{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-21_1_StR_132_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"1 StR 132/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 132/98\n\nvom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Ver-\n\nhandlung vom 21. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. November 1997 im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nc) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\n2. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\nb) Die Kosten dieser Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung (Tat II. 1.) sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat II.\n2.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision\n\nder Staatsanwaltschaft greift das Urteil erfolglos mit der\n\nSachrüge an.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines ”\"Obergutachtens” dahingehend,\ndaß \"infolge der Vielzahl der Affekte und insbesondere deren\nSummierung der § 21 StGB ... nicht auszuschließen ist”, unter\nVerletzung des S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, greift nicht\ndurch.\n\nDer Senat sieht die Rüge - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - bereits als unzulässig an, da nicht alle\nden behaupteten Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vor allem läßt sich der\nRevisionsbegründung weder entnehmen, warum die Sachkunde des\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Gutachters, eines\nforensischen Psychiaters, zweifelhaft sein sollte, noch werden\nUmstände genannt, die auf insoweit überlegene Forschungsmittel\n\neines anderen Sachverständigen hindeuten würden.\n\nFehl geht im Hinblick auf § 261 StPO auch der - im übrigen\nunspezifizierte (vgl. BGH StV 1996, 529) - Hinweis, daß ”sich\ninsbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ergebe, daß dieser sämtliche Affekte nicht erfaßte...”.\nDenn Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige auch in der\nHauptverhandlung ein von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehendes Gutachten erstattet haben könnte, worauf\n\nes allein ankommt, zeigt der Revisionsführer nicht auf.\n\n2. Die Sachrüge ist nur bezüglich des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs begründet.\n\na) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision ist der Angeklagte bei der Tat II. 2. nicht\n\nvom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten\n\n(s 24 Abs. 1 StGB).\n\nNach den Feststellungen ließ der Angeklagte von dem im Auto der Geschädigten unternommenen Versuch, mit dieser den Geschlechtsverkehr durchzuführen, deshalb ab, weil er bereits\n\"wegen übergroßer Erregung außerhalb der Scheide ... zum Samenerguß gekommen war”, schon dabei allerdings eine Erektionsschwäche zu beklagen gehabt hatte und daher nicht damit rechnen\nkonnte, \"in absehbarer Zeit den Geschlechtsverkehr doch noch\nvollziehen zu können”, und weil darüber hinaus die Gefahr einer\nEntdeckung und einer Gegenwehr der Geschädigten stieg. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer freiwilligen Aufgabe der weiteren Tatausführung, rechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21).\n\nb) Auch die Bemessung der Einzelstrafen durch das Landge-\n\nricht läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\naa) Dies gilt namentlich für die Ablehnung eines minder\nschweren Falls der (versuchten) Vergewaltigung. Ein solcher\nliegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\neinem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor S$S 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6; BGH, Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR\n766/92). Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer erkennbar\nausgegangen, hat die erforderliche - vom Revisionsgericht nur\nbegrenzt nachprüfbare - Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei\ndie zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hin-\n\nreichend bedacht.\n\nbb) § 177 Abs. 2 StGB in der seit 1. April 1998 geltenden\nFassung ist nicht das mildere Recht (S 2 Abs. 3 StGB).\n\ncc) Soweit die Revision bei der Strafzumessung für die\nvorsätzliche Körperverletzung (Tat II. 1.) die Anwendung des\n- zur Tatzeit noch geltenden - § 233 StGB vermißt, entfernt sie\nsich von den landgerichtlichen Feststellungen. Danach versuchte\nzwar der Angeklagte \"zunächst mit Worten vergeblich, die Geschädigte von ihrem Entschluß abzubringen, ohne ihn in die neue\nwohnung einzuziehen”, von Beleidigungen des Angeklagten durch\ndie Geschädigte vor seinem zum Nasenbeinbruch führenden Faustschlag hat sich die Strafkammer aber gerade nicht zu überzeugen\nvermocht, so daß es einer Erörterung des § 233 StGB nicht be-\n\ndurfte.\n\ndd) Auch die Ansicht der Revision, das Landgericht habe in\nbezug auf diese vorsätzliche Körperverletzung die Prüfung des\n§ 46 a StGB unterlassen, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Kammer vor der Darstellung der für die Bemessung der Einzelstrafen\nbestimmenden Umstände ”allgemein” und nach dem Zusammenhang ersichtlich auf beide Taten des Angeklagten bezogen dessen Wiedergutmachungsleistungen in Höhe von 3.500 DM zu seinen Gunsten\nberücksichtigt. Sie ist allerdings zu der Auffasssung gelangt,\ndaß diese ”in ihrem Umfang noch nicht zur Anwendung der Vorschrift des $S 46 a StGB führen können”. Diese Einschätzung ist\nnicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1995, 492 Nr. 4 und 5; ferner Urt. vom 9. Dezember 1997 - 1 StR 591/97).\n\nc) Jedoch begegnet der Ausspruch über die Gesamtstrafe\ndurchgreifenden Bedenken. Insoweit hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß aus den Einzelstrafen (zwei Jahre Freiheitsstrafe für den Vergewaltigungsversuch, 60 Tagessätze Geldstrafe für die vorsätzliche Körperverletzung) bei Anwendung des\n§ 54 Abs. 3 StGB \"schließlich nur eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und einem Monat gebildet werden” konnte.\n\nDiese nicht näher begründeten Ausführungen lassen nicht\nerkennen, warum die Strafkammer von der Möglichkeit des 8 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Nichtanwen-\n\ndung dieser Vorschrift bedarf aber jedenfalls dann einer aus-\n\ndrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des\nFalls eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BCGHR\nStGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; BGH,\nBeschl. vom 26. Mai 1992 - 5 StR 203/92). Es ist nicht auszuschließen, daß ein solcher Fall vorliegt. Hätte das Landgericht\ndie Geldstrafe gesondert bestehen lassen, so wäre über die Frage zu entscheiden gewesen, ob die Vollstreckung der verhängten\nFreiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können\n\n($s 56 Abs. 2 StGB). Dies lag angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Entwicklung der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem bislang unbestraften Angeklagten sowie sei-\n\nner Wiedergutmachungsleistungen nicht fern.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt für die Tat II. 2. mit der\nSachrüge eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung ($S 178 StGB a.F.). Sie meint, indem der Angeklagte nach\nseinem vergeblichen Versuch, mit seinem Glied in die Scheide\nder Geschädigten einzudringen, an dieser mit der Hand manipulierte und dabei den Tampon herauszog, habe er Handlungen mit\n\neigenem Unwertgehalt begangen.\n\nDer Einwand ist unbegründet. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein typisches\nVerhalten zur Ermöglichung des angestrebten Geschlechtsverkehrs, so daß Gesetzeseinheit in Form der Spezialität des zur\nTatzeit geltenden $S 177 StGB besteht (vgl. BGHR StGB S$S 178 Kon-\n\nkurrenzen 4 und 6, auch 1, 2 und 5).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/1-str-132-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/1-str-132-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.609945+00:00"}}