{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-23_1_StR_457_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"1 StR 457/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1 StR 457/98\n\n1. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septem-\n\nber 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 23. April 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr\nunterstellt, die Belastungszeugin habe bereits in Kasachstan Geschlechtsverkehr mit einem Nachbarjungen gehabt. Zusätzlich hat das Landgericht die Entscheidung dahin erläutert, die Zeugin habe selbst eingeräumt, daß es zu Demonstrationszwecken zu einem solchen Ereignis gekommen sei,\nwobei beide nackt gewesen seien. In den Urteilsgründen legt\ndas Landgericht bei der Glaubwürdigkeitsprüfung dar, daß\ndie Zeugin freimütig eingeräumt habe, ein Freund ihres Bruders habe ihr in Kasachstan gezeigt, wie der Geschlechtsverkehr ausgeführt werde. Sie hätten sich ausgezogen, er\nhabe sich auf sie gelegt und Beischlafsbewegungen gemacht,\n\nohne jedoch in sie einzudringen.\n\nDamit ist das Landgericht der als wahr unterstellten\nBeweisbehauptung nicht wörtlich in vollem Umfang gefolgt.\nDenn behauptet war Geschlechtsverkehr und nicht eine Verhaltensweise \"wie Geschlechtsverkehr\" oder die \"Demonstra-\n\ntion eines Geschlechtsverkehrs\".\n\nGleichwohl gefährdet das den Bestand des Urteils\nnicht. Denn der Verteidigung ging es zur Erschütterung der\nGlaubwürdigkeit ersichtlich um sexuelle Vorerfahrungen der\nZeugin auf Grund eines ganz konkreten Vorfalles. Weder der\nBeweisamtrag noch der Beschluß oder das Urteil lassen erkennen, daß es in diesem Zusammenhang gerade auf die Frage\nder Penetration ankommen sollte. Das Landgericht hatte\nschon in seinem Beschluß deutlich gemacht, daß es den behaupteten Vorfall als solchen und damit die Beweisbehauptung als von der Zeugin \"freimütig\" eingeräumt ansieht und\n\ndeshalb als wahr unterstellt.\n\nKam es dem Angeklagten zur Bekundung der Unglaubwürdigkeit gerade auf die Frage der Vollendung des Geschlechtsverkehrs an, so konnte von ihm angesichts der Beschlußbegründung im Zusammenhang mit der Zeugenaussage verlangt werden, das in der Hauptverhandlung klarzustellen\n\n(vgl. BGH StV 1989, 465).\n\nIm übrigen hätte das Landgericht selbst bei Annahme\nvon vollendetem Geschlechtsverkehr nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der\n\nZeugin ziehen müssen.\n\n2. Die psychologische Sachverständige hält die Zeugin\nnicht für unglaubwürdig. Aussagegenese, Motivlage und zeitlich-räumliche Einordnung sprächen für die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin; Hinweise auf bewußte Lüge oder falsche Verdächtigung hat die Sachverständige nicht. Gleichwohl hält sie\ndie - unter Einfluß der Mutter - nur spärlichen Angaben bei\nder Exploration für aussagepsychologisch nicht verwertbar,\nso daß die Aussage nicht ausreiche, um sie mit hinreichender diagnostischer Sicherheit als glaubhaft zu bezeichnen.\nUnter Berücksichtigung dessen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, ist das Landgericht der Auffassung, die Aussage der Zeugin bilde eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die nur spärlichen Angaben bei der Exploration beruhten darauf, daß die Zeugin im Hinblick auf\ndie Familie einen Widerruf oder eine Zeugnisverweigerung\nerwogen habe. In der Folgezeit habe sie sich jedoch endgültig entschlossen, trotz des Widerstandes der Familie, vor\n\nGericht (wie schon bei der Polizei) auszusagen.\n\nDas Landgericht war nicht aus Rechtsgründen gezwungen,\ndas Gutachten der Sachverständigen auch auf die Aussage der\nZeugin in der Hauptverhandlung erstrecken zu lassen. Eine\nAufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben (vgl. Pelchen in\nKK 3. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Sachverständige hatte keine\n\nEinwände gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin.\n\nDas Landgericht durfte seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage allein hierauf und auf seine eigene\nSachkunde zur Bewertung der Zeugenaussage stützen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/1-str-457-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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