{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-21_1_StR_103_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"1 StR 103/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist nicht erforderlich, daß die den Anlaß des Verfahrens\nbildende Tat vergleichbare Taten erwarten läßt. Entscheidend ist, daß sie auf dieselbe psychische Störung zurückzu-\n\nführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 63\n\nEs ist nicht erforderlich, daß die den Anlaß des Verfahrens\nbildende Tat vergleichbare Taten erwarten läßt. Entscheidend ist, daß sie auf dieselbe psychische Störung zurückzu-\n\nführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet.\n\nBGH, Urt. vom 21. April 1998 - 1 StR 103/98 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 103/98\n\nvom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nRichter am Oberlandesgericht und\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n7. November 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat es\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen bei einer\nSperrfrist von zwei Jahren. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, der mit seinem Motorroller unterwegs\nwar, am frühen Abend des 15. Mai 1997, mit einer ihm zufällig begegnenden Radfahrerin gewaltsam den Beischlaf zu\nvollziehen, und er zwang sie zum Oralverkehr. Dabei würgte\ner sein Opfer derart, daß es kurzzeitig bewußtlos wurde.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, die eine Anwendung des S$S 20\n\nStGB zum Ziel hat und sich gegen die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet,\n\ngreift nicht durch.\n\nDie Verteidigung beantragte die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bezüglich der Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der\nTat und der bei ihm festgestellten Chromosomenanomalie -\nsein Chromosomenbild ist XYY - sowie seiner Persönlichkeitsstörung. Dieses Gutachten werde ergeben, \"daß der Angeklagte die Tat in nüchternem Zustand nicht begangen hätte\", weshalb ihm ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden\nkönne. Der Sachverständige werde ferner feststellen, \"daß\neine Wiederholungstat bei absolutem Verzicht auf Alkohol,\nauch unter Berücksichtigung der Chromosomenanomalie des An-\n\ngeklagten, nicht zu befürchten ist\".\n\nDiesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab: Zur\nFrage der Alkoholisierung des Angeklagten sei bereits Prof.\nDr. Schulz gehört worden. Zur Wechselwirkung des Alkohols\nmit den psychischen Defekten des Angeklagten habe sich\nProf. Dr. Rösler geäußert. Dieser habe ausgeführt, \"daß die\nAlkoholaufnahme des Angeklagten vor der Tat kein tatauslösendes Moment und für die Tatbegehung nicht ursächlich\nist\". Ebenso habe er ausgeführt, \"daß auch eine eventuelle\nAlkoholabstinenz des Angeklagten keine positive Auswirkung\nhinsichtlich der Prognose auf Wiederholungstaten haben würde\".\n\nDamit hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, das Gegenteil der Beweisbehauptungen sei bereits erwiesen (8 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO). Diese Annahme ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Revision trägt nicht vor, der psychiatri-\n\nsche Sachverständige sei von falschen Anknüpfungstatsachen\n\nausgegangen, sein Gutachten enthalte einen sonstigen Mangel, oder ein anderer Gutachter verfüge über überlegene\n\nForschungsmittel. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Recht (6. StrRG; vgl. $S 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie\n§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nF) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.\n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts weisen\nweder die Strafzumessung noch die Unterbringungsanordnung\n\neinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\nDas Landgericht, das die Strafe nach $S 21 i. V. m.\n§ 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, führt erschwerend die hohe\n\nkriminelle Energie an, die der Angeklagte eingesetzt hat.\n\nAllerdings darf die Art der Tatausführung nicht strafschärfend ins Gewicht fallen, soweit sie eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustands darstellt,\nin dem sich der Täter bei Begehung der Tat befand (st.