{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-23_1_StR_180_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"1 StR 180/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen sind \"Werkzeuge\noder Mittel\" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b StGB in\nder Fassung des 6. StrRG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b F: 26. Januar 1998\n\nSpielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen sind \"Werkzeuge\noder Mittel\" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b StGB in\nder Fassung des 6. StrRG.\n\nBGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - LG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 180/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n26. November 1997 in den Strafaussprü-\n\nchen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen bedrohte bei beiden Überfällen\n(I 1. und 2. der Urteilsgründe) jeweils einer der beiden\nTäter die Bankangestellten mit einer \"Pistole\", weswegen\ndie Wegnahme des Geldes geduldet wurde. \"Die Waffen waren\nin beiden Fällen möglicherweise nicht echt, was die Opfer\n\naber nicht erkannten\".\n\nDer Schuldspruch wegen schweren Raubes in zwei Fällen,\nbeim Angeklagten S. wegen einer weiteren Tat zusätzlich\nwegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz\nzur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998\n(in Kraft getreten am 1. April 1998) führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche (S 349 Abs. 4 StPO).\n\nNach dem zur Tatzeit geltenden Recht hat das Landgericht die Angeklagten wegen Verwendung einer Scheinwaffe\nzutreffend aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren) verurteilt und die Annahme minder\nschwerer Fälle abgelehnt. Nach neuem Recht erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 1 b StGB nF, der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten\nRecht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem\ntatrichterlichen Urteil vom Revisionsgericht zu berücksich-\n\ntigen (BGHSt 20, 77).\n\nDas Landgericht hat keine Feststellungen dahin treffen\nkönnen, daß die Angeklagten bei den Überfällen geladene\noder auch nur ungeladene Schußwaffen verwendeten. Es kann\nsich daher bei den zur Tatausführung verwendeten \"Pistolen\"\nauch um Spielzeug- oder Pistolenattrappen gehandelt haben.\nDie Verwendung solcher Gegenstände erfüllt nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, der bei einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegenüber dem alten\nRecht nicht das mildere Gesetz ist (BCH, Beschl. vom 7.\nApril 1998 - 1 StR 147/98). Diese Vorschrift setzt voraus,\ndaß der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der\nTat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug ver-\n\nwendet. Bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die\n\nder Täter dem Opfer als scheinbare Schußwaffe vorhält, sind\nkeine Waffen und bei Verwendung als Drohmittel nicht geeignet, Leibes- oder Lebensgefahr zu begründen. Dabei kann im\nvorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob das auch dann\ngilt, wenn der Täter mit einer echten, aber ungeladenen\n\nSchußwaffe droht und diese dadurch \"verwendet\".\n\nDie von den Angeklagten eingesetzten Scheinwaffen sind\ndaher lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 b StGB nF zu bewerten.\n\nDiese Auslegung wird vom Wortlaut des Gesetzes getragen, aber auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen\nBundestages vom 13. November 1997 (BT-Drucks. 13/9064\nSs. 18) ist hierzu ausgeführt, S 250 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b habe die Funktion eines Auffangtatbestandes.\nErfaßt werden sollten unter anderem die sog. Scheinwaffen (z.B. eine Spielzeugpistole), die zur Überwindung\nvon Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne hierbei\n\nobjektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen.\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des $S 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB n.F. spricht für dieses Ergebnis. Ursprünglich\nsollte es nach dem Gesetzesentwurf nur bei Verwendung\neiner Schußwaffe - und bei weiteren hier nicht interessierenden Tatvarianten - bei der bisherigen Strafdrohung von mindestens 5 Jahren bleiben. Unter den Begriff\nder Schußwaffe wären - wie schon nach § 250 Abs. 1 Nr.\n\n1 StGB a.F. - ungefährliche Scheinwaffen nicht zu sub-\n\nsumieren gewesen. Erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde der Begriff\nSchußwaffe durch die weiteren Begriffe 'Waffe oder ein\nanderes gefährliches Werkzeug' ersetzt. Dies geschah\naber nicht, um damit auch ungefährliche Scheinwaffen zu\nerfassen, sondern aus anderen im Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses im einzelnen angeführten Gründen.\"\n\nDie in den Fällen I. 1. und 2. verhängten Einzelstrafen können durch die Herabsetzung der Mindeststrafe beeinflußt sein, was zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen\nFällen führen muß. Die Aufhebung ist auf die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat I. 3. (Angeklagter S. ) zu erstrecken. Zwar ist insoweit § 250 StGB nF nicht die mildere\nVorschrift, da der Angeklagte und seine Mittäterin als\nDrohmittel eine geladene Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB nF verwenden wollten. Doch ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von den beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt\n\nist.\n\nDie den Strafausspruch betreffenden tatsächlichen\n\nFeststellungen können bestehen bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird beachten, daß es nicht der\nSinn einer Urteilsbegründung sein kann, auf 35 Seiten im\nwortlaut ein früheres Urteil über eine Diebstahlsserie abzudrucken. Hier genügt die Kennzeichnung der Taten in einem\n\nSatz.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/1-str-180-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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