{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-21_1_StR_165_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"1 StR 165/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 165/98 vom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 20. November 1997, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\nGegen den Angeklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 1994 (53 Ls 36 Js\n11053/94 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls eine 10-monatige Jugendstrafe verhängt, die\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung\ndes vorgenannten Urteils wurde er am 19. Dezember\n1995 durch das Amtsgericht Heilbronn (53 Ls 32 Js\n\n8696/95) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\n\nneun Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen verurteilt.\n\nBei der Feststellung der Vorbelastungen hat die\nJugendkammer die diesen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen einer kurzen Sachverhaltsschilderung mitgeteilt. Nicht mitgeteilt worden sind die zugrunde liegenden Zumessungserwägun -\ngen.\n\nUnter Einbeziehung der Entscheidung vom 19. Dezember 1995 hat die Jugendkammer auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und\nsich in den Strafzumessungserwägungen ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten bezogen. Die früher abgeurteilten Taten, die den\neinbezogenen Urteilen zugrunde liegen, haben keine\nBerücksichtigung erfahren. Enthalten ist lediglich\nder kurze Hinweis, daß unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Dezember 1995 auf eine Jugendstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten zu erkennen sei.\nDas läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer\nnicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe\nnumerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie im\nUrteilstenor auch nicht beide früheren Urteile,\nsondern nur die Entscheidung vom 19. Dezember 1995\neinbezogen. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe aber sind dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen\neinbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut\neinzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu\n\nkennzeichnen. Darüber hinaus sind die früher be-\n\ngangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist\ndeshalb eine neue, selbständige, von der früheren\nBeurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 7\nund Strafzumessung 1).\n\nDemgemäß muß die Strafe neu festgesetzt werden.\n\nII. Die weitergehende Revision ist dagegen offensicht-\n\nlich unbegründet.\"\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu\nbeachten haben, daß $S 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB in der seit\n1. April 1998 geltenden Fassung insoweit, als der Angeklagte bei der am 17. Juni 1997 begangenen Tat (II 2 der Ur-\n\nteilsgründe) die geladene Gaspistole lediglich bei sich\n\nführte, diese Waffe aber nicht verwendete, gegenüber $S 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB aF das mildere Gesetz i. S. v. S 2 Abs. 3\nStGB darstellt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/1-str-165-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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