{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-08_1_StR_128_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"1 StR 128/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 128/98 vom\n\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GC.\nU. wird das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 16. Oktober 1997, soweit es\n\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe\ndes versuchtes Betruges in sechs tatein-\n\nheitlichen Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten sechs Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten\nBetrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\n\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten in Fall II.2 der\nUrteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit\nhat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\n2. Mit Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch die Strafkammer\nin Fall II.1i der Urteilsgründe. Es liegen nicht sechs\nrechtlich selbständige Taten des versuchten Betruges vor,\nsondern nur eine Tat des Angeklagten in sechs tateinheit-\n\nlich zusammentreffenden Fällen.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt:\n\n\"Zwar stellt jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung für sich genommen eine selbständige Handlung dar. Für die Frage des\nVorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d.\n\n§§ 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem\neigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1951, 666 £.;\nBGH bei Dallinger MDR 1968, 551; MDR 1976, 14; BGH bei\n\nHoltz MDR 1979, 280; BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH\nNStZ-RR 1996, 227). Dieser bestand bei dem Angeklagten\nnach dem inszenierten Lkw-Unfall in Spanien zwar\ngrundsätzlich in mehreren selbständigen Handlungen,\ndie von der Absendung einer Schadensmeldung am 23. Dezember 1995 bis hin zu der von ihm veranlaßten Übersendung anwaltlicher Mahnschreiben an die Versicherungsgesellschaften reichten. Eine seiner Ausführungshandlungen aber bezog sich gleichzeitig auf sämtliche\nTatbestandsverwirklichungen des § 263 StGB. Die Übersendung der von ihm gefertigten Anspruchschreiben mit\nder zugleich erteilten Anweisung an die Firma 'B.\n\n' in London, diese an sämtliche\nVersicherungsgesellschaften zu übersenden, verbindet\ndeshalb für seine Person die rechtlich selbständigen\nHandlungen zur Tateinheit (BGHR StGB $S 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 29; BGH NStzZ 1994, 35; BGH wistra\n1996, 230; BGH, Urt. vom 12. Juni 1997 - 1 StR 245/97;\nBeschl. vom 17. Juni 1997 - 4 StR 60/97; Urt. vom\n27. Juni 1996 - 4 StR 3/96; vgl. auch BGHSt 40, 218,\n238 £ff.). Dieses einheitliche, sich auf alle Versicherungsgesellschaften beziehende Geschehen erfaßt als\nTeilakt des betrügerischen Vergehens alle vorherigen\nHandlungen und klammert sie zu einem einheitlichen\n\nTatgeschehen.\n\nDer Angeklagte hat sich daher nur eines versuchten Betruges schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen.\nDer geständige Angeklagte hätte sich gegen die Annahme\nvon Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders vertei-\n\ndigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen sechs Einzelfreiheitsstrafen und der\nGesamtfreiheitsstrafe. Der Senat ist gehindert, die\nfür den zu einer Tat zusammengefaßten Handlungskomplex\nzu bildende Einsatzstrafe gemäß $S 354 Abs. 1 StPO in\nHöhe der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzusetzen, da diese zusätzlich eine weitere, aufrechterhaltene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten umfaßt\n(BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7; vgl. auch\nBCHR StGB vor § 1/Serienstraftat, Betrug 2) .\"\n\n3. Die Schuldspruchänderung ist auf die mitangeklagte\nEhefrau des Angeklagten, die keine Revision eingelegt hat,\nnicht gemäß $S 357 StPO zu erstrecken. Hierzu hat der Gene-\n\nralbundesanwalt mit Recht dargelegt:\n\n\"Zwar ist der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sie als Mittäterin des Angeklagten anzusehen ist. Auch sie wird aber für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. SS 52,\n53 StGB nach ihrem eigenen Tatbeitrag beurteilt. Dieser besteht im wesentlichen aus jeweils selbständigen\nHandlungen beim Abschluß der sechs Versicherungsverträge und aus der Abgabe von Schadensmeldungen, ohne\ndaß sich - wie beim Angeklagten - eine Ausführungshandlung feststellen läßt, die sich gleichermaßen auf\nalle Betrugsversuche bezieht und die die ansonsten\nfestgestellten selbständigen Tatbestandsverwirklichungen zur Tateinheit verbinden könnte. Da die Strafkammer zur Feststellung konkreter Tatbeiträge an den einzelnen Betrugsversuchen gelangt ist, bleibt auch kein\n\nRaum für die Anwendung der Rechtsprechung, die bei in-\n\nsoweit verbleibenden Zweifeln zugunsten eines Angeklagten davon ausgeht, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGHSt 40, 218, 239; NJW 1995, 2933 £.; BCH,\nBeschl. vom 7. September 1995 - 1 StR 319/95; Urt. vom\n\n19. November 1996 - 1 StR 572/96) .\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/1-str-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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