeugin sei zu Unrecht abgelehnt worden,\n\nhätte es insbesondere der Angabe des Inhalts des gerichtli-\n\nchen Ablehnungsbeschlusses bedurft (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nb) Die Aufklärungsrüge (8 244 Abs. 2 StPO), fünf weitere Personen hätten als Zeugen gehört werden müssen, ist\nnicht in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Form erhoben. Die Revision teilt bereits die Tatsachen nicht mit,\n\ndie mit Hilfe der Zeugen hätten ermittelt werden sollen.\n\nc) Die im Zusammenhang mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen stehende Aufklärungsrüge ist nicht\naus sich heraus verständlich und schon deshalb unzulässig.\n\nGleiches würde selbst dann gelten, wollte man ihr entneh-\n\nmen, der Sachverständige, der \"sein Gutachten ... aufgrund\nder Hauptverhandlung erstellt (hat), in der er anwesend\nwar\", sei als Beweismittel nicht voll ausgeschöpft worden.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\n4. Daher können die auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1\nStPO nicht beruhenden und auch im übrigen rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit\nsie nicht Mordmerkmale betreffen, gemäß § 353 Abs. 2 StPO\nbestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1997 -\n1 StR 520/97).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/1-str-140-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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