{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-08_1_StR_36_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"1 StR 36/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 36/98 vom\n\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München\nII vom 30. Juni 1997 wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nMit seiner Argumentation, \"darüber hinaus\" habe der\nAngeklagte nach dem letzten Brand im August 1994, der zur\nBetriebseinstellung führte, \"keine Einnahmen aus dem\nBetrieb erzielen können\", hat sich das Landgericht in\nwiderspruch gesetzt zur zugesagten Wahrunterstellung,\nwonach der Angeklagte aus dem Betrieb nach einem Verlust im\nSeptember 1994 im Oktober einen Gewinn von DM 9.377,99\n\nerzielt habe.\n\nAuf dem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht.\nTatmotiv war nach Auffassung des Landgerichts der hohe\nSchuldenstand des Angeklagten und die Unmöglichkeit, die\nerforderlichen Gelder für die Ladeneinrichtung zur\nwiederinbetriebnahme aufzubringen, weswegen er\nVersicherungsgelder durch Herbeiführung der Explosion\nerlangen wollte. Zur Untermauerung des Motivs hat das\nLandgericht den Schuldenstand am Tattag (4. November 1994)\nzugrundegelegt. Daß der Angeklagte im Oktober Gewinn\ngemacht hat, spielte dabei keine Rolle. Der Beweisamtrag\nlief weder nach seinem Wortlaut darauf hinaus, noch konnte\ner, nachdem der Betrieb tatsächlich eingestellt war, so\n\nverstanden werden, daß etwa künftig aus dem Betrieb\n\nerhebliche Gewinne zu erzielen gewesen wären. Erst dann\n\nwäre es auf den hohen Schuldenstand nicht angekommen.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (8§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/1-str-36-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/1-str-36-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.322331+00:00"}}