\nRspr. im Anschluß an BGHSt 16, 360, 363 £.). Die Urteilsgründe lassen indes nicht besorgen, die Strafkammer könne\ndies verkannt haben: Sowohl bei der Bestimmung des\nStrafrahmens als auch bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt sie ausdrücklich zu seinen Gunsten, daß \"ein erheblicher vom Angeklagten nicht herbeigeführter und auch\nnicht zu vertretender Steuerungsmangel i. S. d. § 21 StGB\"\n\nvorliegt. An einer Stelle, an der sie auf das strafrecht-\n\nlich bedeutsame Vorleben des Angeklagten eingeht, hebt sie\nhervor: \"Das Gericht hat jedoch auch insoweit den kranken\n\nZustand des Angeklagten nicht aus den Augen verloren.\"\n\nUnter Berücksichtigung der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durfte die Strafkammer ihm die\naufgezeigten Tatmodalitäten anlasten. Denn auch der vermindert schuldfähige Täter bleibt für die von ihm begangene\nTat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein psychischer Zustand die Wahl des\nStrafrahmens und die Bemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine Verwertung\nder Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH NStZ 1987,\n321 £.; 453; 1992, 538; NJW 1993, 3210, 3211 £.). Das gilt\nauch für die schwerwiegenden Folgen der Tat, die der Ange-\n\nklagte vorhersehen konnte.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe hoch ist. Angesichts der ihm zuzurechnenden gravierenden Umstände, die das landgerichtliche Urteil aufführt, liegt ihre Bemessung aber im Rahmen der dem\n\nTatrichter zustehenden Beurteilung.\n\n2. Der auf $S 63 StGB gestützte Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIm Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. Rösler nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an,\nder Angeklagte - der nicht schuldunfähig gemäß § 20 StGB\ngewesen sei - habe die Tat im Zustand verminderter Schuld-\n\nfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Dabei handle es sich um ei-\n\nne Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, die auf einem\n\nlänger andauernden psychischen Defekt beruhe:\n\nBeim Angeklagten bestehe neben einer Intelligenzminderung, die allerdings nicht so stark sei, daß von einer Debilität gesprochen werden könne, eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich in einer stark ausgeprägten mangelnden Kritikfähigkeit zeige, aufgrund deren er weder sich\nnoch andere richtig einschätzen könne. Dies habe eine längere Entwicklung: In der Schule habe der Angeklagte erhebliche Schwächen aufgewiesen, besonders im Rechnen und in\nder Rechtschreibung. Um das 15. Lebensjahr herum sei er\nverstärkt verhaltensauffällig geworden; plötzliche Verstimmungszustände seien bei ihm aufgetreten, ohne daß ein äußerer Anlaß bestanden hätte. Bei häufig wechselnden Arbeitsstellen sei er dann massiv in die Kriminalität abgerutscht\n(es handelt sich um eine Vielzahl von Eigentums- und sonstigen Delikten). Die jetzige Tat bedeute in der Delinquenz\ndes Angeklagten einen negativen Qualitätssprung; bei ihr\nfielen besonders die emotionale Kühle des Angeklagten und\nseine massive affektive Spannung auf. Kennzeichnend sei für\nihn eine erhebliche Suggestibilität und Verführbarkeit; er\nentscheide sich aus der augenblicklichen Eingebung heraus\nohne rationale Kontrolle. Zu Urteilsschwäche und Impulsivität träten mangelnde Bindungsfähigkeit und emotionale Instabilität hinzu. Dabei sei die Unrechtseinsichtsfähigkeit\nnicht betroffen. Gegeben sei der stabile Befund einer Dauerstörung; es handle sich um einen erheblichen und dauer-\n\nhaften Steuerungsmangel, dem Krankheitswert zukomme.\n\nNach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen\nberuhen Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung auf\n\neiner organischen Grundlage, nämlich auf einer schon in ei-\n\nnem früheren Strafverfahren festgestellten Chromosomenanomalie. Das Landgericht nimmt deshalb eine krank -\n\nha ft e seelische Störung i. S. v. $S 20 StGB an. Es kann\njedoch dahinstehen, auf welche Ursachen die dauerhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist. Selbst wenn sein Zustand - eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung - eine schwere andere\nseelische Abartigkeit im Sinne der genannten Vorschrift\ndarstellen sollte, wären die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus in gleicher Weise gegeben.\n\nAus den festgestellten Umständen durfte die Strafkammer herleiten, vom Angeklagten seien \"infolge seines Zustandes\" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten (S 63\nStGB). Der Senat teilt nicht die Bedenken, die der General-\n\nbundesanwalt in dieser Hinsicht erhoben hat.\n\nRichtig ist, daß in der Rechtsprechung ganz allgemein\nausgesprochen worden ist, zwischen den Taten, die das Verfahren veranlassen, und der künftigen Gefahr müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen (BGH MDR 1976, 767, 768). Dies\nbedarf indes der Präzisierung. § 63 StGB setzt voraus, daß\ndie Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zustand folgt,\nder die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (8$S§ 20, 21\nStGB) begründet. Insoweit muß es sich um dieselbe Defektquelle handeln. Im übrigen braucht die Tat, die Anlaß\ngibt, die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen\nKrankenhaus zu prüfen, nur insofern für seine künftige Gefährlichkeit symptomatisch zu sein, als sie Ausfluß - sei\nes auch nur im Sinne einer mitwirkenden Ursache (BGHSt 27,\n246) - des Zustandes ist, der als solcher erhebliche\n\nrechtswidrige Taten erwarten läßt. Der gefährliche Zustand\n\ndes Täters muß also in der Anlaßtat seinen Ausdruck finden.\nGleiches gilt für frühere Taten, die in die Gesamtwürdigung\neinbezogen werden. Damit soll vermieden werden, daß die Anlaßtat in sachfremder Weise zum bloßen \"Auslöser\" für die\nUnterbringung wegen einer psychischen Störung werden kann,\ndie strafrechtlich nicht relevant geworden ist, wie dies\netwa bei Gelegenheits- oder Konfliktstaten naheliegt. Nötig\nist, daß die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung ausgelöst oder doch mitausgelöst\nworden ist und daß auch die für die Zukunft zu erwartenden\nTaten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen\n(BGH NStzZ 1991, 528). Ist ein solcher Zusammenhang gegeben,\nkann es für die Anordnung der Unterbringung gemäß $S 63 StGB\ngenügen, daß die psychische Störung die Wahrscheinlichkeit\nauch anders gearteter Straftaten begründet. Es ist nicht\nerforderlich, daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat\nvergleichbare Taten erwarten läßt. Entscheidend ist, daß\nsie auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die\nauch die Gefahr weiterer Taten begründet (BGHSt 24, 134,\n136; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 366/76 - bei\nHoltz MDR 1977, 106). Somit ist nicht zu verlangen, daß die\nAnlaßtat eines psychisch gestörten und deshalb gefährlichen\n\nTäters gleichartige Taten erwarten läßt.\n\nAll dies ist der Rechtsprechung des Bundesgrichtshofs\nzu entnehmen und wird im Schrifttum klargestellt (vgl.\nBGHSt 34, 22, 27; Stv 1984, 508; NStZ 1985, 309, 310; BGHR\nStGB § 63 Gefährlichkeit 4; Beschl. vom 7. Juli 1993\n- 5 StR 369/93; ebenso - je zu $S 63 - Hanack in LK\n11. Aufl. Rdn. 61; Horn in SK StGB I 21. Lfg. 6. Aufl.\nRdn. 16; Lackner, StGB 22. Aufl. Rdn. 6; Tröndle, StGB\n\n48. Aufl. Rdn. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\nRdn. 17).\n\nLegt man diese Maßstäbe zugrunde, so hält die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer, die das strafrechtlich bedeutsame\nVorleben des Angeklagten berücksichtigt, eine durch seinen\npsychischen Defekt bedingte Gefährlichkeit festgestellt,\ndie in der von ihm begangenen Tat ihren Niederschlag fand\n\nund weitere Straftaten jedweder Art erwarten läßt:\n\nIm Einklang mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Rösler,\nder den Angeklagten als polytropen Straftäter und Rezidivtäter ansieht, ist das Landgericht von einer ausgesprochen hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zumindest im Bereich der mittleren Kriminalität ausgegangen, wobei es die begangenen und die künftig zu erwartenden Taten\n\"generell\" auf den bei ihm festgestellten erheblichen und\ndauerhaften Steuerungsmangel zurückführt. Diese Beurteilung\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei erübrigt sich ein\nEingehen auf die im Urteil erörterte Frage, auf welche Ursachen der aufgezeigte Steuerungsmangel zurückgeht und ob\ner behebbar ist. Der Angeklagte ist vor allem wegen einer\nungewöhnlichen Vielzahl von Eigentumsdelikten vorbestraft,\nwobei ihm - wie sein Verhalten in einigen Fällen zeigt -\nGewaltakte nicht fremd sind. In der schweren Sexualstraftat, die er gegenüber einem \"Zufallsopfer\" beging, kommt\nnach Meinung des psychiatrischen Sachverständigen erheblich\nungesteuertes Sexualverhalten zum Ausdruck. Darauf, daß er\n\nkein Sexualtriebtäter ist, kommt es in diesem Zusammenhang\n\nnicht an. Aus dem im Urteil beschriebenen Persönlichkeits-\n\nbild, das der Angeklagte bietet, und aus den Umständen der\n\nihm zur Last fallenden Tat durfte die Strafkammer schließen, er neige auf Grund der bei ihm vorhandenen Dauerstö-\n\nrung immer wieder zu kriminellem Handeln.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/1-str-103-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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